Differenzierungsklauseln im Tarifvertrag

Als ausgemachte Extrawurst

Von der Fachredaktion anwalt.de

Mit den als „Gewerkschaftsbonus“ bekannten Differenzierungsklauseln versuchen Gewerkschaften, eine Besserstellung ihrer Mitglieder im Vergleich zu nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern tarifvertraglich zu verankern. So vorteilhaft die organisierten Arbeitnehmer das finden, so sauer stößt das manch anderem auf. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil nun bestätigt, dass solche einfachen Differenzierungsklauseln grundsätzlich rechtmäßig sind.

Der Arbeitsvertrag einer in einem Unternehmen der freien Wohlfahrtspflege tätigen Arbeitnehmerin verwies auf einen befristeten Tarifvertrag, der zum „Ausgleich strukturellen Defizits der Unternehmensgruppe“ eine Bestimmung des Haustarifvertrages zu einer Jahressonderzahlung außer Kraft setzte und folgenden Vertragspassus enthielt: „Als Ersatzleistung wegen des Verzichts auf die Sonderzahlung […] erhalten die ver.di Mitglieder in jedem Geschäftsjahr […] eine Ausgleichszahlung in Höhe von 535,- Euro“. Die Arbeitnehmerin erhielt die Ausgleichszahlung nicht, weil sie kein Gewerkschaftsmitglied war. Dagegen erhob sie Klage bis zum Bundesarbeitsgericht.

Differenzierungsklauseln sind zulässig

Die Erfurter Richter wiesen ihre Klage ab und befanden, dass die Tarifvertragsparteien solche Vereinbarungen in Sanierungstarifverträgen treffen dürfen. Die Verweisung im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag regelt nach Ansicht der Erfurter Richter nur, dass für das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin der Tarifvertrag gelten soll, nicht aber, dass sie insgesamt wie ein Gewerkschaftsmitglied zu behandeln sei. Daher hätte sie die Ausgleichszahlungen nur beanspruchen können, wenn sie auch in diesem Zeitraum Mitglied der Gewerkschaft gewesen wäre, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat.

BAG verneint unzulässigen Druck

Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sieht die Grenzen des § 4 Tarifvertragsgesetz (TVG) gewahrt. Auch die Vereinbarung zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber sei zulässig, weil die Klausel über die Ausgleichszahlungen nicht zum Kernbereich des arbeitsvertraglichen Austauschverhältnisses zählt. Zudem sei ein solcher Sanierungstarifvertrag auch zulässig, wenn hierdurch einer „ansonsten ausgelösten Tarifflucht gegengesteuert“ werden könne.

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Nützliche Links

Das BAG hat zum Urteil (Az.: 4 AZR 64/08) vom 18. März 2009 eine Pressemitteilung im Netz. Den bisherigen Stand der Dinge hat der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags im Rahmen von „Der aktuelle Begriff“ unter Tarifvertragliche Differenzierungsklauseln (PDF) zusammengefasst.