Anbieterkennzeichnung unter „Info“ genügt nicht
Von Marzena Sicking, heise resale
Gewerbetreibende müssen nach § 5 Telemediengesetz (TMG) auf Internet-Seiten, die dem Verkauf oder dem Marketing dienen, eine sogenannte Anbieterkennzeichnung vorhalten. Das bedeutet u.a., dass auch der Facebook-Auftritt des Unternehmens mit einem Impressum zu versehen ist. Eine Verlinkung des Impressums unter dem Button „Info“ ist hierfür allerdings unzureichend. Sie verdeutliche dem durchschnittlichen Nutzer nicht in ausreichendem Maße, dass darüber auch Anbieterinformationen abgerufen werden können – so das Urteil der zweiten Kammer des OLG Düsseldorf (vom 13. August 2013, Az. I-20 U 75/13).
Pflichtangaben müssen leicht zu finden sein
Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelregistereintrag nach § 5 TMG ist es dem Gericht zufolge, dem Verbraucher klar und unmissverständlich mitzuteilen, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Der Gesetzgeber fordert deshalb, dass die erforderlichen Informationen auf der jeweiligen Seite leicht aufzufinden sind.
Die Richter verwiesen bei ihrem Urteil auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser erlaubt für entsprechende Links ausschließlich Bezeichnungen, die der durchschnittliche Nutzer ohne Weiteres mit den entsprechenden Informationen assoziiert. Demnach sind Begriffe wie „Kontakt“ und „Impressum“ als Links zur Anbieterkennzeichnung erlaubt. Die Bezeichnung „Info“ sei als Synonym für „Impressum“ den Nutzern hingegen nicht geläufig und bleibe auch deutlich hinter dem Informationsgehalt des Begriffs „Kontakt“ zurück, so die Richter. Bei „Kontakt“ erwarte der User Informationen darüber, wie mit wem Verbindung aufgenommen werden könnte. Die Palette der hinter dem Begriff „Info“ zu erwartenden Informationen sei hingegen deutlich größer.
Fazit: Erkennbarkeit und Erreichbarkeit
Das beklagte Unternehmen wurde daher dazu verurteilt, es künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Seiten zu unterhalten, auf denen die erforderlichen Pflichtangaben nur über den Unterpunkt „Info“ und dann einen Button „Kontakt“ zu erreichen sind. Für den Fall der Zuwiderhandlung droht die Verhängung eines Ordnungsgeldes in bis zu einer Höhe von 250.000 Euro und – falls dieses nicht bezahlt werden kann – eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall sogar von bis zu insgesamt zwei Jahren.