Dienstwagen: Wann Firmenwagen ein Fahrtenbuch brauchen

Zettelwirtschaft statt Pauschalen heißt der Trend bei den Steuerbehörden. Wer Dienstwagen teilweise privat nutzt (oder umgekehrt), weiß ein Lied davon zu singen. Dieser Beitrag sagt, was Selbstständige und Unternehmer tun und auflisten müssen. Sonst schätzt sie das Finanzamt.

Lenkrad, Tachostand und Steuer

Von der Fachredaktion anwalt.de

Wer Geschäftswagen für Privatfahrten nutzt, wird vom Finanzamt zur Kasse gebeten. Schließlich handelt es sich um einen geldwerten Vorteil. Firmenwagennutzer können gegenüber der Steuer grundsätzlich zwischen zwei Alternativen wählen: der Ein-Prozent-Regel und der kilometergenauen Berechnung der privaten Nutzung.

Bei häufiger betrieblicher Nutzung empfiehlt sich die Einzelabrechnung. Dies setzt ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch voraus, das nebst Belegen beim Finanzamt vorgelegt werden muss.

Einzelabrechnung nach Fahrtenbuch

Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen: Privat- und Geschäftsfahrten müssen sauber getrennt aufgelistet sein. Zwingend erforderlich sind vollständige, fortlaufende und in sich schlüssige Aufzeichnungen. Es sollten der

  • Jahresanfangs- und Endstand,
  • Datum,
  • Tachostand,
  • gefahrene Kilometer,
  • Reiseziel und -zweck angegeben werden.
Fahrtenbuch führen
Kleinere Fehler führen noch nicht dazu, dass das ge­samte Fahrten­buch un­gültig wird. Erst wenn meh­rere ge­wichtige Män­gel vor­liegen, darf das Finanz­amt das Fahrten­buch nicht an­erkennen (FG Köln, Urteil vom 27.04.2006, Az.: 10 K 4600/04).

Ein-Prozent-Regel nach Listenpreis

Die Ein-Prozent-Pauschale, auch Listenpreismethode genannt, ist denjenigen zu empfehlen, die den Dienstwagen nur wenig für betriebliche Fahrten nutzen. Hier wird monatlich 1 % des Kfz-Listenpreises zzgl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer veranschlagt. Dazu werden nochmals 0,03 % des Listenpreises pro Kilometer für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz veranschlagt.

Wer die Wahl hat

Für Arbeitnehmer und GmbH-Geschäftsführer bleibt es auch mit dem Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltung beim generellen Wahlrecht zwischen 1-Prozent-Pauschale oder Einzelabrechnung, weil hier der Wagen stets als notwendiges Betriebsvermögen des Arbeitgebers bzw. der GmbH gilt.

Für Unternehmer und Selbstständige haben sich jedoch erhebliche steuerrechtliche Änderungen ergeben: Nur wenn der Firmenwagen zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird und damit zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, darf die Ein-Prozent-Pauschale angesetzt werden. (Die vormalige Anwendungsgrenze von 10 % ist entfallen.)

Wichtig!
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb werden seit dem Steuer­änderungs­gesetz 2007 zur Privat­sphäre ge­rechnet, so dass sie nicht für die 50%-Nutzung ver­bucht werden können.

Können Unternehmer oder Freiberufliche nicht nachweisen, dass sie ihren PKW zu mehr als 50 % betrieblich nutzen, gilt nun also nicht mehr die Ein-Prozent-Methode. In diesem Fall schätzt das Finanzamt den Anteil der Betriebs- bzw. Privatfahrten. Und das ist regelmäßig nachteiliger als die Ein-Prozent-Abrechung.

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Das Führen eines Fahrtenbuches ist für den 50%-Nachweis gesetzlich nicht zwingend vorausgesetzt und laut einer Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen reicht auch ein Nachweis mittels Belegen, Terminkalender oder Ähnlichem aus. Kann man die überwiegend betriebliche Nutzung lückenlos über den Zeitraum von drei Monaten belegen, wird sie vom Finanzamt grundsätzlich angenommen. (Das gilt jedoch nicht, wenn sich steuerrelevante Änderungen ergeben, z.B. beim Wechsel der Fahrzeugklasse.)

Eine überwiegend betriebliche Nutzung wird außerdem generell angenommen, wenn aufgrund des Berufs davon ausgegangen werden kann, dass der Wagen vornehmlich dienstlich genutzt wird. Dies gilt beispielsweise für Taxiunternehmer oder Handelsvertreter.

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