Betriebsrente: Mittelstandsgeeignete Formen der Betriebsrente

Eine Betriebsrente wird bislang nur von der Hälfte der mittelständischen Unternehmen angeboten. Die andere Hälfte verschenkt damit die Chance, Mitarbeiter an sich zu binden und zu motivieren – oft nur aus Unkenntnis über mittelstandsverträgliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Geförderte Entgeltumwandlung

Von Dr. Hermann Vogt

Eine Betriebsrente wird bislang nur von der Hälfte der mittelständischen Unternehmen angeboten. Der Grund: Oft wissen Unternehmer einfach viel zu wenig darüber.
Als Alternative wählen mehr als 70 % aller Unternehmen für die Mitarbeiter eine Direktversicherung (als Lebensversicherung), die in der Regel für die Versicherten finanziell weniger attraktiv ist.

Großunternehmen bieten dagegen fast alle eine betriebliche Altersvorsorge an und erreichen auf diese Weise eine stärkere Bindung des Arbeitnehmers. Dabei wäre dieser Weg für KMU ebenso sinnvoll.

Grundlagen

Eine Betriebsrente beruht auf der Zusage des Arbeitsgebers auf betriebliche Altersvorsorge (bAV), wie sie im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) aus dem Jahr 1974 geregelt ist: Ein Unternehmen kann seinen Mitarbeitern Leistungen für Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung auf Grund des bestehenden Arbeitsverhältnisses zusagen.

Die Durchführung der bAV kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen Versorgungsträger erfolgen und ist über Beiträge in Form einer Direktversicherung oder über Entgeltumwandlung zu finanzieren. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf die Entgeltumwandlung, und zwar bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung; Beiträge bis zu dieser Höhe sind für den Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei. (Diese Regelung gilt bis Ende 2008, eine Verlängerung ist jedoch vorgesehen.)

Basis für die bAV sind Pensionskassen oder Pensionsfonds, aber auch Direktversicherungen sind für die Betriebsrenten möglich. Außerdem sind auch Unterstützungskassen oder Pensionszusagen vom Gesetz vorgesehen – insgesamt also fünf „Durchführungswege“.

Und was ist mit Riester?
Die Riester-Rente – unabhängig davon, wie sinnvoll sie ist – ist kein Bestandteil der bAV. Sie wird über direkte Beiträge des Arbeitnehmers, staatliche Zulagen und (indirekt) auch über Sonderabzugsmöglichkeiten finanziert. Die Förderung ist im Altersvermögensgesetz (AVmG) geregelt.

Durchführung

Direktversicherung

Der Arbeitgeber kann als Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung zugunsten seiner Mitarbeiter (bzw. im Todesfall zugunsten der Hinterbliebenen) abschließen und zahlt direkt die Beiträge der Versicherung. Die Direktversicherung unterliegt der staatlichen Versicherungsaufsicht und ist an gesetzliche Regelungen gebunden.

Mit einer solchen bilanzneutralen Versicherung entsteht sehr wenig Verwaltungsaufwand, der rechtliche Anspruch auf Gehaltsumwandlung wird erfüllt, und der Arbeitnehmer kann diese Form der Vorsorte jederzeit zu einem anderen Arbeitgeber mitnehmen oder auch selbst weiterführen.

Pensionskasse

Die Pensionskassen haben in Deutschland eine lange Tradition: Sie sind rechtlich selbständige Versorgungseinrichtungen und werden als „geschlossene“ oder als „offene“ Kasse geführt, je nachdem ob sie von einem Unternehmen oder überbetrieblich von einer Gruppe getragen werden.

Der Rechtsanspruch der Arbeitnehmer richtet sich direkt gegen die Pensionskassen, die arbeitsrechtlich als Versicherungen betrachtet werden.

Pensionsfonds

Die erst 2002 in Deutschland eingeführten Pensionsfonds sind rechtlich unabhängige Einrichtungen, die der staatlichen Finanzaufsicht unterliegen; sie überprüft ständig die Anlagepolitik der Fonds und achtet darauf, dass Risiko und Chancen in einem soliden Verhältnis bleiben.

Die Ansprüche der Arbeitnehmer richten sich direkt an den Fonds; der Arbeitgeber muss aber sein Insolvenzrisiko über den Pensions-Sicherungs-Verein absichern.

Unterstützungskasse

Bei der Unterstützungskasse handelt es sich um eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung zur Durchführung einer Betriebsrente. Die Beiträge werden von einem oder mehreren Unternehmen für die Arbeitnehmer entrichtet.

Da der Rechtsanspruch auf die vereinbarten Leistungen gegenüber dem Unternehmen besteht, übernimmt im Falle einer Insolvenz der Pensions-Sicherungs-Verein die Zahlung der Betriebsrenten.

Direktzusage

Bei der Direktzusage (auch Pensionszusage oder unmittelbare Versorgungszusage genannt) verpflichtet sich der Arbeitgeber, seinen Beschäftigten oder deren Angehörigen Versorgungsleistungen zu gewähren, die von ihm selbst erbracht werden. Die Direktzusage kann frei vereinbart werden, unterliegt keiner staatlichen Aufsicht oder Anlageregulierung, wohl aber muss eine Insolvenzversicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein abgeschlossen werden.

Für die Finanzierung der späteren Leistungen können Rückstellungen gebildet werden, die einen Liquiditätsvorteil für das Unternehmern mit sich bringen. Oft sollen insbesondere Führungskräfte über die Pensionszusage stärker an ihr Unternehmen gebunden werden.

Insolvenzabsicherung

Die Betriebsrente kann über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) gegen Insolvenz abgesichert werden. Der entsprechende Beitragssatz betrug für 2006 3,1 ‰ des insolvenzgeschützten Betriebsrentenvolumens. Der Satz ist variabel und wird dem Schadensverlauf entsprechend festgelegt (zuvor z.B. 4,6 ‰).

Die Absicherung ist – je nach Anlageform – aber nicht verpflichtend; das gilt z.B. für den Fall der Direktversicherung, da der Anspruch des Arbeitnehmers dann direkt gegen die Versicherungsgesellschaft besteht.

Vorsicht bei Versicherungen!
Obwohl Direktversicherungen zwischen Versicherer und Arbeitnehmer verrechnet werden, können sie Unternehmer kalt erschwischen. Denn da in den Anfangsjahren die Beiträge zunächst mit den Verwaltungskosten verrechnet werden, muss der Arbeitgeber dafür gerade stehen, dass der Arbeitnehmer im Kündigungsfall zumindest die einbezahlte Summe zurückerhält (Urteil des LAG München vom 15. März 2007, 4 Sa 1152/06).

Vorteile und Argumente

Eine Betriebsrente bietet sowohl für die Unternehmen, als auch für deren Mitarbeiter im Vergleich zu anderen Instrumenten der Vermögensbildung große Vorteile:

  • Sie stärkt die Identifikation der Mitarbeiter mit „ihrem“ Unternehmen.
  • Die Durchführung kann mit innerbetrieblichen Vereinbarungen geregelt werden, die innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen individuelle Gestaltungsspielräume ermöglichen.
  • Die Beiträge können vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer allein oder auch von beiden gemeinsam aufgebracht werden.
  • Der Arbeitgeber kann zwischen fünf Wegen zur Durchführung wählen.
  • Es besteht eine unverfallbare Anwartschaft auf Renten für den Arbeitnehmer und seinen Hinterbliebene.
  • Eine unverfallbare Anwartschaft kann auf Antrag des Arbeitsnehmers unter bestimmten Bedingungen abgefunden werden.
  • Die Renten sind über Insolvenzversicherungen abgesichert, so dass für den Arbeitnehmer kein finanzielles Risiko besteht.
  • Eine Betriebsrente kann die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wirkungsvoll ergänzen, was in den nächsten Jahren immer notwendiger werden wird.
  • Die Betriebsrente ist ein wichtiges Standbein bei der Vermögensbildung der Arbeitnehmer.

Die zahlreichen Vorteile für den Arbeitnehmer sind übrigens auch der Grund, weshalb die Gewerkschaften die betriebliche Altersvorsorge einer Mitarbeiterbeteiligung vorziehen.

Fazit: Spielraum für den Mittelstand

Die betriebliche Altersvorsorge gewährt mit den fünf verschiedenen Durchführungswegen einen großen Gestaltungsspielraum für die Unternehmen. Sie ist neben der Mitarbeiterbeteiligung ein wichtiges Standbein für die Vermögensbildung der Arbeitnehmer, aber auch die Unternehmen schaffen sich Wettbewerbsvorteile und – je nach Form der Betriebsrente – zusätzlichen Liquiditätsspielraum. Gerade aus diesem Grund ist die Einführung von Betriebsrenten für mittelständische Unternehmen besonders empfehlenswert.

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