Mutterschutz

Die Wirtschaft setzt auf Familienwerte

Von Sabine Philipp

Sobald Sie erfahren, dass Ihre Angestellte ein Kind erwartet, haben auch Sie als Arbeitgeber einiges zu beachten. Die Frau steht nun unter der besonderen Obhut des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (MuSchG). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Arbeitnehmerin in Vollzeit, Teilzeit, auf 400-Euro-Basis oder in Heimarbeit bei Ihnen beschäftigt ist.

Arbeitsplatz anpassen

Laut § 2 MuSchG haben Sie den Arbeitsplatz einer schwangeren oder stillenden Mitarbeiterin dahingehend zu prüfen, ob es eine Gefährdung für Mutter oder Kind geben könnte. Wenn das der Fall ist, müssen Sie entsprechende Schutzmaßnahmen treffen.

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Grundsätzlich haben Sie dafür zu sorgen, dass die Angestellte bei stehenden Tätigkeiten eine Sitzgelegenheit bekommt. Bei Verrichtungen im Sitzen kann sie ihre Arbeit immer wieder kurz unterbrechen, um aufzustehen. Ab dem sechsten Monat der Schwangerschaft darf die Mitarbeiterin keine Arbeiten ausführen, bei der sie mehr als vier Stunden stehen muss.

Daneben soll sich die Schwangere beziehungsweise Stillende gegebenenfalls in einem geeigneten Raum auf einer Liege ausruhen können. Diese Ruhephasen sind ihr nicht nur während der regulären Pausen erlaubt. Wenn es aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist, darf sie sich auch während der Arbeitszeit hinlegen.

Stillende Mütter haben außerdem ein Anrecht auf genügend Zeit, ihr Baby zu versorgen. Dafür bekommen sie mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde frei.

Ob Sie sich an das Gesetz halten, überwacht die zuständige Aufsichtsbehörde. Sie müssen sie benachrichtigen, sobald Sie von dem Ereignis erfahren. Je nach Bundesland kann das das staatliche Arbeitsschutz- oder das Gewerbeaufsichtsamt sein. Die Behörde hilft auch weiter, wenn Sie sich bei der Arbeitsplatzgestaltung unsicher sind.

Eiserne Vorschriften

Streng verboten für werdende Mütter sind nach § 4 MuSchG

  • der Kontakt mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Staub, Gasen oder Dämpfen; große Hitze, Kälte oder Nässe sind ebenso verboten wie Erschütterungen und Lärm;
  • unnatürliche Haltungen wie starkes Strecken, Beugen, dauerndes Hocken oder Bücken;
  • Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr;
  • regelmäßiges Heben, Bewegen oder Befördern von Lasten, die mehr als fünf Kilo wiegen, ohne die Unterstützung mechanischer Hilfsmittel; bei gelegentlichen Beförderungsmaßnahmen darf die Last nicht mehr als zehn Kilo wiegen;
  • Akkord– und Fließbandarbeit,
  • Geräte oder Maschinen, die eine hohe Fußbeanspruchung erfordern,
  • das Schälen von Holz sowie
  • Arbeiten mit einem besonders hohen Risiko, an einer Berufskrankheit zu erkranken.

Nachtschichten entfallen

Zwischen 20 und 6 Uhr müssen die Frauen nicht arbeiten, ebenso wenig wie an Sonn- und Feiertagen. Außer den Nachtschichten ist auch Mehrarbeit nicht mehr drin. Für minderjährige Schwangere darf also ein Arbeitstag acht Stunden nicht übersteigen bzw. eine Doppelwoche nicht mehr als 80 Stunden betragen. Erwachsene Frauen dürfen nicht mehr als 8,5 Stunden täglich und 90 Stunden in einer Doppelwoche arbeiten.

Ausnahmen gibt es für Schwangere während der ersten vier Monate und für Stillende. In der Gastronomie ist es ihnen gestattet, bis 22 Uhr zu arbeiten. Künstlerinnen können bis 23 Uhr auftreten. Und in der Landwirtschaft dürfen ab 5 Uhr die Kühe gemolken werden.

Das Sonn- und Feiertagsverbot gilt nicht, wenn die Frauen im Verkehrswesen, in der Gastronomie, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- oder in Badeanstalten arbeiten. Auch wenn sie bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Veranstaltungen beschäftigt sind, gewährt der Gesetzgeber eine Ausnahme. Allerdings müssen Sie dann Ihrer Angestellten in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe zugestehen.

Im Endspurt zur Endbindung

Wenn ein Arzt attestiert, dass das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren oder des Kindes gefährdet sind, dürfen Sie Ihre Mitarbeiterin nicht weiter beschäftigen.

Auch in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung müssen Sie der werdenden Mutter freigeben, es sei denn, dass sie ausdrücklich arbeiten will. Sie kann es sich aber jederzeit wieder anders überlegen (§ 3 MuSchuG).

Nach der Entbindung brauchen die Frauen acht Wochen nicht zur Arbeit zu kommen. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten werden daraus zwölf Wochen. Außerdem besteht für werdende Mütter bis zur Entbindung und vier Wochen danach ein besonderer Kündigungsschutz.

Fazit: Gemeinsam Lösungen finden

Oft reicht es aus, den Arbeitsablauf anders zu organisieren, beispielsweise durch wechselnde Tätigkeiten. Falls das nicht genügt, dann setzen Sie sich doch einfach mal mit Ihrer Mitarbeiterin zusammen. Überlegen Sie sich gemeinsam eine neue Beschäftigungsmöglichkeit. Wer weiß: Vielleicht kann man die Produktionsarbeiterin ja als Bürohilfskraft anlernen. Auf diese Weise bekommen Sie eine qualifizierte Schreibkraft und die werdende Mutter kann sich beruflich verbessern.

Nützliche Links