Online-Fotos erscheinen als Vexierbilder
Von Sabine Wagner
Allein bei Facebook, heißt es, laden die Nutzer täglich rund 350 Mio. Fotos hoch. Addiert man noch Google+ und den Rest der sozialen Netzwerke dazu, dann scheint es so, als sei der Umgang mit Bildern nie so lax gewesen wie heute. Das Gegenteil ist der Fall.
Zwar geben Milliarden von Usern ihre Bildrechte auf diese Weise auf, doch auf der anderen Seite werden bestehende Bildrechte oft schärfer verfolgt als je. In manchen Fällen scheinen unklare Nutzungsbedingungen geradezu Geschäftsmodell zu sein. Zwischen diesen beiden Polen erstreckt sich eine Grauzone von Pressemappen und Newsrooms, die die (z.T. eingeschränkte) Verwendung zwar ausdrücklich gestatten, dabei aber ungewollt böse Fallen stellen: Ändert sich die Online-Seite mit den Verwendungsbedingungen oder geht die Site komplett vom Netz, hat der Bildnutzer kaum eine Möglichkeit mehr, bei Bedarf nachträglich die Erlaubnis zu belegen. Er müsste im Grunde für jedes Foto eine schriftliche Bestätigung einholen und archivieren – für Blogs etwa ist diese unsichtbare Arbeit kaum sinnvoll zu stemmen.
Damit ein Unternehmen urheberrechtlich auf der richtigen Seite bleibt, sind die nachstehenden Spielregeln beim Verwenden von Bildmaterial zu beachten:
Sieben sichere Grundregeln
So vermeiden Unternehmen absichtslosen Bilderklau und dessen mögliches juristisches Nachspiel:
Regel 1: Urheberrecht
Die erste Grundregel lautet: Jedes Bildmaterial ist urheberrechtlich geschützt.
Das Motiv des Bildes mag noch so langweilig sein: Es besteht in jedem Fall rechtlicher Schutz für den Eigentümer dieses Werks („Urheber“). Das gilt auch für Stadtpläne, die man mal schnell herunterlädt, um auf der eigenen Unternehmenswebsite die Anfahrt zum Unternehmen zu beschreiben.
Regel 2: Copyright
Das Copyright-Zeichen © ist ein sicherer Hinweis darauf, dass der Urheber des Bildmaterials nur das Anschauen des Bildes erlauben will. Alle anderen Rechte am Bildmaterial behält er sich vor, sprich: sind in der Regel gegen Abschluss eines Lizenzvertrages gegen Lizenzgebühren zu erlangen.
Regel 3: Eigene Bilder
Es besteht kein Handlungsbedarf, wenn man selber der Urheber des Bildes sind und z.B. das eigene Unternehmen von der anderen Straßenseite aus fotografiert. Regel 4 ist zu beachten. Regel 5 kann Regel 3 außer Kraft setzen.
Regel 4: Bildnisrecht
Achtung! Sofern man z.B. ein Bild im Gebäude anfertigt und auf diesem Bild gut sichtbar und leicht zu identifizieren Mitarbeiter oder Freunde abgebildet sind, ist von diesen Personen eine schriftliche Zustimmung einzuholen, bevor man diese Aufnahme öffentlich verwendet. Erst dann ist eine Veröffentlichung zulässig!
Regel 5: Rahmenverträge
Wer in einer Branche arbeitet, in der es üblich ist, dass das Unternehmen seine Rechte an den Bildern, die es im Rahmen eines Vertrages macht (z.B. eines Vertrags über die technische Leitung eines öffentlichen Konzerts), an den Vertragspartner oder einen Dritten exklusiv zu übertragen hat, greift Regel 3 nicht mehr. Auf dieses Bildmaterial muss man verzichten bzw. mann darf erst gar keins anfertigen. Wer diese Pflicht verletzt, macht sich schadensersatzpflichtig, kann abgemahnt werden, muss eine Unterlassungserklärung abgeben und hat gegebenenfalls Anwaltskosten zu tragen. Zahlungsaufforderungen liegen schnell bei ca. 1000 Euro aufwärts.
Regel 6: Lizenzverträge
Wenn man ein fremdes Bild veröffentlichen will, setzt dies grundsätzlich voraus, dass zwischen dem Unternehmen und dem Urheber bzw. dessen Agentur ein Lizenzvertrag besteht, der u.a. den Nutzungsumfang und die Lizenzgebühr regelt. Im Internet gibt es diverse Plattformen, die solche lizenzpflichtigen Bilder anbieten. Ein Kostenvergleich rentiert sich in jedem Fall.
Regel 7: Online-Bildportale
Portale, die kostenfreie Bilder anbieten, können interessant sein. Dabei ist aber Folgendes vorab durch genaue Lektüre der jeweiligen Rahmenbedingungen zu klären:
- In welchem Umfang darf das Bildmaterial genutzt werden?
- Erlaubt das Portal auch eine gewerbliche Nutzung?
- Ist das Bildmaterial wirklich kostenlos oder ist zumindest ein Pauschalbetrag zu zahlen? Wie hoch ist dieser? Man stelle sicher, dass keine wiederkehrenden Zahlungen zu entrichten sind!
- Welche Verpflichtungen hat das Unternehmen? Besteht eine Pflicht zur Benennung des Urhebers an den verwendeten Bildern? Besteht die Verpflichtung, einen Link oder Hinweis auf das Portal des Urhebers bzw. dessen Agentur zu machen?
Solche Hinweise verlangen heutzutage in der Regel auch Fotostudios, bei denen mann z.B. ein Geschäftsführerporträt für die Unternehmenswebsite hat machen lassen. Das Unternehmen hat zwar viel Geld für diese Aufnahmen gezahlt und dafür, sie öffentlich zu nutzen. Urheber an den Bildern ist und bleibt jedoch das Fotogeschäft. In den wenigsten Fällen ist es bereit, seine Rechte auf den Auftraggeber exklusiv zu übertragen.
Fazit: Dokumentieren und sauber bleiben
Wer seine Bildlizenzen sauber dokumentiert und diese Spielregeln beherzigt, sorgt dafür, dass das Unternehmen keine Abmahnung wegen widerrechtlich verwendetem Bildmaterial zugeschickt bekommt, an der noch der ganze Rattenschwanz von Rechtsfolgen hängt: strafbewährte Unterlassungserklärung, Schadensersatz in Höhe der marktüblichen Vergütung für den erfolgten Nutzungsumfang des Bildmaterials sowie Zahlung der saftigen Rechtsanwaltskosten. Am besten ist es beim Stand der Dinge ohnehin, wenn man die Menge der verwendeten Bilder – soweit das möglich ist – überschaubar hält.
Ohne juristischen Beistand geht immer weniger. Umso nachdrücklicher dürfen Firmenlenker darauf bestehen, dass geschäftliche Entscheidungen ihre Entscheidungen sind. In seinem Kommentar beklagt Michael J.M. Lang eine Unternehmenskultur, die jeden konfliktträchtigen Umgang mit Kunden, Partnern und Medien routinemäßig der Rechtsabteilung übergibt. Er steht auf dem Standpunkt: Wie Firmen im Einzelfall auf eine Rechteverletzung reagieren, ist Teil der unternehmerischen Verantwortung.