Gruppenrichtlinien regeln Zugriffsrechte
Von Sabine Philipp
Eine besonders wichtige Aufgabe des Datenschutzbeauftragten ist die Schulung der Mitarbeiter. Denn hier fehlt oft das Problembewusstsein. Fachmann Dr. Daldrop bringt es auf den Punkt: „Wenn die Angestellten nicht wissen, dass der Verkauf von Adressen ein massiver Gesetzesverstoß ist, kann man auch nicht erwarten, dass sie sich korrekt verhalten.“
Oft aber wird es den Mitarbeitern auch zu einfach gemacht. Dabei kann man mit einer Softwarelösung technisch verhindern, dass Daten kopiert werden.
Problempunkt: die Mitarbeiter
„Mit einer solchen Lösung können Sie nicht nur protokollieren, wer wann auf welche Daten zugegriffen hat. Sie können auch festlegen, dass eine Datei zwar in einem Ordner geöffnet, aber nirgends sonst gespeichert und hineinkopiert werden darf“, erläutert der Fachmann. Schon mit einer einfachen Windows-Lösung lassen sich zentral und im Netzwerk Gruppenrichtlinien festlegen, die jeden Zugriff genau einstellen und protokollieren.
Falls es einen Betriebsrat gibt, muss der aber vorher konsultiert werden. Denn er hat nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitspracherecht bei der „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“.
Der Mathematiker Dr. Hans Daldrop hat bereits während seines Studiums Programmierkurse gegeben und Netzwerke aufgebaut. Er ist heute Geschäftsführer der Tintrup Computer GmbH in Lüdinghausen und kann sich für Probleme und ihre Lösung begeistern wie am ersten Tag. Für den Praktiker in Sachen Netzwerktechnik sind alle Fragen zu IT-Sicherheit und Datenschutz ein reines Heimspiel.
Was jedes Unternehmen braucht
Öffentliches Verfahrensverzeichnis
Auch wenn Sie keinen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen: Jedes Unternehmen hat ein internes und ein öffentliches Verfahrensverzeichnis zu erstellen. Letzteres wird auch „Verzeichnis für jedermann“ genannt, weil es jedem, der es sehen möchte, vorgelegt werden muss – ein Umstand, den ein findiger Anwalt vor einigen Jahren zum eigenen Vorteil auszunutzen wusste. Wohl wissend, dass die wenigsten Unternehmen ein solches Verfahrensverzeichnis vorweisen können, verlangte er die Vorlage binnen 24 Stunden. Andernfalls Abmahngebühr. Die Gerichte setzten diesem Treiben aber schnell ein Ende. Denn schließlich hat der Gesetzgeber nicht festgelegt, wann und in welcher Form es vorliegen muss.
Das öffentliche Verfahrensverzeichnis enthält u.a. die Namen von Inhabern, Vorständen oder sonstigen Personen der Unternehmensführung, des für den Datenschutz zuständigen Leiters sowie die Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -erarbeitung oder -nutzung. (Wie ein solches Verfahrensverzeichnis aussieht, kann man online z.B. bei Avis sehen.)
Teil 1 erklärt, wann Unternehmen einen Beauftragten für den Datenschutz brauchen und warum externe Profis oft die bessere Wahl sind. Teil 2 setzt auseinander, wie Betriebsrat und Mitarbeiter am besten mitspielen und was in den Verfahrensplänen stehen muss. Teil 3 geht das Thema von der anderen Seite an und fragt, was der Wirtschaftsprüfer bei der Kontrolle zu Gesicht bekommen darf. Teil 4 stellt ein Schutzklassensystem vor und betrachtet Datenschutz und EDV-Compliance als Wettbewerbsvorteil.
Internes Verfahrensverzeichnis
Daneben gibt es das interne Verfahrensverzeichnis. Es enthält eine allgemeine Beschreibung, mit der vorläufig beurteilt werden kann, ob die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 BDSG zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind. Darunter fällt, dass Unbefugte
- die technischen Anlagen nicht betreten dürfen (Zutrittskontrolle),
- die Datenverarbeitungssysteme nicht nutzen können (Zugangskontrolle) und
- dass die Daten vor Verlust oder Zerstörung geschützt werden (Verfügbarkeitskontrolle).
Schwarz auf Weiß
Dieser Beitrag erschien zuerst in unserer Magazinreihe. Einen Überblick mit freien Download-Links zu sämtlichen Einzelheften bekommen Sie online im Pressezentrum des MittelstandsWiki.
Sicherheit ist Wettbewerbsvorteil
Je öfter skandalöse Datenlecks große Schlagzeilen machen, desto mehr fragen sich viele kleine Unternehmer: Warum soll ich mich dann daran halten? „Erschwerend kommt hinzu, dass Handwerkskammern und IHK häufig von dem Einsatz eines Datenschutzbeauftragten abraten“, bedauert Dr. Hans Daldrop. „,Das wird doch eh nicht kontrolliert‘, heißt es von dort lapidar. Und das Geld könne man sich sparen.“ Dennoch gibt es gute Gründe, die für einen Datenschutzbeauftragten sprechen. Je mehr das Thema ins Bewusstsein von Kunden und Geschäftspartnern rückt, desto mehr wird sich der Datenschutz vom „notwendigen Übel“ zur unverzichtbaren Geschäftsbedingung wandeln.
- Wie Kunden das BDSG als Hebel nutzen, um Druck auf die Preise auszuüben, wird Teil 4 dieser Serie schildern, nachdem Teil 3 sich angesehen hat, was dem Wirtschaftsprüfer verborgen bleiben soll.