Darf es etwas mehr sein?
Von Sabine Wagner
Überstunden sind ein Punkt im Arbeitsrecht, der regelmäßig Unstimmigkeiten führt. Die wichtigste Regel für Unternehmen ist daher: Für klare Verhältnisse sorgen, ganz besonders in puncto Vergütung bzw. Freizeitausgleich. Nicht zu empfehlen ist mittlerweile eine arbeitsvertragliche Regelung, die bestimmt, dass eventuell geleistete Überstunden bereits mit dem Grundgehalt abgegolten sind.
Mehrarbeit und Überstunden
Mehrarbeit und Überstunden sind nicht ganz dasselbe, denn die Begriffe orientieren sich an unterschiedlichen Maßstäben:
- Mehrarbeit liegt vor, wenn Mitarbeiter die allgemeinen gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen überschreiten. Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beträgt die grundsätzliche Arbeitszeit acht Stunden pro Werktag. Ausnahmen ergeben sich z.B. durch tarifvertragliche Regelungen.
- Überstunden sind die Stunden, die ein Mitarbeiter über seine individuell geltende Arbeitszeit hinaus leistet.
Überstunden und Mehrarbeit können sich überschneiden, was dann zur Folge hat, dass ein Vergütungsanspruch des Mitarbeiters besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die gesetzliche bzw. tarifliche Arbeitszeit mit der arbeitsvertraglichen identisch ist und der Mitarbeiter über diese Zeit hinaus Arbeitsleistungen erbringen soll.
Auf Weisung des Arbeitgebers
Überstunden kann ein Arbeitnehmer nicht einfach von sich aus schieben, aber auch der Arbeitgeber kann sie nicht allein aufgrund des allgemeinen Weisungsrechts einseitig anordnen. Es ist deshalb wichtig, dass das Unternehmen in den Arbeitsverträgen mit seinen Mitarbeitern die Frage, ob und in welchem Umfang Überstunden vereinbart werden sollen, geregelt hat. Ohne eine solche Regelung ist durch Auslegung des jeweiligen Arbeitsvertrags zu ermitteln, ob und inwieweit ein Unternehmen einseitig Überstunden anordnen darf.
In Notfällen sowie bei unvorhergesehenen Ereignissen sind die Mitarbeiter verpflichtet, einzuspringen, ganz gleich, ob im Arbeitsvertrag der Punkt Überstunden geregelt ist oder nicht. Dies ergibt sich aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht.
Fazit: Ausgleichsmodell vertraglich festhalten
Bei Überstundenregelungen in Arbeitsverträgen, in denen das Unternehmen bestimmt, dass die Überstunden mit dem Grundgehalt abgegolten sind, ist Vorsicht geboten. Eine solche Klausel ist nämlich nur dann wirksam, wenn man von einem ausreichend hohen Grundgehalt ausgehen kann. In allen anderen Fällen empfiehlt sich deshalb die Grundvergütung für die geleistete Überstunde sowie einen besonderen Zuschlag dafür zu regeln sowie gegebenenfalls die Möglichkeit der Gewährung von Freizeitausgleich durch das Unternehmen.