Die Katastrophe im Keim ersticken
Von Eike Schulze
Unternehmen, die mit Lebensmitteln zu tun haben, müssen stets mit dem Schlimmsten rechnen: der Betriebsschließung wegen Seuchengefahr. Falls dann die zuständigen Behören Stillstand verordnen, sind die weitere Produktion und der Handel komplett gestoppt – dem Betrieb droht das Aus. Gegen dieses Risiko gibt es die Betriebsschließungsversicherung.
Die Betriebsschließungsversicherung ist ein Muss für alle Lebensmittel produzierenden Betriebe oder solche, die damit handeln oder sie weiterverarbeiten, z.B. Gaststätten oder Hotels. Diese Versicherung gleicht die finanziellen Folgen der Betriebsschließung aus; sie ist insofern eine Sonderform der Betriebsunterbrechungsversicherung.
Leistungsfälle
Zu den Krankheiten, die in Deutschland eine Seuchengefahr bedeuten, gehören z.B.
- Botulismus,
- Cholera,
- Enteritis infectiosa (z.B. Salmonellen, Escherichia coli, Lebensmittelvergiftung auslösende Viren und Rickettsien),
- Milzbrand,
- Paratyphus,
- Shigellenruhr,
- Tollwut,
- Typhus,
- virusbedingtes hämorrhagisches Fieber,
- Diphtherie,
- Meningitis/Enzephalitis
- Tuberkulose – aktive Form (der Atmungsorgane, der übrigen Organe) sowie
- Virushepatitis.
Weitere Erkrankungen sind im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (§ 6 IfSG: Meldepflichtige Krankheiten) aufgeführt, das Anfang 2001 u.a. das alte Bundesseuchengesetz ablöste. Bei all diesen Krankheiten droht eine Betriebsschließung von Amts wegen (die IfSG-Umsetzung ist in Deutschland größtenteils Sache der Länder), wodurch die weitere Verbreitung eingedämmt werden soll.
Wird das Unternehmen aufgrund der gleichen Ursachen beziehungsweise Umstände mehrmals behördlich geschlossen, ist der Versicherer nur einmal verpflichtet, Entschädigungsleistungen zu erbringen.
Nicht alles lässt sich jedoch über die Betriebsschließungsversicherung absichern. Liegt ein Verschulden des Betriebes vor, so verweigern die Assekuranzunternehmen häufig die Zahlung. Werden beispielsweise lebensmittel- und hygienerechtliche Gesetzesvorschriften verletzt und tritt dadurch eine Seuche auf, so braucht der Versicherer nicht zu zahlen. Ebenso gilt dies, wenn kontaminierte Waren im Betrieb eingekauft wurden und auf diesem Weg Seuchen ausbrechen; hier kann man sich gegebenenfalls am Verkäufer schadlos halten.
Versicherungsleistungen
Tritt eine Seuche auf, so sind nicht nur Behörden zu informieren, sondern auch umgehend der Versicherer. So kann nach Prüfung des Vorgangs schnellstmöglich der vereinbarte Tagessatz überwiesen werden.
Grundsätzlich übernimmt der Versicherer alle anfallenden Kosten einer Betriebsschließung. Eine Ausnahme besteht dann, wenn staatliche Entschädigungen fließen. Dann entfallen entweder Versicherungsleistungen oder sie werden entsprechend reduziert. Der Staat springt allerdings nur dann in die Bresche, wenn auch die Seuchengefahr auf verspätetem Handeln der Behörden beruht. In den anderen Fällen greift in jedem Fall die Betriebsschließungsversicherung. Sie übernimmt die Kosten bzw. leistet den Gewinnausfall; das gilt für
- Desinfektionskosten,
- Ersatz des Warenwertes bei Warenschäden,
- Schließungsschäden (Beschädigung von Maschinen oder Einrichtungsgegenständen),
- Kosten für Miete oder Pachten, Teilzahlungsraten für Maschinen, Steuern, Leasing, Gehälter,
- entgangene Gewinne,
- zusätzliche Aufwendungen zur Wiedereröffnung,
- Bruttolohn- und Gehaltsaufwendungen, um kranke Mitarbeiter durch gesunde Mitarbeiter zeitweise zu ersetzen, sowie für
- Ermittlungs- und Beobachtungskosten.
Die Tageshöchstentschädigungssummen werden dabei für die Dauer der Schließung, maximal jedoch für 30 Tage übernommen. Allerdings kann der Betriebsinhaber freiwillig im Vertrag auf 60 abschließen – gegen eine zusätzliche Prämie, versteht sich.
Prämienberechnung
Grundlage der Versicherungsprämie ist meist der Wochenumsatz. Auf dieser Basis wird ein Tageshöchstsatz ermittelt. Dieser darf – in der Regel – höchstens 110 % aus fortlaufendem Gewinn und Betriebskosten, umgerechnet auf einen Tagesumsatz, betragen.
Die Versicherung wird häufig für bestimmte Branchen über Gruppenversicherungsverträge abgeschlossen. Dabei bietet der Versicherer für die Betriebe besondere Konditionen an. Einzelversicherungsanbieter ist z.B. die
Gothaer Versicherungsbank VVaG.
Fazit: Sauber genügt nicht
Auch trotz größter Sauberkeit innerhalb des Betriebes besteht immer ein Restrisiko, dass Krankheitskeime eingeschleppt werden: Über Mitarbeiter, Lieferanten, Kunden, Waren oder Rohstoffe können Erreger auf das Unternehmensgelände gelangen. Daher gilt die Betriebsschließungsversicherung als sehr wichtig für alle Betriebe, die mit der Herstellung, der Veredelung und dem Handel mit Lebensmitteln zu tun haben oder diese an Verbraucher abgeben.