Rütteln und Rattern halten sich in Grenzen
Von Sabine Philipp
Seit dem 9. März 2007 gilt die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (LärmVibrationsArbSchV). Dadurch haben sich die Grenzwerte verändert, ab denen Unternehmen besondere Maßnahmen für die Gesundheit ihrer Mitarbeiter ergreifen müssen.
Sobald Ihre Leute einem Tageslärmexpositionspegel von 80 dB(A) und einem Spitzenschalldruckpegel von 135 dB(C) ausgesetzt sind, müssen Sie sie schützen. Dieser Tageslärmexpositionspegel ist die durchschnittliche Lärmeinwirkung, bezogen auf einen achtstündigen Arbeitstag. Beim Spitzenschalldruckpegel wird die Auswirkung kurzzeitiger Ereignisse erfasst, wie z.B. bei einem Knall. Der Staat spricht hier von unteren Auslösewerten.
Wenn Sie auf einen Tageslärmexpositionspegel von 85 dB(A) und einen Spitzenschalldruckpegel von 137 dB(C) kommen, erreichen Sie die oberen Auslösewerte. Von da an werden die Schutzmaßnahmen noch strenger.
Lärm isolieren
Angestellten, die im Bereich der unteren Auslösewerte arbeiten, brauchen einen Gehörschutz und müssen über die Gefahr gründlich informiert werden. Daneben haben sie Anspruch auf eine Untersuchung.
Werden die oberen Auslösewerte überschritten, müssen Sie den Lärmbereich kennzeichnen. Hier darf sich nur aufhalten, wer unbedingt muss. Falls es technisch möglich ist, haben Sie den Bereich abzugrenzen, z.B. indem Sie ihn schalldicht isolieren.
Außerdem müssen Sie dann ein Lärmminderungsprogramm erstellen. In dem legen Sie Maßnahmen zur Reduktion der Lärmexposition fest. Dabei müssen Sie die Lärmemission am Entstehungsort verhindern oder so weit wie möglich verringern, z.B. durch alternative Arbeitsverfahren oder indem Sie weniger laute Arbeitsmittel wählen. Das gilt übrigens nicht nur für dröhnende Maschinen, sondern z.B. auch in Call-Centern. Daneben wäre es ratsam, wenn Sie die lautesten Produktionsschritte nicht gerade dann durchführen, wenn sich die gesamte Belegschaft im Nebenraum befindet.
Sorgfaltspflicht wahren
Jetzt müssen Sie noch zusehen, dass Ihre Angestellten den Gehörschutz auch tragen. Vor allem auf Baustellen boykottiert man die uncool aussehenden Teile gerne. Außerdem haben Ihre Leute Anspruch auf eine betriebsärztliche Untersuchung.
Falls Sie die Berufsgenossenschaft beim Schludern ertappt, können Sie sich nicht damit herausreden, dass Sie nichts vom Lärm wussten. Nach § 3 LärmVibrationsArbSchV müssen Sie durch Fachleute feststellen lassen, ob Ihre Angestellten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind bzw. sein könnten.
Kennzahlen herausfinden
Wie laut die Maschinen sind, steht in den Papieren. Achten Sie auf den Schallleistungspegel (LWA). Der besagt, wie viel Lärm die Maschine in alle Richtungen abgibt.
Die zweite Kenngröße ist der Emissionsschalldruckpegel am Arbeitsplatz (LpA). Er sagt aus, wie laut es am Arbeitsplatz direkt an der Maschine wäre, wenn nur sie allein lärmte, ganz ohne Hintergrundgeräusche oder Schall. Beide Werte sind in dB(A) angegeben.
Vibrationen mindern
Bei Hand-Arm-Vibrationen liegt der Expositionsgrenzwert bei A(8) = 5 m/s². Der Auslösewert beträgt A(8) = 2,5 m/s².
Für Ganz-Körper-Vibrationen gilt ein Expositionsgrenzwert von A(8) = 1,15 m/s² in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s² in Z-Richtung (senkrecht) sowie ein Auslösewert von A(8) = 0,5 m/s².
Der Expositionswert besagt, welcher Belastung der Mitarbeiter maximal ausgesetzt sein darf. Sobald Sie den Auslösewert überschreiten, müssen Sie Präventionsmaßnahmen ergreifen und z.B. alternativen Arbeitsverfahren bzw. Arbeitsmittel einführen, die ergonomisch günstiger sind. Das können schwingungsgedämpfte handgehaltene oder handgeführte Arbeitsmaschinen sein, die die auf den Hand-Arm-Bereich übertragene Vibration verringern. Oder Sie stellen Zusatzausrüstungen bereit, wie z.B. Sitze, die Ganzkörpervibrationen wirkungsvoll dämpfen.
Die Infos über die Werte finden Sie auch hier in den Papieren zur Maschine.
Fazit: Arbeitsschutzmanagement
Um die Belastung im Betrieb festzustellen, reicht es häufig aus, die Werte aus den Papieren zu studieren. Manchmal müssen Sie aber selbst mit Messungen ran. Doch egal, welche Grenzwerte Sie überschreiten – es ist immer gut, mit System an den Arbeitsschutz heranzugehen. Am besten integrieren Sie ein Arbeitschutzmanagementsystem. Dann arbeiten Sie alle relevanten Punkte in einem Rutsch durch. Das ist nicht nur effektiver, sondern Sie sparen auch Geld, da Sie sich sonst jedes Mal neu einarbeiten müssten. Außerdem übersieht man sonst leicht etwas. Falls aber etwas schief geht, wird die Staatsanwaltschaft nicht so leicht darüber hinwegsehen.