Die Haftungsquote klärt sich im Einzelfall
Von Esther Wellhöfer, anwalt.de
Ein Malheur kann bei der Arbeit jedem einmal unterlaufen, das lehrt die tägliche Lebenserfahrung. Allerdings ist es ebenso vorstellbar, dass Beschäftigte ab und zu einfach weniger sorgfältig mit Arbeitsmitteln umgehen. Wird hierdurch Eigentum der Firma beschädigt, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer dafür aufkommen muss.
Beschränkte Arbeitnehmerhaftung
Zwar muss prinzipiell derjenige, der einen Schaden anrichtet, auch für den Schaden einstehen. Das gilt jedoch nicht für Schäden, die Beschäftigte bei der Arbeit verursachen. Um der Sonderbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gerecht zu werden, haben die Gerichte den Grundsatz der beschränkten Arbeitnehmerhaftung entwickelt. Dieses Grundprinzip kann nicht durch eine anderweitige Festlegung ausgeschlossen werden, sei es durch einen Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag.
Nach Meinung des Bundesgerichtshofs ist eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer für alle Schäden uneingeschränkt haftet, insoweit auch ungültig (BGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Az.AZR 91/03).
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Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Nach dem Grundsatz der beschränkten Arbeitnehmerhaftung ist eine Haftung von Arbeitnehmern unter bestimmten Umständen ausgeschlossen. Der Grundsatz gilt stets, soweit dem Arbeitnehmer keine große Verletzung der Sorgfaltspflicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Dabei wird zwischen leichter, mittlerer, grober und gröbster Fahrlässigkeit differenziert.
Für leicht fahrlässig verursachte Schäden muss der Mitarbeiter nach dem Rechtsprechungsgrundsatz nicht haften. Typische Beispiele: Die Sekretärin kippt versehentlich Limonade über die PC-Tastatur. Ein Arbeitnehmer stolpert über eine Teppichecke und reißt das Regal mit dem Drucker um.
Anders dagegen, wenn ein Mitarbeiter mit gröbster, grober, mittlerer Fahrlässigkeit oder gar mit Vorsatz handelt. Je nach Fall kann dem Beschäftigten der Grundsatz der beschränkten Haftung verwehrt oder zugestanden werden. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Mitarbeiter prinzipiell unbeschränkt.
Sonstige Voraussetzungen
Folglich sind bei der Haftungsfrage zusätzliche Umstände des Geschehens und des Umfelds zu berücksichtigen. So wird zum einen das mit der Tätigkeit an sich einhergehende Risiko bei der Haftungsquote berücksichtigt. Man spricht hier von der sogenannten Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit. Hantiert der Mitarbeiter bei der Arbeit z.B. mit gefährlichen Chemikalien, ist die Gefahrgeneigtheit größer als z.B. bei der Tätigkeit einer Sekretärin.
Auch die Firmenzugehörigkeit, die Position des Arbeitnehmers in der Firma und die Schadenshöhe sowie weitere Kriterien beeinflussen die Haftungsquote. So kann bei einem Schaden, der weit über dem Monatsgehalt des Beschäftigten liegt, gleichwohl die Haftung beschränkt sein bzw. der Mitarbeiter etwa bei grob fahrlässigem Handeln nur einen angemessenen Teil des Schadens bezahlen müssen.
Fazit: Nur unter ordentlichen Arbeitsbedingungen
Eine etwaige Mitschuld des Arbeitgebers wird gleichfalls berücksichtigt. Davon ist z.B. auszugehen, wenn er ein kaputtes oder unzulänglich gewartetes Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, seiner Organisations- oder Kontrollpflicht nicht ausreichend nachkommt oder aus Kostengründen keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die den entsprechenden Schaden abdecken würde.