EBay-Pflichten für Online-Händler

Shop-Starter brauchen Beratung

Von Dr. Regina Sailer

Wer regelmäßig bei eBay verkauft, begibt sich auf bedenklich dünnes Eis. Gewerbliche Händler, die nicht genau wissen, wo der E-Commerce rechtlich trägt, brechen rasch ein und verschwinden im Konkurs. Unerfahrene Anfänger zählen zu den bevorzugten Opfern von professionellen Abmahnern.

Für mehr als 64.000 Menschen in Deutschland ist eBay eine wichtige Einkommensquelle. Doch beim Versteigern und Verkaufen im Internet klingeln nicht nur die Kassen, sondern allzu schnell auch der Postbote mit Einschreiben und Abmahnung. Online-Händler haben es alles andere als leicht. Sie können viel falsch machen und müssen eine ganze Reihe von rechtlichen Bestimmungen einhalten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

So verlangt etwa der Gesetzgeber, dass der Kunde beim Online-Geschäft über eine Vielzahl von Bedingungen aufgeklärt wird (z.B. über das Recht auf Widerruf oder eine eventuelle Vertragsstrafe). Das lässt sich lösen, indem man all diese Regelungen in Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) packt.

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Allerdings kann man auch bei AGB mehr falsch als richtig machen und sich rasch eine teure Unterlassungserklärung einfangen. Besonders lästig: Es gibt nach wie vor widersprüchliche Gerichtsentscheidungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Aktuelle Informationen über den Stand der Rechtssprechung findet man u.a. auf shopbetreiber-blog.de, Internetrecht-Rostock.de oder der Seite der Forschungsstelle Abmahnwelle e.V.

Recht auf Widerruf

Unbedingt wichtig ist es, den Kunden über sein Recht auf Widerruf aufzuklären. Ist der Abnehmer ein Endverbraucher, also keine Firma, so gilt das Fernabsatzgesetz (FernAbsG). Es sieht für Online-Geschäfte u.a. ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ab Warenlieferung vor. Das unfallträchtige alte Muster für die Widerrufsbelehrung als Anlage zur BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) ist seit 1. April 2008 durch neue Vorlagen ersetzt, die juristisch haltbarer sein sollen.

Produktinformationen

Zu den Verpflichtungen eines Händlers gehören Angaben über die wesentlichen Merkmale einer Ware oder Dienstleitung: Das sind vor allem Informationen darüber, wann ein Vertrag zustande kommt, was bei Mängeln oder Nichtverfügbarkeit geschieht, Angaben über den Preis inklusive aller Steuern sowie Informationen zu Zahlungsart und Lieferung.

Anbieterkennzeichnung/Impressum

Wer im Internet verkauft, muss laut §5 Telemediengesetz (TMG) mit einer Anbieterkennzeichnung (Impressum) über sich informieren – auch auf Facebook-Seiten. Dabei ist besondere Sorgfalt gefragt, denn eine fehlerhafte Anbieterkennzeichnung ist ein beliebtes Ziel von Internet-Abmahnern. Selbst die Abkürzung des Vornamens gilt als rechtswidrig.

Gewerbeanmeldung

Wer bei eBay auf Dauer Waren mit der Absicht auf Gewinn verkauft, gilt vor dem Gesetz als gewerblicher Händler. Die Finanzbehörden schauen im Netz gezielt nach Shop-Betreibern aus, die kein Gewerbe angemeldet haben und keine Steuern zahlen. Nähere Informationen und Beratung zur Gewerbepflicht gibt es bei der örtlichen Zweigstelle der Industrie- und Handelskammer (IHK).

Datenschutz

Als eBay-Händler müssen Sie auch den Datenschutz garantieren. Die gesetzlichen Grundlagen sind vorwiegend im Telekommunikationsgesetz (TKG) und im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt.

Bitte beachten Sie: Die nationalen Datenschutzgesetze in der EU, also auch das BDSG, wurden zum 25. Mai 2018 durch die Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung ersetzt.

Die wichtigsten Bestimmungen: Kundendaten dürfen nur mit dem Einverständnis des Kunden gespeichert werden. Er muss außerdem darüber informiert werden, dass er dieses Einverständnis widerrufen kann. Als eBay-Händler müssen Sie ihm darüber hinaus sagen, was Sie mit den Daten vorhaben, und dem Nutzer rasch und unverzüglich über seine gespeicherten Daten Auskunft geben. Es gilt schließlich der Grundsatz der Datensparsamkeit: so wenig wie möglich personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen.

Markenrecht

Besonders in jüngster Zeit haben Firmen und findige Anwälte auch ein Auge auf eBay-Angebote, die das Urheber- oder Markenrecht (MarkenG) verletzen. (Im MittelstandsBlog informiert die Meldung Markenrechtsverletzung per Bilderklau über Plagiate im Internet.)

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Fazit: Auf Draht bleiben und Rat suchen

Reihenweise Vorschriften im Verein mit spitzfindigen Rechtsanwälten machen Online-Läden das Leben schwer. Wer in den eBay-Handel einsteigt, sollte sich daher laufend über die aktuelle Rechtslage informieren, z.B. in einschlägigen Foren und durch Newsletter. Doch auch wenn Sie Ihre gesetzlichen Pflichten nach besten Kräften erfüllen, sind Sie derzeit nicht vor unliebsamen Überraschungen sicher. Letztlich hilft dann nur der Anwalt.

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