E-Government-Gesetz: Was das neue E-Government-Gesetz ändert

Das E-Government-Gesetz (EGovG) muss in der nachgebesserten Fassung zwar noch durch den Bundesrat, doch es sieht gut aus: Es soll in Zukunft die Grundlage für elektronische Behördendienste und die elektronische Aktenführung sein, außerdem den Einsatz des elektronischen Identitätsnachweises (eID) ermöglichen.

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Von Sabine Philipp

Am 19. April 2013 hat der Bundestag das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung (EGovG) verabschiedet. „Ziel des sogenannten E-Government-Gesetzes ist es, einen Rahmen für elektronische Behördendienste zu schaffen und die elektronische Kommunikation zwischen Behörden und Bürgern bzw. Unternehmen zu erleichtern“, erklärt Dr. Pablo Mentzinis, Bereichsleiter Public Sector beim BITKOM.

Beim E-Government-Gesetz handelt es sich um ein sogenanntes Artikelgesetz, also um ein Gesetz, das gleichzeitig mehrere bestehende Gesetze oft ganz unterschiedlicher Zielrichtung ändert. Die neuen Bestimmungen sollen einiges vereinfachen. So ist bislang für viele Amtsvorgänge noch die Schriftform vorgeschrieben: Der Antragsteller muss ein Formular ausfüllen und unterschreiben; die Behörden wiederum müssen die Daten aus den Vordrucken wieder ins System eintragen.

Ausweis per De-Mail und eID

„Es gibt zwar bereits schon heute die Möglichkeit, einige Vorgänge digital durchzuführen, wobei die Schriftform durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt wird“, sagt Mentzinis, der festhält, dass es sich dabei um ein sehr gutes und sicheres Tool handelt. Doch gleichzeitig stellt er klar, dass sich die E-Signatur bei der Mehrheit der Bürger und der kleinen Unternehmen nicht durchsetzen konnte.

Den Grund dafür sieht der Jurist darin, dass diese Gruppen in der Regel nur wenig Behördenkontakt haben und sich der Aufwand für sie schlicht nicht lohne. Das neue Gesetz soll es Ämtern nun ermöglichen, neben der qualifizierten elektronischen Signatur De-Mails mit der Versandoption „absenderbestätigt“ bzw. bei Online-Formularen der Verwaltung den elektronischen Identitätsnachweis (eID) des neuen Personalausweises (nPA) zu akzeptieren.

Gleichzeitig regelt das Gesetz die Grundsätze der elektronischen Aktenführung sowie des „ersetzenden Scannens“ (anstelle der Führung klassischer Papierakten). Bürger können zukünftig ihre Nachweise – Urkunden, Zeugnisse, Verträge, Bestätigungen etc. – bei elektronisch geführten Verwaltungsvorgängen auch auf elektronischem Wege zu erbringen und für Verwaltungsdienstleistungen allgemein auch auf elektronischem Wege bezahlen.

Zukunftsfähig nachgebessert

Das Werk ist mittlerweile auch vom Bundesrat verabschiedet worden. Im November 2012 war der ursprüngliche Gesetzesentwurf noch angelehnt worden. „Hauptkritikpunkte waren, dass für die beiden neuen Wege die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nicht zwingend vorgeschrieben wurde und dass das Gesetz keine Hintertür für die einfache Einführung zukünftiger Verfahren offen ließ“, erklärt Dr. Mentzinis. Im neuen Entwurf wurde daher der Passus eingeführt, dass die Schriftform auch ersetzt werden könne

„durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.“

Was damit bezweckt ist, erklärt Dr. Mentzinis: „Vereinfacht gesagt heißt das: Wenn es in Zukunft Technologien gibt, die sicherer und einfacher in der Anwendung sind – etwa um die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung durchzuführen – können sie ohne ein neues Gesetzgebungsverfahren eingeführt werden.“ Eine Hauptforderung der Länder sei damit erfüllt worden. Darüber hinaus bestehe ja auch unter den Ländern der einvernehmliche Wunsch nach einer sauberen Lösung für E-Government-Funktionen.

Fazit: Länderrecht muss mitziehen

Laut Bundesinnenministerium verpflichtet das Stammgesetz als Bundesgesetz in jedem Fall die Bundesverwaltung. Behörden der Länder werden ebenfalls erfasst, soweit sie Bundesrecht ausführen (z.B. bei BAföG-Anträgen).

Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die Regelungen nur, sofern diesen die Aufgaben nach dem EGovG durch Landesrecht übertragen werden. „Ansonsten können Kommunen von den neuen Rahmenbedingungen erst dann profitieren, wenn das jeweilige Bundesland das Gesetz in Landesrecht umgewandelt hat“, betont Dr. Mentzinis.

Unabhängig davon kommen aber auch auf die Kommunen neue Pflichten hinzu. „Kommunen werden verpflichtet, elektronisch erreichbar zu sein, z.B. per E-Mail. Falls sie noch keine eigene E-Mail-Adresse haben sollten – was ich für sehr unwahrscheinlich halte – kann es auch eine kostenlose E-Mail-Adresse wie kommune.aurich@freemailer.de sein.“

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