Bei Krankheit greifen die Meldepflichten
Von der Fachredaktion anwalt.de
In zwei vom LAG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fällen wurde zwei Auszubildenden während der Probezeit ohne Zustimmung des Personalrats gekündigt. Gegen diese Kündigungen legten beide Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg ein. In beiden Fällen änderte das Landesarbeitsgericht die erstinstanzlichen Entscheidungen und wies die Klagen ab.
Fall 1: Unabgemeldet ist ungeeignet
Im ersten Fall hatte die Auszubildende während der ersten 14 Tage der Probezeit vier Tage aufgrund von Krankheit gefehlt. Sie hatte dabei außerdem ihre Meldepflichten verletzt, da sie aus familiären Gründen, ohne eine Absprache mit ihrem Arbeitgeber zu treffen, in die Türkei gereist war und erst eine Woche später wieder zurückkam. Aus diesem Verhalten folgerte der Arbeitgeber, dass die Auszubildende für die Ausbildung ungeeignet sei. Die Kündigung erfolgte trotz Zustimmungsverweigerung des Personalrats.
Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Fall die Zustimmungsverweigerung des Personalrats für unbeachtlich angesehen, denn es sei nicht erkennbar, dass der Arbeitgeber seiner Eignungsbeurteilung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt habe oder dass die Kündigung aus anderen Gründen unwirksam sein könnte.
Fall 2: Personalrat ohne Anlass
Im zweiten Fall hatte der Arbeitgeber die Kündigung mit der mangelnden Eignung der Auszubildenden begründet und zusätzlich vorgebracht, dass diese ihre vertraglichen Nebenpflichten im Zusammenhang mit ihren Fehlzeiten verletzt habe. Außerdem fehlte sie während der ersten 14 Tage des Ausbildungsverhältnisses an vier Tagen krankheitsbedingt. Auch hier verweigerte der Personalrat seine Zustimmung zur Kündigung.
Das Landesarbeitsgericht hielt die Zustimmungsverweigerung des Personalrats für nicht hinreichend begründet und daher für unbeachtlich. Der Arbeitgeber sei in seiner Eignungsbeurteilung nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und es lägen auch keine Hinweise dafür vor, dass die Kündigung aus Gründen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes unwirksam sein könnte.
Nützliche Links
Die Urteile des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2010 (Az.: 23 Sa 127/10) und vom 25. Mai 2010 (Az.: 11 Sa 887/10) kann man über das Urteilsportal anfordern.