Verträge durch die Sprachbarriere
Von Sabine Philipp
Mit der Ausweitung des europäischen Binnenhandels werden Unternehmer immer häufiger mit Anpartsselskab, S.à r.l. und anderen exotischen Gesellschaftsformen oder ungewohnten Rechtsräumen konfrontiert.
Auslandsgeschäfte sind gut und wichtig, aber kein Grund fahrlässig zu werden. Während hierzulande eine GmbH immerhin bis zur Mindesteinlage von 25.000 Euro haftet, gibt es internationale Pendants, die bestenfalls für einige tausend Euro geradestehen. Besondere Vorsicht ist bei der britischen und nordirischen Private Company Limited by Shares (Ltd) und der irischen Public Company Limited by Shares angesagt. Hier kann das Stammkapital unter Umständen nur 1 £, beziehungsweise 1 Euro betragen.
Einigen und ausformulieren
Sobald Sie sich in einem anderen Rechtsraum bewegen, wird es kompliziert. Für Unternehmer ist es daher immer am vorteilhaftesten, wenn die Verträge nach einheimischem Recht verfasst werden. Leider sehen das die ausländischen Handelspartner meist genauso und versuchen z.B. nach belgischem Gesetz zu handeln. Dann liegt zwischen Ihnen und dem belgischen Gewährleistungsrecht nicht nur die fremde Sprache, die ein Verstehen der Paragrafen schwierig macht, sondern Sie werden – wenn es hart auf hart kommt – in einem fremden Land klagen müssen, in dem sich der Gerichtsstand befindet.
Da es ohne professionelle Unterstützung schwer ist, einen Vertrag zu durchschauen, sollte man sich Hilfe holen. Die kommt von spezialisierten Anwaltskanzleien oder den entsprechenden Auslandshandelskammern, wo die Mitarbeiter mit den geschäftlichen Gepflogenheiten bestens vertraut sind. Ein guter Kompromiss bei grenzüberschreitenden Geschäften kann eine Einigung auf das UN-Kaufrecht sein. Das ist in vielen Staaten ratifiziert und liegt in mehreren Sprachen vor – auch auf Deutsch.
Unabhängig davon, nach welchem Recht Sie handeln – der Vertrag sollte hieb- und stichfest sein. Definieren Sie dabei lieber zu viel als zu wenig. So kann es ratsam sein, z.B. bei der Gewährleistung genau festzulegen, unter welchen Bedingungen sie gilt.
Falls deutsche AGB zum Einsatz kommen, ist es immer besser, wenn der Vertragspartner diese schriftlich anerkennt. Damit er sie auch versteht, sollten sie nicht nur in die Landessprache (bzw. die Sprache, in der der Vertrag abgeschlossen wird) übersetzt werden, sondern – da viele Termini im Ausland unbekannt sind – auch an das nationale Recht des Handelspartners angepasst sein.
Lieferung auf Sicherheit
Bei den Lieferbedingungen werden am besten die International Commercial Terms (Incoterms) der Internationalen Handelskammer (ICC) angewendet. Sie regeln die Details, z.B. beim Zoll. Da es verschiedene Versionen gibt, sollten Sie aber darauf achten, dass beide Seiten mit derselben Fassung arbeiten.
Um das Risiko eines Zahlungsausfalls zu minimieren, gibt es im internationalen Handel mehrere Möglichkeiten. Vorkasse, Dokumenten-Inkasso oder Dokumenten-Akkreditiv. (Eingehende Informationen zu den einzelnen Arten der Zahlungsabwicklung erhalten Sie auf den bewährten Internet-Seiten des Außenwirtschaftsportals iXPOS.)
Abkürzungen für GmbHs in Westeuropa
- AB: schwedische Aktiebolag
- ApS: dänische Anpartsselskab
- BV: niederländische Besloten Vennootschap met beperkte aansprakelijkheid
- BVBA: belgische Besloten Vennootschap met Beperkte Aansprakelijkheid
- EPE: griechische Eteria Perirismenis Efthinis
- GmbH: deutsche und österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Lda: portugiesische Sociedade por Quotas
- Ltd: britische und irische Private Company Limited by Shares
- Oy: finnische Osakeyhtiö
- Sarl: französische und luxemburgische Société à Responsabilité Limitée
- SLNE: spanische Sociedad de Responsabilidad Limitada Nueva Empresa
- SPRL: belgische Société Privée à Responsabilité Limitée
- SRL: italienische Società a Responsabilità Limitata
- Teo: irische Teoranta
Quelle: Europäische Rechtsformen
Fazit: Im Vorfeld schlau machen
Nicht immer ist ein Unternehmen das, was es vorgibt zu sein. So manchen Handelspartner, der sich anbietet, gibt es in Wirklichkeit gar nicht. Darum ist es unbedingt wichtig zu prüfen, ob es die Firma überhaupt gibt. In Deutschland werden Sie im Handelsregister fündig, doch ansonsten ist – je nach Staat – eine andere Behörde zuständig. Welche das ist, sagen Ihnen die Außenhandelskammern. Falls Sie mit Kapitalgesellschaften zu tun haben, kann man Ihnen dort außerdem sagen, wo Sie die Bilanzen Ihrer Geschäftspartner finden. Gleichzeitig kann es ratsam sein, Auskünfte über die Bonität des Partners einzuholen. Hier helfen Kreditauskunftsunternehmen wie Creditreform oder Coface.