Zwei Jahre Auszeit lassen sich schieben
Von Sabine Wagner
Die wichtigsten Änderungen zu Elternzeit und Elterngeld im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), die am 1. Januar 2015 in Kraft getreten sind, wirken sich erst auf Kinder aus, die nach dem Stichtag 1. Juli 2015 geboren sind. Im Folgenden geht es also nicht um die Auszeit für Eltern für davor geborene Kinder und auch nicht um den unveränderten Anspruch auf unbezahlte Auszeit von Eltern in den ersten drei Lebensjahren des Kindes. Hierzu soll ein Hinweis genügen, dass es insoweit bei den bisherigen gesetzlichen Regelungen bleibt (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BEEG).
Die wichtigsten Änderungen
Flexiblere Einteilung der Elternzeit
Die Elternzeit kann auf nun auf mehr als zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Statt bisher zwölf Monate sind es nun 24 Monate, die Mitarbeiter für die Zeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes als Elternzeit in Anspruch nehmen können. Dieser Zeitraum kann sich grundsätzlich auf drei Zeitabschnitte verteilen; er ist auf die Vollendung des achten Lebensjahrs des Kindes zeitlich begrenzt.
Diese Änderungen gelten auch im Fall eines Arbeitgeberwechsels. Unternehmen sollten dabei beachten, dass Mitarbeiter, sobald sie Elternzeit ankündigen, einem besonderen Kündigungsschutz unterliegen. Der Kündigungsschutz endet mit Beginn der Elternzeit.
§ 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG regelt, dass Mitarbeiter auch die Elternzeit zwischen drittem und achtem Geburtstag ohne Zustimmung des Arbeitgebers nehmen können. Voraussetzung ist, dass sie die Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes 13 Wochen vorher anmelden. Sofern dringende betriebliche Gründe gegen einen dritten Zeitabschnitt sprechen, kann das Unternehmen widersprechen.
Ein vertraglicher Ausschluss oder eine vertragliche Beschränkung des Anspruchs auf Elternzeit ist gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz BEEG nicht möglich! Eine solche vertragliche Regelung wäre unwirksam.
Während der Elternzeit dürfen die freigestellten Mütter und Väter durchaus selbstständig oder anderswo (weiter) in Teilzeit beschäftigt sein, und zwar bis zu 30 Wochenstunden im Monat. Zwar gilt hier: Diese Tätigkeiten „bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers“. Doch gemäß § 15 Abs. 4 BEEG gilt bei Teilzeitanträgen eine sogenannte Zustimmungsfiktion, was im Prinzip bedeutet: Solange sich der Arbeitgeber nicht beschwert, gilt die Beschäftigung als genehmigt. Das gilt aber nur unter zwei Voraussetzungen:
- Die Zustimmungsanfrage bezieht sich auf eine Arbeitszeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden.
- Das Unternehmen hat binnen vier Wochen nach der Zustimmungsanfrage keine schriftliche Ablehnung ausgesprochen.
Eine solche Ablehnung hat nicht nur schriftlich zu erfolgen, sondern ist auch (betrieblich) zu begründen. Entscheidend für die Fristeinhaltung ist das Datum der Zustellung an den Arbeitnehmer (Zugangsnachweis für die Rechtzeitigkeit unbedingt aufbewahren!).
Das Wichtigste zu diesen Punkten erklärt die BMFSFJ-Broschüre „ElterngeldPlus mit Partnerschaftsonus und einer flexibleren Elternzeit“ (Bild: BMFSFJ)
Vier Monate mehr Elterngeld
Zusammen mit dem ElterngeldPlus wird zudem der sogenannte Partnerschaftsbonus eingeführt. Er unterstützt die Aufteilung von familiären und beruflichen Aufgaben berufstätiger Eltern: Teilen sich die Eltern für vier weitere Monate die Betreuung ihres Kindes bzw. ihrer Kinder und arbeiten in dieser Zeit zwischen 25 und 30 Wochenstunden, so erhalten für diese Zeit noch einmal ElterngeldPlus. Auch für Alleinerziehende gibt es dieses ElterngeldPlus unter bestimmten Voraussetzungen.
Der Grundlagenbeitrag erklärt, wann Arbeitnehmer in Elternurlaub gehen können, und welche Fristen dafür gelten. Das Update dazu setzt auseinander, welche Regelungen für Kinder gelten, die ab dem 1. Juli 2015 geboren sind. Ein Extrabeitrag widmet sich außerdem den finanziellen Fragen der Urlaubsabgeltung.
Fazit: Vorausschauend Optionen formulieren
Während das ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus den Wiedereinstieg ins Berufsleben erleichtern soll, wird die Verlagerung der Elternzeit in die Lebensjahre zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes die Planung für Unternehmen nicht leichter. Was sich sinnvoll tun lässt, ist, sich frühzeitig mit den Eltern zusammenzusetzen und zu sondieren, wie die Mitarbeiter ihre Elternzeit zu verteilen gedenken. Eine Personalabteilung, die sich gut mit Kindergeldfristen etc. aus Elternperspektive auskennt und im Gesamtzusammenhang praktisch zu raten weiß, hat normalerweise die besten Karten.