Abmahnung

Ob es stimmt oder nicht – unbedingt antworten!

Von Sabine Philipp

Im Impressum Ihrer Website fehlt ein Eintrag. Oder die angegebenen Lieferzeiten stimmen nicht. Oder Sie gewähren bei Aktionen zu viele Rabatte – und schon wird es teuer. Denn gegen das Wettbewerbsrecht verstößt man schnell. Die liebe Konkurrenz fackelt dann oft nicht lange und schickt sofort eine Abmahnung heraus. Aber Vorsicht: Nicht immer ist sie gerechtfertigt! Außerdem gibt es da noch einige Rechtsanwälte, die mit haltlosen Massenbriefen ein schönes Zubrot verdienen.

Eine Abmahnung ist eine Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Mit ihr können Geschäftsleute Konkurrenten stoppen, die mit unlauteren Methoden auf Kundenfang gehen. Gleichzeitig gibt sie dem Abgemahnten die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung oder eine Klage zu umgehen. Mit seiner Unterschrift verpflichtet sich der Abgemahnte, das Fehlverhalten in Zukunft zu unterlassen.

Wer abmahnen darf

Nur direkte Wettbewerber dürfen die Schreiben verschicken. Im Klartext: Ein Wiesbadener Herrenausstatter darf nur einen Konkurrenten mit vergleichbarem Angebot in der gleichen Stadt abmahnen. Ein Heidelberger Modehausbesitzer darf das aber nicht, weil er wegen der räumlichen Distanz nicht im direkten Wettbewerb zur Wiesbadener Firma steht. Ein Versandhandel, der bundesweit aktiv ist, könnte aber durchaus berechtigt sein.

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Rechtsanwälte dürfen nur dann Mahnbriefe verschicken, wenn sie das Mandat eines Wettbewerbers haben. Der Mitwettbewerberstatus muss bei ihren Schreiben immer angegeben sein.

Auch Wettbewerbsvereine dürfen abmahnen. Das sind Vereinigungen, die gegen unlauteren Wettbewerb vorgehen. Der bekannteste ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Neben solchen seriösen Vereinen gibt es aber auch eine Vielzahl schwarzer Schafe. Fragen Sie im Zweifelsfall bei Ihrer Industrie- und Handelskammer (IHK) nach. Dort kennt man die meisten Pappenheimer.

Wie Sie am besten reagieren

Sorgfältig prüfen

Vielleicht haben Sie ja gar nicht gegen das Gesetz verstoßen. Überprüfen Sie die Vorwürfe deshalb ganz genau! Dann sollten Sie außerdem noch checken, ob der Absender Sie überhaupt abmahnen darf.

Rechtzeitig melden

Es wichtig, dass Sie innerhalb der Frist antworten – sogar wenn Sie unschuldig sind. Sonst riskieren Sie einen teuren Rechtsstreit. Melden Sie sich auch, wenn das Schreiben unvollständig ankommt.

Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe

Sie sind schuldig im Sinne der Anklage? Dann unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung und schicken Sie sie zurück. Behalten Sie sich aber eine Kopie davon, denn manchmal kommen Folgeabmahnungen. Nun müssen Sie sofort alles Erforderliche und Zumutbare tun, um das beanstandete Verhalten zu unterbinden. Bei Wiederholungen drohen Vertragsstrafen. Bei einem Verstoß dürfen Mitwettbewerber auch die Kosten für die Rechtsverfolgung geltend machen.

Falls die Unterlassungserklärung zu allgemein gehalten ist, können Sie Ihre Antwort präzisieren. Das kann z.B. der Fall sein, wenn im Schreiben nur von irreführender Werbung die Rede ist, der konkrete Vorfall aber nicht genannt wird.

Wenn Sie jedoch nichts Falsches getan haben, dann stellen Sie das auch schriftlich klar!

Kosten und Widerspruch
Falls Ihnen die Abmahngebühr oder die Vertragsstrafe zu hoch vorkommt, können Sie dem widersprechen. Bei Wettbewerbsvereinen beträgt die Gebühr etwa 200 Euro. Die Höhe der Vertragsstrafe hängt von der Schwere des Vergehens ab; laut IHK Pfalz beträgt sie im Durchschnitt zwischen 1000 bis 5500 Euro.

Wie Sie Abmahnärger vermeiden

Achten Sie darauf, dass das Impressum Ihres Internet-Auftritts alle erforderlichen Angaben nach dem §5 Telemediengesetz (TMG) enthält; sogar Abkürzungen können strittig werden. Laut Neuregelung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) müssen seit dem 01. 01. 2007 auch Geschäftsmails diese Angaben enthalten. Welche Fallen im Wettbewerbsrecht lauern, erklärt die IHK Frankfurt/Main.

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