Insolvenzverlierer sind die Gesellschafter
Von Sabine Wagner
Bei der Insolvenz einer Aktiengesellschaft erleben die Aktionäre oft einen Totalverlust ihres Kapitals. Oder die Aktienwerte fallen ins Bodenlose und sind so gut wie nichts mehr wert. Wer Aktien oder Genussrechte eines Unternehmens besitzt, das Insolvenz angemeldet hat, fragt sich dann unwillkürlich, ob es nicht doch möglich ist, wieder an sein Geld zu kommen. Man empfindet das Unternehmen als Schuldner, denn schließlich hat man mit seiner Zeichnung der AG doch Kapital gegeben. So aber ist es rechtlich gesehen leider nicht.
Als Aktionär sind Sie Gesellschafter des insolventen Unternehmens. Streng genommen sind Sie damit sogar Schuldner im Insolvenzverfahren. Dies hat aber nicht zur Folge, dass Sie eine Nachschusspflicht treffen würde, d.h. Sie müssen nicht für die Schulden des Unternehmens einstehen.
Draußen vor der Tür
In jedem Fall sind Sie damit aber auch nicht Gläubiger im Insolvenzverfahren. Eine Anmeldung von Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter ist deshalb nicht möglich. Eine Vereinbarung, die den Rückkauf der Aktien regelt, verstößt gegen § 57 AktG und ist damit nichtig; eine solche Vereinbarung kann Ihnen also auch keine Gläubigerposition verschaffen. Sie bleiben im Insolvenzverfahren außen vor.
Das bedeutet, dass Sie – im Gegensatz zu den Gläubigern – auch nicht an einer Quotenteilung teilnehmen. Der Insolvenzverwalter hat Ihnen gegenüber keine Informationspflichten, und Sie haben keinen Anspruch darauf, an einer Gläubigerversammlung teilzunehmen. Hierzu bräuchten Sie eine besondere Zulassung des Insolvenzgerichts. Und selbst diese Zulassung berechtigt Sie nicht dazu, in der Gläubigerversammlung eine Stimme abzugeben. Sie können folglich in keiner Weise Einfluss auf das Insolvenzverfahren nehmen.
Ein juristischer Dreiteiler erläutert alles, was Unternehmer über das Insolvenzverfahren wissen müssen: Teil 1 erklärt die Prinzipien und listet die Antragsberechtigten nach Gesellschaftsform. Teil 2 geht die Abläufe im Einzelnen durch und bespricht die wichtigsten Stationen bis zum Schlusstermin. Teil 3 hat kompakt praktische Tipps für Insolvenzschuldner und -gläubiger parat. Daneben geben Schwerpunktbeiträge Auskunft darüber, was im Angesicht drohender Insolvenz zu tun ist, wie der Begriff der drohenden Zahlungsunfähigkeit gefasst ist, was Überschuldung heißt und welche Alternativen im Fall von Insolvenz durch Überschuldung noch offen stehen, was mit Lizenzen in der Insolvenz geschieht, welchen rechtlichen Status Gesellschafter im Insolvenzverfahren haben, wie das Verhalten in der Insolvenz die Abläufe beeinflusst und wie die Planinsolvenz in Eigenverwaltung (im Schutzschirmverfahren) funktioniert.
Bitte hinten anstellen
Erst wenn sich nach der Schlussverteilung ein Überschuss ergeben sollte, wird dieser nach § 199 Satz 2 Insolvenzordnung (InsO) unter den Aktionären gemäß deren Beteiligungsverhältnissen verteilt. Nur unter der Voraussetzung, dass die Forderungen der Gläubiger befriedigt und die Kosten des Insolvenzverfahrens beglichen sind und dass weiterhin ein Überschuss vorhanden ist, besteht also eine berechtigte Hoffnung, dass Sie zumindest einen Teil Ihrer Investition zurückbekommen. So weit die Theorie.
In der Regel reicht das Gesellschaftsvermögen aber noch nicht einmal aus, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Im ungünstigsten Fall erfolgt mangels Masse nicht einmal die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In diesem Fall reicht das Vermögen der Gesellschaft nicht einmal, um die Verfahrenskosten zu decken.
Im aktuellen Ratgeber sagt Axel Oppermann, wie sich Geschäftsführer am besten auf eine Insolvenz gefasst machen und dabei die Firma, ihre Assets und sich selbst schützen. Er skizziert außerdem, welche Maßnahmen es gibt, um unter Umständen die Insolvenz noch einmal abzuwenden. Woher dieses Wissen kommt, erzählt er offen im Interview: aus eigener Erfahrung.
Fazit: Aktien sind keine Darlehen
Anders zu beurteilen ist der Fall, wenn Sie dem Unternehmen ein Darlehen gewährt haben. Dann sind Sie gemäß § 39 (1) Nr. 5 InsO immerhin nachrangiger Insolvenzgläubiger. Ihre Forderung aus dem Darlehensvertrag können Sie aber erst nach Aufforderung durch das Insolvenzgericht anmelden. Sofern dies erfolgt, sind Sie als Gläubiger am Insolvenzverfahren beteiligt.
Schwarz auf Weiß
Eine praktische Darstellung zum Thema Insolvenz im Mittelstand gibt Dr. Jürgen Kaack im Ratgeber „Fallstudie einer Insolvenz“, den Sie online im Zeitschriftenkiosk des MittelstandsWiki bekommen.