Kurzarbeit in der Corona-Krise: Arbeitsausfall unbedingt bis zum Monatsende anzeigen

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Unternehmer, die von der Corona-Krise betroffen sind, erhalten Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG). Vorerst wichtigster Stichtag für Arbeitgeber ist dabei der 31. März 2020. Bis zu diesem Termin muss der zuständigen Arbeitsagentur die „Anzeige über Arbeitsausfall“ vorliegen. Nur dann können Unternehmen rückwirkend zum 1. März 2020 Kurzarbeitergeld beantragen.