Anwaltskosten mit Vergütungsvereinbarung: Welche Vereinbarungen Anwaltskosten sparen

Die entscheidenden Kostenhebel bei einer Vergütungsvereinbarung sind der Stundensatz und der Zeitaufwand. Beide sind miteinander gekoppelt: Drückt man den einen, geht der andere nach oben. Aber es gibt auch die Möglichkeiten, mit dem Anwalt ein Pauschalhonorar oder ein Erfolgshonorar zu festzulegen.

Schnellere Anwälte schreiben teurere Stunden

Von Sabine Wagner

Eine Vergütungsvereinbarung zu treffen, kann bei vielen Rechtsfragen eine sinnvolle Alternative zur Abrechnung nach RVG (Rechtsanwalts­vergütungs­gesetz) sein. Essenziell wichtige Punkte der Vereinbarung sind die Höhe des Stundensatzes sowie die Art und Weise, in der die aufgewendete Zeit erfasst wird. Außerdem gibt es noch die Möglichkeiten, ein Pauschalhonorar oder ein Erfolgshonorar zu vereinbaren.

Höhe des Stundensatzes

Den einen Stundensatz, an dem man sich orientieren könnte, gibt es im Anwaltsgeschäft nicht. Der zu vereinbarende Stundensatz hängt von mehreren Faktoren ab. Faustregel ist: Je größer eine Kanzlei ist und je spezialisierter, desto höher fallen die Stundensätze aus.

Das muss aber nicht bedeuten, dass der Fall für den Mandanten unterm Strich teurer kommt. Denn ein guter Fachanwalt ist mit der jeweiligen Rechtsmaterie vertraut und durch kontinuierliche Fortbildungen, die jährlich verpflichtend für ihn sind (ab 2015: 15 Stunden im Jahr), auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung. Das heißt: Er braucht insgesamt weniger Zeit für den Fall und ist damit günstiger.

Thema: Vergütungsvereinbarung
Im Grundlagenbeitrag erklärt Sabine Wagner, wann eine Vergütungsvereinbarung sinnvoll und zulässig ist. Außerdem sagt sie, wie man den abzurechnenden Zeitaufwand in Grenzen halten kann. Ein Sonderbeitrag geht genauer auf die anfallenden Anwaltskosten ein und erklärt, wann sich ein Pauschalhonorar oder ein Erfolgshonorar lohnen kann.

Sofern ein vereinbarter Stundensatz im Nachhinein vom Mandanten als zu hoch eingeschätzt wird und sein Rechtsanwalt nicht bereit ist, diesen Kostenfaktor zu ändern – oder durch andere Parameter bei der Abrechnung auszugleichen, z.B. bei der Anzahl der abzurechnenden Stunden –, kann der Mandant gerichtlich prüfen lassen, ob die Höhe der Vergütung angemessen ist. Das Gericht holt dann ein Gutachten der zuständigen Rechtsanwaltskammer ein.

Geprüft – und für zu niedrig befunden
Mandanten beginnen sich meist dann über den Stundensatz zu ärgern, wenn das Ergebnis anders ausfällt, als sie erhofft hatten. Die gerichtliche Prüfung ist allerdings kaum ein gutes Mittel, seinem Ärger Luft zu machen. In einem Fall aus meiner eigenen Praxis kam das Gutachten der Rechtsanwaltskammer München zu dem Ergebnis, dass die Vergütung nicht nur angemessen war, sondern 50 Euro pro Stunde netto mehr auch noch im Rahmen gewesen wären; dann wären wir bei einem Stundensatz von 220 Euro netto gewesen.

Zeitaufwand und Zeiterfassung

Die aufgewendete Zeit wird bei Anwaltsleistungen erfasst wie bei anderen Dienstleistern, Handwerkern etc. auch. Hier gibt es drei Varianten der Zeiterfassung:

  1. Der tatsächliche Zeitaufwand wird minutengenau erfasst.
  2. Der Zeitaufwand wird in einem vereinbarten Intervall erfasst (5 Min. oder 6 Min bzw. ein Viertelstundentakt sind dabei üblich, der Letztere ist die Regel).
  3. Der tatsächliche Zeitaufwand wird minutengenau erfasst (wie bei 1.); dazu wird ein Mindestzeitvolumen vereinbart.

Dabei besteht auch die Möglichkeit einer gedeckelten Stundenvergütung.

Pauschalhonorar

Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars kann für beide Seiten von Interesse sein. Der Unternehmer als Mandant weiß dann, dass ihn die Rechtsberatung nicht mehr als den vereinbarten Betrag zuzüglich Mehrwertsteuer kostet. Der Anwalt wiederum spart sich den Aufwand der Einzelabrechnung und kann bei Gutachten, Vertragsprüfungen und anderen Fällen, die zwar komplex, aber für ihn Routine sind, seine Expertise ausspielen.

Erfolgshonorar

Erfolgshonorare für Anwälte waren lange Zeit komplett untersagt. Erst seit 2008 besteht mit § 4a RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) die – sinnvolle – Möglichkeit, durch eine schriftliche Vereinbarung zu regeln, dass die Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird bzw. dass der Anwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält. Dafür trägt er auch das Risiko, (teilweise) leer auszugehen, wenn das Verfahren verloren wird.

Eine solche Abrede muss stets auf den konkreten Fall zugeschnitten werden. Der praktisch uneingeschränkte Spielraum, sich auf die Rahmenbedingungen des Erfolgshonorars zu einigen, muss gut durchdacht genutzt werden. Die beiden Schlüsselfragen sind: Was soll im Erfolgsfall gelten? Und was soll im Fall des Scheiterns gelten? Wichtig: Beide Fälle sind dabei genau zu definieren, sodass im Nachhinein klar ist, wann „Erfolg“ oder „Scheitern“ festzustellen ist!

Eine Erfolgshonorarabrede bietet sich für ein mittelständisches Unternehmen z.B. bei einem risikoreichen Bauprozess an. Sie kann aber auch bei einer außergerichtlichen Tätigkeit des Anwalts zielführend sein, wenn durch dessen Verhandlungserfolg, ein Vergleich erzielt wird, der einen jahrelangen Ritt durch die Instanzen bei hohem Streitwert und damit entsprechenden Kosten vermeidet.

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