Verwertungsgesellschaften, Teil 2: Wofür Firmen Aufführungsrechte brauchen

Spätestens seit Filmclips auf PCs laufen und Farbdrucker Fotos ausgeben, stellen GEMA, VG Wort und VG Bild-Kunst die Unternehmens-IT unter den Generalverdacht der Kunstpiraterie. Wie die drei wichtigsten Verwertungsgesellschaften funktionieren, erläutert die Fachredaktion anwalt.de mit konkreten Beispielen.

Tanzmusik nach Quadratmetern

Von der Fachredaktion anwalt.de

Dass die Rechtewahrung in Kunstdingen hierzulande bestens organisiert ist, hat Teil 1 dieser Serie geschildert. Nicht zuletzt die verbesserten Multimedia-Fähigkeiten von Rechnern und Mobilgeräten haben Unternehmen in der Vergangenheit immer wieder mit dem Lizenzproblem konfrontiert.

Aber auch der berufliche Gebrauch von Scannern, Druckern, Fax- und Multifunktionsgeräten als potenzielle Vervielfältigungsmedien sorgt weiterhin für Reibereien zwischen Geräteherstellern und Verwertungsgesellschaften. Die drei, mit denen Unternehmen am häufigsten zu tun haben, sind GEMA, VG Wort und VG Bild-Kunst.

Punktesystem GEMA

Wer als Urheber von Musikwerken (als Komponist, Liedtextdichter u.a.) oder als Musikverleger seine Rechte von der GEMA wahrnehmen lassen will, muss Mitglied werden; der jährliche Beitrag beträgt aktuell 25,56 Euro. Dann kann er seine Werke bei der GEMA anmelden, die sie je nach Art und Spieldauer des Stückes mit Punkten bewertet. Die Anzahl der Punkte ist gemeinsam mit den stattfindenden Aufführungen oder Vervielfältigungen des Werkes Grundlage für die Vergütung, die der Urheber von der GEMA erhält.

Beispiel 1: Bei der jährlichen Firmenfeier wird in der Regel auch für Hintergrundmusik oder sogar Livemusik gesorgt. Das bedeutet: Die Firma muss für die „Musikwiedergabe von Tonträgern“ (z.B. das Abspielen von CDs), einen pauschalen Vergütungssatz an die GEMA abführen. Dieser ist abhängig von der Größe des Veranstaltungsraumes und einem evtl. Eintrittsgeld. Ist der Eintritt frei und die Veranstaltung findet in den z.B. 200 m² großen Büroräumen statt, wird ein Betrag von 33,60 Euro fällig.

Beispiel 2: Sogar wer Musik auf seiner privaten Website einbinden möchte, muss sich dafür die entsprechende Lizenz von der GEMA erteilen lassen. Für zwölf Monate kostet eine Musiklizenz derzeit 26,75 Euro (inkl. 7 % USt).

Serie: GEMA, VG Wort & Co.
Teil 1 erläutert, wofür Verwertungsgesellschaften in Deutschland zuständig sind. Teil 2 zeigt die Funktionsweise der drei wichtigsten, die speziell für Unternehmen relevant sind.

VG Wort für den Kopierer

Die VG Wort unterscheidet Gruppen von Schreibenden nach ihrer Tätigkeit. So etwa Autoren/Übersetzer schöngeistiger Literatur und dramatischer Werke (Theater, Schauspiel etc.), Journalisten und Autoren/Übersetzer von Sachliteratur oder auch Autoren/Übersetzer wissenschaftlicher Werke.

Um eigene Werke anzumelden und die Rechte daran durch die VG Wort wahrnehmen zu lassen, bedarf es keiner vollen Mitgliedschaft bei der VG Wort. Hier genügt der Abschluss eines so genannten Wahrnehmungsvertrages. Die Vergütung für ein Werk richtet sich nach der Länge und Art des Textes und danach, wo er veröffentlicht wird (Druck, Hörfunk, Fernsehen etc.).

Beispiel: Texte im Internet sind erst seit 2007 überhaupt meldefähig. Wer auf eigenen oder fremden Websites seine Texte veröffentlicht, kann sie nach Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages mit der VG Wort melden. Der Text (es darf sich nicht um Lyrik handeln) muss jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Er muss

  • mindestens 1800 Anschläge umfassen, er darf
  • nicht kopiergeschützt sondern muss frei zugänglich sein (kein Login-Bereich) und
  • als HTML-Text oder PDF-Dokument angeboten werden.

Die Vergütung in Form einer Tantieme kann für Internet-Texte nur erfolgen, wenn zusätzlich auch die von der VG Wort geforderte Zugriffszählung eingehalten wird, anhand derer sich feststellen lässt, wie oft der Text aufgerufen wird.

Bei Abdruck VG Bild-Kunst

Mitglied der VG Bild-Kunst können insbesondere bildende Künstler (Maler, Steinbildner, Grafiker etc.) und Verleger werden sowie Fotografen, Designer, Bildjournalisten, Comiczeichner, Regisseure, Kameraleute, Szenen- und Kostümbildner u.a. Erforderlich ist auch hier lediglich der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages. Die Mitgliedschaft ist jedoch kostenfrei.

Die VG Bild-Kunst nimmt die Lizenzgebühren ein für die Weiterverwertung der gemeldeten künstlerischen Werke, z.B. den Abdruck von Bildern und Fotografien oder die Wiedergabe von Filmszenen in anderen Medien. Die Einnahmen werden nach einem gesonderten Verteilungsplan, den die Mitgliederversammlung beschließt, verteilt.

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Die Tarife für die Nutzung der von der VG Bild-Kunst verwalteten Werke richten sich insbesondere nach der Art der Wiedergabe, z.B. auf Bildschirm, in Büchern, in Kalendern, im Internet, in Broschüren usw. Bei Druckwerken sind dabei auch die Bildgröße und die Auflagenzahl für die Höhe der Lizenzgebühr entscheidend.

Beispiel 1: Fotos oder Bilder mit einer Größe von einer Achtelseite für Werbeprospekte bei einer Auflage von bis zu 5000 Stück sind pauschal mit 480 Euro zzgl. USt zu vergüten. Bei gleicher Auflage wären für Abbildungen auf einer halben Seite 748 Euro zzgl. USt. zu entrichten.

Für Internet-Darstellungen ist Grundlage der Tarife insbesondere die Anzahl der Zugriffe.

Beispiel 2: Auch Bilder auf privaten, nicht-kommerziellen Websites dürfen nicht ohne entsprechende Lizenz veröffentlicht werden. Hier sind für ein bis zehn Werke pauschal 2 Euro monatlich zzgl. USt. an die VG Bild-Kunst zu zahlen, für elf bis 50 Werke pauschal 10 Euro zzgl. USt. Die Tarife gelten für einen Nutzungsumfang von bis zu 100.000 Zugriffen auf die Website pro Monat.

Fazit: Mit Copyright und Namensnennung

Die genannten Beispiele lassen gut erkennen, wie häufig Unternehmer mit den Verwertungsgesellschaften konfrontiert sein können – und zwar oft gerade dort, wo niemand auf Anhieb damit rechnet. Während sich bei der Werbung meist Agenturen und professionelle Dienstleister um die entsprechenden Rechte kümmern, gerät dieses Problem z.B. bei Veranstaltungen häufig aus dem Blick. Denn wer für die Belegschaft ein Fest oder für die Firma den Betriebsausflug mit künstlerischem Rahmen organisiert, hat oft anderes im Kopf als sich um die notwendigen Aufführungsrechte zu kümmern. Namentlich die GEMA versteht in solchen Dingen jedoch keinen Spaß.

Ohne die erforderlichen Genehmigungen kann man sich leicht schadensersatzpflichtig machen. Vor allem im Bereich des Internets drohen außerdem Abmahnungen durch spezialisierte Abmahnkanzleien. Hier sollte auf jeden Fall im Vorfeld kompetenter juristischer Rat beim Rechtsanwalt eingeholt werden, um später kostspielige Forderungen zu vermeiden.

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