Zur Bestandssicherung und für die Arbeitsplätze
Von Sabine Wagner
Am 17. Dezember 2014 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht für verfassungswidrig erklärt – bereits zum dritten Mal und beachtlicherweise jedes Mal mit der gleichen Begründung: Die Begünstigungen für Betriebsvermögen sind unverhältnismäßig. Die gute Nachricht: Für Unternehmen aus dem Mittelstand gibt es großteils Entwarnung; sie können auch in Zukunft mit einer schonenden Behandlung rechnen.
Einzelfallprüfung bei großen Unternehmen
In dem Fall, den das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte (Az. 1 BvL 21/12), hatte der Bundesfinanzhof (BFH) es für kritisch erachtet, dass ein Erbe von Privatvermögen gemäß Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) 30 % Steuer zahlen muss, während die Übertragung des gleichen Vermögens unter Ausnutzung der Vergünstigungen für Betriebsvermögen steuerfrei bleibt.
Das BVerfG teilte die Bedenken des BFH dahingehend, dass bei großen Unternehmen jeweils im Einzelfall geprüft werden muss, ob eine Privilegierung gerechtfertigt ist oder nicht. Eine Privilegierung kann es aus Sicht der Richter nur unter der Voraussetzung geben, dass eine konkrete Verschonungsbedürftigkeit des betreffenden Unternehmens gerechtfertigt ist.
Mittelständische Unternehmen sollen laut der Richter auch weiterhin privilegiert werden, ohne dass die oben genannte Voraussetzung (konkrete Verschonungsbedürftigkeit des erworbenen Unternehmens) vorliegt.
Der Mittelstand bleibt verschonungsbedürftig
Hauptargument für diese unterschiedliche Handhabung ist zum einen, dass kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, steuerlich begünstigt werden sollen, damit der Bestand dieses Unternehmens gesichert ist und die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Zum anderen erreicht die Größe der steuerbefreiten Beträge bei mittelständischen Unternehmen ein Maß, das übersichtlich ist.
Bei großen Unternehmen geht es dagegen um ganz andere Größenordnungen steuerbefreiter Beträge. Bei Großunternehmen muss daher zur Vermeidung des Vorwurfs der Ungleichbehandlung bei der Versteuerung von vererbtem Privatvermögen sowie übertragenem Betriebsvermögen eine konkrete Verschonungsbedürftigkeit vorliegen.
Insoweit kann der Mittelstand die aktuelle Rechtsprechung des BVerfG sehr entspannt zur Kenntnis nehmen.
Verfassungswidrig wegen Ungleichbehandlung
Gekippt hat das BVerfG aber auch Regelungen des bisherigen Erbschaftsteuerrechts, die für mittelständische Unternehmen von Belang sein können. Hierzu gehört erstens die Lohnsummenregelung.
Die Richter hielten die bisherige Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten für zu weitgehend, da dieses Kriterium auf 90 % aller Unternehmen in Deutschland zutrifft. Die Lohnsummenregelung besagt, dass für einige Jahre nach dem Unternehmensübergang nicht signifikant weniger Lohn gezahlt werden darf als in der Zeit davor. Die exakte Höhe der Lohnsumme errechnet sich daraus, ob der Erwerber 85 % oder 100 % Verschonung des Betriebsvermögens gewählt hat.
Den richtigen Nachfolger finden: Moderatorin Birte Karalus im Gespräch mit Thomas Jannot, Herausgeber des MittelstandsWiki, zum Thema „Den richtigen Nachfolger finden“ (auf Mittelstand – die Macher).
Für nicht rechtens hat das BVerfG außerdem die Verwaltungsvermögensgrenze von maximal 50 % erkannt. Diese Regelungen und damit die §§ 13a, 13b ErbStG sind wegen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (Gleichbehandlung) verfassungswidrig. Der Gesetzgeber muss bis spätestens 30. Juni 2016 neue Regelungen gefunden haben.
Fazit: Kein Vertrauensschutz bis zur Neuregelung
Im Moment sieht es wohl danach aus, dass eine Neuregelung dieser Paragrafen die nachstehenden Punkte umfassen dürfte:
- eine Bedürfnisprüfung für steuerrechtliche Begünstigungen, sofern ein „großes Unternehmen“ vorliegt, einschließlich Definition der Grenze zwischen mittelständischen und großen Unternehmen;
- eine Freistellung von der Lohnsummenregelung nur noch für Betriebe mit wenigen Beschäftigten einschließlich Definition solcher Betriebe sowie
- eine Senkung der Regelungen zum Verwaltungsvermögen – wohl deutlich unter 50 %.
Achtung: Sofern ein Unternehmen beabsichtigt, die Zeit bis zum 30. Juni 2016 noch für die Übertragung von Betriebsvermögen im Wege der Unternehmensnachfolge durch Schenkung oder Vererbung nach dem bisherigen Recht zu nutzen, so besteht kein Vertrauensschutz! Absicht des Gerichts ist es, dass bis zum Inkrafttreten der Neuregelung die für verfassungswidrig erklärten Regelungen nicht mehr exzessiv ausgenutzt werden sollen.