P-Konto

Die laufende Reserve wird pfändungssicher

Von Sabine Philipp

Als Selbstständiger, dem das Konto gepfändet wird, kann man im Grunde zusperren. Denn meist fackelt die Bank nicht lange und kündigt die Zusammenarbeit. Und ohne Konto kann nun einmal keiner seine Rechnungen begleichen oder sonst am täglichen Geldverkehr teilnehmen. Abhilfe soll nun das pfändungssichere Konto schaffen, auch P-Konto genannt.

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Ein gepfändetes Konto muss also nicht mehr automatisch den Untergang bedeuten. Das P-Konto soll den Zahlungsverkehr bis zu einem bestimmten Sockelbetrag garantieren. Es ist Teil eines Gesetzesentwurfs zur Reform des Kontopfändungsschutzes.

Am 9. November 2007 hat der Bundesrat konkret darüber diskutiert, allerdings ist der Entwurf danach noch einmal verändert worden. Wenn alles glatt läuft, kommt es Mitte 2010.

Sockelbetrag plus Extras

Mit der neuen Regelung können Sie Ihr Bankkonto trotz Pfändung bis zu einem Betrag von mindestens 985,15 Euro nutzen (vorausgesetzt, dass Sie die nötige Deckung haben). Sozialleistungen wie Kindergeld werden extra geschützt.

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Und falls Sie Unterhalt zahlen müssen, können Sie den pfändungssicheren Freibetrag gegen die entsprechende Bescheinigung bei der Bank erhöhen. (Ein paar Rechenbeispiele finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums.)

Übertrag ist möglich
Der Freibetrag gilt einen Monat lang. Sollten Sie ihn nicht ausschöpfen, wird der Rest auf den nächsten Monat übertragen. Schließlich gibt es ja auch Zahlungen, die vierteljährlich fällig werden.

Gut für Selbstständige: Die Art der Einkünfte spielt beim P-Konto keine Rolle mehr. Es ist also egal, ob Sie Arbeitslohn oder Einkünfte als Selbstständiger beziehen bzw. eine Erbschaft machen. Geschützt wird alles bis zum Freibetrag.

Beizeiten beantragen

Der Gläubigerschutz greift allerdings nicht automatisch. Sie müssen Ihrer Bank schon sagen, dass Sie Ihr Girokonto als P-Konto führen wollen. Machen Sie das lieber, so lange es Ihnen noch gut geht. Da Sie keinen gesetzlichen Anspruch haben, sind Sie nämlich auf das Wohlwollen Ihres Geldinstituts angewiesen.

Denken Sie beim Einrichten des P-Kontos auch daran, dass die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) mit Sicherheit Wind davon bekommen wird. Und das kann sich schlagartig negativ auf Ihr Rating auswirken, also auf die Konditionen, die Ihnen seit Basel II bei einem Kredit gewährt werden. Bei der Schufa werden so ziemlich alle Ihre Daten erfasst, die irgendwie mit Geldverkehr zu tun haben. Ob das die Büroeinrichtung ist, die Sie auf Raten gekauft haben, Ihr Mobilfunkvertrag oder Ihr überzogenes Konto. Die Schufa weiß alles und teilt dieses Wissen mit allen, von denen Sie Kredit begehren.

Sollte die Bank nein zum P-Konto sagen und Sie geraten in finanzielle Schwierigkeiten, dann bleibt Ihnen nur der alte Weg: Sie beantragen beim zuständigen Amtsgericht eine Freigabe Ihres pfändungsgeschützten Einkommens. Bislang geht das aber nur bei Arbeitnehmern.

Tricksen hilft nicht

Versuchen Sie bitte nicht, mehrere P-Konten zu eröffnen und damit den Freibetrag zu erhöhen. Erstens kommt das irgendwann raus und Sie verscherzen es sich vollständig mit Ihrer Bank, die Sie danach sicher nicht mehr wiedersehen will. Und zweitens haben die Parlamentarier am 9. November 2007 überlegt, das als Straftatbestand zu ahnden. Und das heißt im schlimmsten Fall Freiheitsentzug.

Seien Sie in jedem Fall misstrauisch, wenn Ihnen ein verlockendes Angebot von einem Firmenbestatter ins Haus flattert. Diese meist unseriösen Gesellen versprechen, dass Sie Ihre Schulden quasi loswerden, wenn Sie Ihren Firmensitz ins Ausland verlagern. Wenn Sie ihnen blind vertrauen, sind Sie nicht nur zigtausend Euro los, Sie können unter Umständen auch im Gefängnis landen.

Fazit: Erleichterung für Einzelkämpfer

Das P-Konto ist in erster Linie für den Verbraucher gedacht. Aber auch der Selbstständige kann davon profitieren. Denn dieses Hilfsmittel ermöglicht es, dass man wenigstens die allernotwendigsten Dinge (Miete, Krankenkassenbeiträge etc.) noch überweisen kann, so dass nach dem finanziellen nicht gleich der totale Absturz kommt.

Für den mittelständischen Unternehmer ist das pfändungssichere Konto aber sicher keine Alternative, um den Betrieb aufrecht zu erhalten. Denn mit den Freibeträgen werden Sie keine großen Sprünge machen können. Außerdem gibt es ja auch einen Gläubigerschutz, und das P-Konto soll nicht als Freibrief für unbeschränktes Schuldenmachen dienen. Hinzu kommt, dass es das P-Konto grundsätzlich nur für natürliche Personen gibt wie z.B. den Handwerksmeister. Juristische Personen bekommen es nicht. Für Geschäftsleute mit Liquiditätsproblemen oder bedrohlichen Schulden ist es ohnehin besser, sich mit ihren Gläubigern an einen Tisch zu setzen. Mit einem Vergleich lässt sich das Problem realistisch und auf lange Sicht weit eher lösen.

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