Ungenau genügt für die Forderung
Von der Fachredaktion anwalt.de
In einem Urteil vom August 2009 schloss der Bundesgerichtshof hat eine Lücke, die bislang im Gewährleistungsrecht in Hinblick auf den Anspruch des Käufers auf Mängelbeseitigung bestand. Die formalen Anforderungen bei der Aufforderung zur Mängelbeseitigung sind nun weniger streng. Die entscheidende Frage drehte sich darum, ob auch eine nicht termingebundene Fristsetzung wirksam ist.
- Im Ausgangsfall hatte ein Verbraucher im Dezember 2005 einen Gebrauchtwagen zum Preis von 34.000 Euro erworben. Im Frühjahr 2006 beanstandete der Käufer einen Mangel am Motor des Fahrzeuges und forderte den Verkäufer auf, diese Mängel „umgehend“ zu beseitigen. Andernfalls werde er eine andere Werkstatt mit der Reparatur des Wagens beauftragen. Ein Mitarbeiter des Autohändlers versprach, sich darum zu kümmern. Doch es geschah nichts, weder meldete sich der Verkäufer, noch war er telefonisch erreichbar. Daraufhin ließ der Käufer den Wagen im April 2006 von einer anderen Werkstatt reparieren und forderte den Verkäufer zur Erstattung der Reparaturkosten auf. Doch dieser weigerte sich, zu bezahlen.
Nachdem die zwei Vorinstanzen einen Erstattungsanspruch des Käufers verneint hatten, musste schließlich der Bundesgerichtshof über den Fall entscheiden.
Knackpunkt: die Fristsetzung
Die beiden Vorinstanzen hatten die Erstattung der Reparaturkosten mit dem Argument verneint, dass der Käufer dem Verkäufer nicht ordnungsgemäß nach § 281 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Beseitigung des Mangels aufgefordert hatte, weil er ihm keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Die Formulierung seiner Aufforderung an den Verkäufer, die Mängel „umgehend“ zu beseitigen, stelle keine Fristsetzung zur Nacherfüllung dar.
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Gemäß § 281 BGB muss der Käufer zunächst dem Verkäufer die Gelegenheit geben, den Mangel an der Kaufsache zu beseitigen. Hierzu muss er ihn zur Beseitigung des Mangels innerhalb einer bestimmten Frist auffordern. Nur wenn dieser dem nicht innerhalb dieser Frist nachkommt, kann der Käufer die Kosten für eine Reparatur durch eine andere Firma als Schadensersatz erstattet verlangen.
Fazit: Auch ohne festen Termin
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen entschied der Bundesgerichtshof nun, dass die Aufforderung zur „umgehenden“ Beseitigung des Mangels den gesetzlichen Anforderungen genügt. Für die Fristsetzung nach § 281 BGB muss daher kein bestimmter Endtermin mehr angegeben werden.
Achtung: Das BGH-Urteil führt jedoch nicht dazu, dass Verbraucher auf jede Fristsetzung verzichten können, entbehrlich ist nur die Angabe eines festen Termins. Als Kunde sollte man sicherheitshalber auf jeden Fall einen Termin für die Beseitigung des Mangels setzen und – am besten per Einschreiben – dem Verkäufer gleichzeitig ankündigen, dass man nach Ablauf des Termins die Reparatur von einer anderen Firma durchführen lasse.
Nützliche Links
Das BGH-Urteil vom 12. August 2009 findet man anhand des Aktenzeichens (VIII ZR 254/08) rasch über die Suchmaske des Bundesgerichtshofs (unter „Entscheidungen“).