Steuervergünstigungen für Kraftstoffe

Der Fachmann flucht, der Laie wundert sich

Von Ralph Ammann

In der Bundesrepublik Deutschland wurden 2006 nach Angaben des Mineralölverbandes 51,5 Mio. Liter Kraftstoff aus Mineralölerzeugnissen verbraucht. Hinzu kamen weitere rund 2,5 Mio. Liter aus anderen Quellen.

Neben dem allseits bekannten Benzin für Kraftfahrzeuge und dem Kerosin für Flugzeuge spielen dabei Varianten wie Biodiesel, Pflanzenöl oder Erdgas eine zunehmend wichtigere Rolle. Diese Produkte unterscheiden sich nicht nur in der Herstellung, sondern auch in der Behandlung durch den Fiskus.

Benzin

Das aus Kohlenwasserstoffen bestehende Benzin wird als Kraftstoff in verschiedenen Varianten angeboten. Steuerlich betrachtet unterliegt es in vollem Umfang dem neuen Energiesteuergesetz (EnergieStG). Die Höhe der Energiesteuer ist nach § 2 (Steuertarif) abhängig vom Anteil des Schwefels im Gemisch. Bei über 10 mg/kg wird ein Steuersatz von 669,80 Euro wirksam; unter dieser Marke beträgt der Steuersatz 654,50 Euro. (Beide Sätze gelten jeweils für 1000 l.)

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Biokraftstoffe

Biokraftstoffe sind Kraftstoffe, die aus nachwachsender Biomasse hergestellt wurden. Sie werden entweder dem Benzin beigemischt oder als eigene Antriebsmittel verwendet. Als Kraftstoffe dieser Art gelten Biodiesel und Pflanzenöl sowie weitere Varianten wie z.B. Bioethanol. Grundsätzlich sind alle Pflanzenölsorten und auch tierische Öle zum Betrieb in umgerüsteten Fahrzeugen geeignet. Ein bekanntes Beispiel für ihren Einsatz stellt die Landwirtschaft dar.

Steuerlich betrachtet unterliegen alle Varianten nach § 50 EnergieStG einer Steuerentlastung, die noch bis zum 31. 12. 2011 Gültigkeit besitzt. Allerdings variiert die Höhe der gewährten Steuerermäßigung: Sie beträgt bei Biodiesel, einem Fettsäuremethylester, bis Ende 2007 noch 380,40 Euro für 1000 l Kraftstoff, wird aber in den kommenden Jahren schrittweise bis auf 20,40 Euro (ab 2012) gesenkt.

Ähnlich ist die Situation beim Pflanzenöl. Auch hier wird die Steuerentlastung kontinuierlich bis auf 20,40 Euro für 1000 l zurückgefahren. Allerdings liegt die für 2007 gewährte Entlastung mit 470,40 Euro deutlich höher als beim Biodiesel.

Das ebenfalls häufiger verwendete Bioethanol unterliegt nur dann einer Besteuerung als Biokraftstoff, wenn der Alkoholanteil mehr als 99 % Vol. beträgt. Dann werden die Steuerentlastungen wie bei Biodiesel gewährt.

Erdgas und Flüssiggase

Erdgas, gasförmige Kohlenwasserstoffe und Flüssiggase unterliegen nach § 2, Abs. 2 EnergieStG bei der Verwendung als Kraftstoff einem gesonderten Steuersatz. Er wird bei Erdgas und gasförmigen Kohlenwasserstoffen in Megawattstunden (MWh) berechnet und beträgt bis zum 31. 12. 2018 pro MWh 13,90 Euro. Bei Flüssiggasen erfolgt die Berechnung in Kilogramm; dabei werden für 1000 kg in unvermischten Zustand 180,32 Euro fällig.

Luftfahrtkraftstoffe

Kerosin unterliegt zwar rechtlich ebenfalls dem Energiesteuergesetz, ist aber – anders als Flugbenzin für Privatflieger – nach § 27 EnergieStG von der Steuer befreit. Dagegen richteten sich bereits einige Gerichtsklagen wegen angeblicher Wettbewerbsverzerrung, u.a. von der Deutschen Bahn AG, die aber bislang sämtlich abgewiesen wurden. Betriebsstoff im Sinne des Gesetzes ist Flugbenzin, das die Research-Oktanzahl (Maß der Klopffestigkeit eines Ottokraftstoffes) von hundert nicht unterschreitet, sowie leichter und mittelschwerer Flugturbinenkraftstoff.

Schiffskraftstoffe

Erdölhaltige Kraftstoffe, die bei Schiffen verwendet werden, die in der gewerblichen Schifffahrt, der hauptberuflichen Fischerei oder zur Seenotrettung eingesetzt werden, sind ebenfalls nach § 27 EnergieStG von der Steuer befreit.

Steuerentlastungen für Unternehmen

Über die Vorschriften für die einzelnen Varianten hinaus, gibt es für land- und forstwirtschaftliche Betriebe eine weitere Möglichkeit eine Steuerentlastung für den Einsatz der Kraftstoffe zu erhalten: Sie erhalten nach § 57 EnergieStG auf Antrag eine Entlastung, wenn der Einsatz im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erfolgt. Bei Biokraftstoffen liegt diese Entlastung für 2007 bei 90 Euro pro 1000 l, sie wird aber in den kommenden Jahren bis auf 450 Euro im Jahr 2012 erhöht werden. Diese Steuerentlastungen werden jedoch pro Kalenderjahr und entlastungsberechtigtem Betrieb nur bis zu einer Höchstmenge von 10.000 Litern und unter Abzug eines Selbstbehalts von 350 Euro gewährt.

Fazit: Parteienstreit und EU-Richtlinien

Energiepolitik gehört nicht nur in Deutschland zu den Zerreißthemen der Parteien. Im gesamten Hü und Hott zwischen Ökosteuer und internationalem Wettbewerb, Klimaschutz und Automobilindustrie, aus dem nach jeder Bundestagswahl neue Wegweiser hervorgehen, darf man am Ende froh um die „Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom“ sein – immerhin ist zu hoffen, dass die EU-weiten Vorgaben nun ein Mindestmaß an Wettbewerbs- und Investitionssicherheit leisten.

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