Was am Ende übrig bleibt
Von Sabine Philipp
Nehmen wir gleich den günstigsten Fall: Sie haben tatsächlich Sohn oder Tochter, die willens sind, den Betrieb weiter zu führen. Und Sie selbst sind obendrein so weise und wissen, dass Sie die Leitung irgendwann aus der Hand geben wollen. Zunächst einmal: Gratulation. Sie gehören zu einer Minderheit.
Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fachmännische Beratung durch Rechtsexperten. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert, dennoch sind Abweichungen vom tatsächlichen Sachverhalt nicht auszuschließen. Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag bereits seit 1. Januar 2009 durch die Reform der Erbschaftsteuer sowie durch weitere Urteile und Änderungen überholt ist.
Wie aber kommt das Unternehmen am günstigsten auf die Kinder? Bevor Sie das Ganze übergeben, sollten Sie einmal die Steuer durchrechnen und sich Gedanken darüber machen, wie Sie den Nachwuchs schrittweise mit ins Boot holen können.
Was der Fiskus übrig lässt
Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften, die Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland haben, können Sie laut § 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) bis zu einem Wert von 225.000 Euro pro Nachkomme steuerfrei vererben oder verschenken. Die steuerfreien Schenkungen dürfen Sie alle zehn Jahre wiederholen, müssen Sie aber nach § 518 BGB notariell beglaubigen lassen.
Daneben gibt es einen Bewertungsabschlag von 35 %. Das heißt im Klartext: Lediglich 65 % des Vermögens fließen in die Besteuerung ein. Allerdings muss dann das erworbene Betriebsvermögen mindestens fünf Jahre in der Nachfolgegeneration erhalten bleiben.
Mit Steuern rechnen
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer fällt auf den Steuerwert des Betriebsvermögens an. Und der ist nicht gleichbedeutend mit dem Verkehrswert; er liegt meist darunter. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaftsanteilen entspricht er weitgehend dem Buchwert. Den finden Sie in der Bilanz. Bei Kapitalgesellschaften kommt bei der Berechnung das „Stuttgarter Verfahren“ ins Spiel. Das ist eine Kombination aus Substanz- und Ertragswert.
Kinder fallen immer unter die günstige Steuerklasse I. Wie viel Bares anfällt, erfährt man auf der Website der Unternehmensnachfolgebörse nexxt-change.
Grund und Boden muss gesondert vom Buchwert berechnet werden. Dabei fällt der Grundbesitzwert mit 70 % des Bodenrichtwertes an. Den erfahren Sie in der Bodenrichtwertkarte Ihrer Kommune. Beim Gebäude ist der Buchwert maßgeblich.
Kinder hineinwachsen lassen
Mit der Schenkung zu Lebzeiten können Sie nicht nur häufiger vom Freibetrag profitieren. Sie können die Intervalle auch nutzen, um Ihren Nachwuchs schrittweise mehr Verantwortung zu übertragen. Dadurch wächst er langsam in den Betrieb hinein und kann wertvolle Erfahrungen sammeln. Auch die Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten werden so an den Juniorchef herangeführt und müssen sich nicht von einem Tag auf den anderen an den neuen Herrn im Haus gewöhnen. Selbstverständlich bleibt in puncto Arbeitsverhältnisse auch unter neuer Leitung alles beim Alten. Das wird durch den § 613a BGB geregelt.
Schwarz auf Weiß
Eine ausführliche Darstellung für den Mittelstand gibt Dr. Jürgen Kaack im Ratgeber „Unternehmensnachfolge erfolgreich planen. Wie man rechtzeitig den richtigen Nachfolger auswählt und die Firma ohne Schaden übergibt“. Das E-Book gibt es zum freien Download im Pressezentrum des MittelstandsWiki.
An die eigene Zukunft denken
Vergessen Sie nicht, dass auch Sie im Alter von etwas leben müssen. Knüpfen Sie diese Einkünfte aber möglichst nicht an das Unternehmen. Das macht sie unabhängig und gibt Ihnen die Möglichkeit, sich auch mental von der Firma zu lösen. Möglichkeiten der Altersvorsorge bieten unter anderem Mieteinkünfte, Verpachtung oder eine private Rentenversicherung. Und nicht zuletzt gibt es für Firmeneigner eine Reihe von Tätigkeitsfeldern nach der Übergabe.
Fazit: Zu Lebzeiten für die Firma sorgen
Auch wenn es niemand gerne hört: Kein Mensch lebt ewig. Und nicht selten muss so mancher Familienvater und Unternehmenslenker von einem Tag auf den anderen gehen. Regeln Sie also lieber Ihre Erbfolge beizeiten, dann muss nichts übers Knie gebrochen werden. Viele Erben fühlen sich mit der neuen Rolle überfordert und verkaufen lieber. Außerdem können Sie so die steuerlichen Aspekte optimal planen, und der Nachfolger kann sich gut auf seine neue Rolle vorbereiten.