Alterswerbung

Irreführung statt Firmenjubiläum

Von der Fachredaktion anwalt.de

Unternehmen und Firmen mit einer langen Tradition nutzen häufig das Alter und den Bestand des Betriebes zu Werbezwecken. Diese Alters- und Traditionswerbung ist grundsätzlich zulässig. Allerdings sollte man darauf achten, dass die Angaben über die Firmentradition auch der Wahrheit entsprechen. Ansonsten drohen wettbewerbsrechtliche Sanktionen.

Ein Möbelhaus hatte mit ihrer „110-jährigen Möbeltradition“ und einem „Jahrhundert“-Jubiläum mit Sonderangeboten geworben. Daraufhin schaltete sich ein Wettbewerbsverein ein und zog bis vor das Oberlandesgericht Oldenburg. Der 1. Senat bestätigte einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 5 Satz 2 Nr. 3 UWG. Denn die Angaben aus der Werbung entsprachen nicht der Realität. Die Firma bestand erst seit 1992.

Tradition ist Qualitätsmerkmal

Das Möbelhaus hatte sich zwar darauf berufen, dass die „Möbeltradition“ im Jahr 1900 mit einer Schreinerei begonnen habe. Allerdings verneinte das Gericht einen dauerhaften Fortbestand des Unternehmens: Die Schreinerei war nicht als Teil des Möbelunternehmens fortgesetzt worden, sondern ging im Lauf der Jahre in anderen Firmen auf. Dass in der Familie der Gesellschafter eine 110-jährige Tradition besteht oder dass es bei einem anderen, von Familienmitgliedern geführten Geschäft eine solche Möbeltradition gibt, reicht nicht aus.

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Gleichzeitig betonten die Richter, dass der Firmentradition in Hinblick auf ihren Werbeeffekt erhebliche Bedeutung als Qualitätsmerkmal zukommt. Denn ist ein Unternehmen kontinuierlich weitergeführt worden und hat alle wirtschaftlichen und politischen Krisen in dieser Zeit überstanden (Wirtschaftskrise, Weltkriege etc.), erweckt es beim Verbraucher Respekt und Vertrauen in die Leistung des Unternehmens und die Qualität seiner Produkte. Da im Ausgangsfall die Firmentradition nicht über den in der Werbung angegebenen Zeitraum bestanden hatte, bestätigten die Richter den Unterlassungsantrag des Wettbewerbvereins.

Nützliche Links

Den Volltext des Urteils vom 22. April 2010 findet man anhand des Aktenzeichens 1 W 12/10 bei der niedersächsischen OLG-Rechtsprechungsdatenbank. Einen hilfreichen Abschnitt zur irreführenden Werbung hat die IHK Frankfurt/Main im Web.