Datenschutznovelle I, Teil 1

Die Schufa muss Einblick gewähren

Von der Fachredaktion anwalt.de

Manch einer wundert sich, warum er bei bestimmten Verträgen immer benachteiligt wird – sei es, dass ihm ein Handyvertrag verweigert wird, dass er bei Warenlieferungen immer Vorauszahlungen leisten muss oder dass ihm ein Kredit nur mit hohen Zinsen gewährt wird.

Das kann mit der Bewertung bei der Schufa und anderen Auskunfteien zusammenhängen. Wer dort schlecht bewertet wird, der hat es im Geschäftsleben nicht leicht. Ein schlechter Score-Wert kann für den Betroffenen sogar existenzielle Bedeutung erlangen, wenn ihm z.B. ein Kredit verweigert oder nur mit sehr hoher Verzinsung gewährt wird. Besonders tückisch ist: Der Betroffene weiß oft selbst nicht, welche Daten über ihn bei den Auskunfteien gespeichert sind.

Um hier etwas mehr Licht ins Dunkel zu bringen und die rechtliche Position der Verbraucher zu stärken, hat der Gesetzgeber die Datenschutznovelle I erlassen, die seit Anfang April 2010 gilt. Sie bringt nun neue Rechte und Ansprüche gegenüber Schufa & Co.

Guter Kunde, schlechter Kunde

In den letzten Jahrzehnten hat die Anonymisierung des Geschäftsverkehrs gravierend zugenommen. Man denke etwa an Internet-Handel, Online-Banking etc. Damit wurden die Dienste von Auskunfteien bei vielen Unternehmen immer gefragter. Sie erheben Daten von Personen und berechnen deren Kreditwürdigkeit anhand statistisch-analytischer Verfahren, dem so genannten Scoring. Und die Unternehmen erhalten von den Auskunfteien eine Prognose über das jeweilige Ausfallrisiko, ohne dass sie auf persönliche Informationen zurückgreifen müssten.

Der bekannteste Anbieter solcher Auskünfte ist die Schufa, doch es gibt inzwischen zahlreiche weitere Auskunfteien, deren Dienste für alle Geschäfte genutzt werden, bei denen es auf die Bonität des Vertragspartners ankommt. Als Beispiele seien hier nur die Kreditvergabe durch Kreditinstitute, Vertragsabschlüsse bei Massengeschäften, bei Telekommunikationsunternehmen, bei Versicherung oder bei Vermietung von Immobilien genannt.

anwalt.de – einfach zum Anwalt

Anwalt.jpg

anwalt.de ist ein führendes, unabhängiges Anwalts­verzeichnis im deutsch­sprachigen Raum. In Kooperation mit dem MittelstandsWiki erklärt die Fachredaktion anwalt.de praktische Rechts­themen für den Mittelstand.
Sie haben rechtliche Fragen und benötigen juristische Unter­stützung? Bei anwalt.de finden Sie den passenden Rechts­anwalt für Ihr Unternehmen.

Die wichtigsten Änderungen

Das Datenschutzrecht hatte dieser rasanten Entwicklung der Geschäftswelt zunächst nicht folgen können. Das wiederum hatte Auswirkungen auf die Rechte der von der Datenerhebung betroffenen Personen. Oft hatten sie keine Ahnung, dass und welche ihrer Daten z.B. bei der Schufa gespeichert waren. Man konnte zwar eine Selbstauskunft fordern, allerdings nur gegen Entgelt. Darüber hinaus kam es auch zu Verwerfungen aufgrund bestimmter Daten, die von den Banken an die Auskunfteien gemeldet wurden.

Die mangelnde Transparenz und weitere Nachteile für die Betroffenen sollten mit der Datenschutznovelle I zumindest teilweise behoben werden.

Kostenfreier Auskunftsanspruch

Seit 1. April 2010 hat jeder einen Auskunftsanspruch gegenüber den Auskunfteien; er betrifft die Daten, die über ihn in den letzten sechs Monaten gespeichert wurden, seine tagesaktuelle und an Dritte übermittelte Score-Werte sowie Angaben zu deren Berechnung. Die Selbstauskunft ist einmal pro Jahr kostenlos (§ 34 Abs. 8 BDSG) und gilt jetzt erstmals auch für Stellen, die geschäftsmäßig agieren. Der Anspruch besteht gegenüber der Auskunftei oder gegenüber dem Vertragspartner.

Erst wenn jährlich weitere Auskünfte verlangt werden, dürfen die Auskunfteien Gebühren erheben – jedoch nur, wenn der Betroffene sie zu wirtschaftlichen Zwecken gegenüber Dritten nutzen kann.

Hauptargument dieser Neuerung war die Tatsache, dass in der Vergangenheit Auskunfteien immer wieder Fehler bei der Datenerhebung unterliefen. Beispielhaft sei hier eine Namensverwechslung oder eine veraltete Adresse aufgrund eines Umzugs genannt. Sollte man solche oder andere Fehler feststellen, muss die Auskunftei die Daten korrigieren, löschen oder sperren (§ 35 BDSG).

Einwilligung einholen
Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Nutzung und Verwendung personenbezogener Daten grundsätzlich nur zulässig, wenn die Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Spezielle Regeln für die Datenübermittlung an Auskunfteien regelt der neue § 28a BDSG, der zwischen der Übermittlung von Negativdaten (Absatz 1) und Positivdaten (Absatz 2) unterscheidet.

Übermittlung von Negativdaten

Unter den Begriff der Negativdaten fallen insbesondere Angaben über unbeglichene Forderungen. Eine Übermittlung dieser Daten ist nur zulässig, wenn die Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist und die Datenübermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen des Unternehmens selbst oder eines Dritten erforderlich ist. Damit ist die Meldung an Auskunfteien ausgeschlossen, wenn der Schuldner Einwände und Einreden gegen die Forderung geltend machen kann.

Gemäß § 28a BDSG ist eine Übermittlung zulässig, wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges bzw. vorläufig vollstreckbares Urteil oder gemäß § 178 Insolvenzordnung festgestellt worden ist oder der Betroffene sie ausdrücklich anerkannt hat. Wird die Forderung nicht bestätigt, sondern lediglich behauptet, gilt § 28a Abs. 1 Nr. 4: Eine Meldung ist dann allein zulässig, wenn nach Eintritt der Fälligkeit mindestens zwei schriftliche Mahnungen erfolgt sind, zwischen der ersten Mahnung und der Meldung mindestens vier Wochen liegen, der Schuldner rechtzeitig vor der Übermittlung und frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Datenübermittlung informiert wurde und wenn der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Kann das Vertragsverhältnis, das der Forderung zugrunde liegt, aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden, ist die Meldung an Schufa und andere Auskunfteien ebenfalls zulässig.

Meldung von Positivdaten

Darüber hinaus regelt § 28a Abs. 2 BDSG die Übermittlung von so genannten Positivdaten, die an den Abschluss eines Vertragsverhältnisses anknüpfen. In erster Linie geht es dabei um Kreditverträge, die von den Kreditinstituten den Auskunfteien gemeldet werden.

Ende der Extrawurst
Damit haben endlich auch Bankkunden den ansonsten im Verbraucherrecht bestehenden Status erreicht. Nun können sie sich verschiedene Kreditangebote einholen und vergleichen, ohne dass sie dadurch Nachteile riskieren. Wie wichtig dieser Schutz zu bewerten ist, zeigt sich auch daran, dass sogar trotz Einwilligung des Betroffenen solche vorvertraglichen Daten nicht gemeldet werden dürfen.

Ein Schwachpunkt der bisherigen Vorschriften für Auskunfteien war, dass Banken und Sparkassen bereits Kreditanfragen an die Auskunfteien übermittelt haben. Dem hat nun der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben: Bloße Kreditanfragen dürfen nicht mehr übermittelt werden. Denn § 28a Abs. 2 BDSG schließt ausdrücklich die Übermittlung von solchen rein vorvertraglichen Daten aus.

Wird ein Kreditvertrag, ein Garantievertrag oder ein Girovertrag abgeschlossen, ist eine Meldung allein zulässig, wenn der Betroffene im Einzelfall kein gegenüber dem Interesse der Auskunftei überwiegendes berechtigtes Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. Giroverträge, bei denen eine Kontoüberziehung nicht möglich ist und die auf Guthabenbasis laufen, dürfen ebenfalls nicht gemeldet werden (§ 28a Abs. 2 S. 3 BDSG). Laut § 29 BDSG gelten die Regeln des § 28a BDSG für die geschäftsmäßige Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten von Auskunfteien entsprechend.

Welche Änderungen sich speziell für das Scoring-Verfahren ergeben haben, legt Teil 2 dieser Serie dar.

Nützliche Links