Erstattung der Minijob-Lohnfortzahlung bei Krankheit: Wer für den Lohn erkrankter Minijobber aufkommt

Beschäftigte mit Minijob, die erkranken, haben in der Regel Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Damit aber namentlich der Mittelstand nicht übermäßig belastet werde, können sich Unternehmen diese Lohnkosten oft zu 80 % erstatten lassen. Die Anträge dafür geschehen rein elektronisch.

Der Antrag geht über die Knappschaft-Bahn-See

Von Sabine Wagner

Auch für Minijobber gilt gemäß § 3 ABS. 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz), dass sie bei Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von sechs Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben. Diese Kosten kann sich das Unternehmen aber zu 80 % erstatten lassen.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass entweder eine Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit vorliegt oder eine medizinische Vorsorge- bzw. Rehabilitationsmaßnahme. Weitere Voraussetzung ist gemäß § 3 Abs. 3 EFZG, dass das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits länger als vier Wochen (28 Tage) bestanden hat.

Die Krankenkassen übernehmen 80 %

Unter der Voraussetzung, dass in der Regel nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigt sind, hat das Unternehmen einen Anspruch darauf, die Entgeltfortzahlung für erkrankte Minijobber größtenteils erstattet zu bekommen. § 1 Abs. 1 AAG (Aufwendungsausgleichsgesetz) legt fest, dass bei der Berechnung der Anzahl der Mitarbeiter Auszubildende keine Berücksichtigung finden. Die zuständige Krankenkasse erstattet dann 80 % des fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelts. (Eine ähnliche Regelung gilt übrigens bei Schwangerschaften von Minijob-Beschäftigten.)

Die Antragsstellung erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 AAG entweder über gesicherte und verschlüsselte Datenfernübertragung, sofern das Unternehmen über systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme verfügt. Ansonsten steht die kostenlose Ausfüllhilfe der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sv.net/classic als Software zur Verfügung.

Gut zu wissen: Falls das Unternehmen den beantragten Erstattungsbetrag mit der nächsten Beitragszahlung verrechnen will, ist zu beachten, dass der Antrag spätestens vier Tage vor dem Fälligkeitstermin des nächsten Beitrags übermittelt wird.

Wichtig ist auch, dass der Erstattungsanspruch in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs verjährt, in dem der Anspruch entstand. Zum 31. Dezember 2015 sind also alle Erstattungsansprüche vor dem 1. Januar 2012 verjährt.

Fazit: Entlastung für den Mittelstand

Die gesetzliche Regelung soll mittelständische Unternehmen vor den hohen Belastungen schützen, die bei krankheitsbedingten Ausfällen von Minijobbern entstehen. Das Aufwendungsausgleichsgesetz regelt auch die Finanzierung dieser – sinnvollen – Erstattungsmöglichkeit für mittelständische Unternehmen. Gemäß § 7 AAG sind Arbeitgeber bis zu einer bestimmten Betriebsgröße verpflichtet, sich mit einer Umlage in Höhe von 1 % des Arbeitsentgelts am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1) zu beteiligen. Näheres regelt § 3 Abs. 1 AAG. Die Krankenkassen legen am Anfang jedes Jahres fest, welche Unternehmen ausgleichspflichtig sind. 80 % für 1 % – dieser Ausgleich kann sich sehen lassen!

Nützliche Links