Fahrtenbuchauflage für Firmenwagen ist rechtmäßig
Von Marzena Sicking, heise resale
Bei Firmenfahrzeugen, die von mehreren Mitarbeitern genutzt werden, sollte dennoch nachvollziehbar sein, wer wann damit gefahren ist. Begeht einer der Fahrer nämlich einen verkehrsrechtlichen Verstoß und kann nicht ermittelt werden, wer genau diese Person war, droht dem Unternehmen zumindest für eine gewisse Zeit eine Fahrtenbuchanordnung. So hat das Verwaltungsgericht Neustadt am 23. Januar 2014 in einem Eilverfahren entschieden (Az. 3 L 4/14), dass es rechtmäßig ist, dem Halter des Fahrzeugs für die Dauer von 18 Monaten zur Führung eines Fahrtenbuchs zu verpflichten, nachdem er bei der Ermittlung eines gesuchten Fahrers nicht ausreichend mitgewirkt hatte.
Ohne überprüfbare Angaben zu Identität und Anschrift
Der Fahrer bzw. in diesem Fall eine Fahrerin hatte mit einem Firmenfahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einer geschlossenen Ortschaft um 28 km/h überschritten. Auf dem Beweisfoto, dass im August 2012 in Ludwigshafen aufgenommen wurde, war eindeutig eine Frau zu sehen. Die Geschäftsführerin der Firma gab allerdings an, dass sie selbst nicht die verantwortliche Fahrzeugführerin gewesen sei und auch nicht wisse, wer das Fahrzeug zu besagtem Zeitpunkt gefahren habe.
Später erinnerte sie sich aber doch noch daran, dass es vermutlich ihre Nichte gewesen sei. Diese habe zu dem Zeitpunkt ein Praktikum in der Firma gemacht und sei auch mal mit dem Firmenwagen unterwegs gewesen. Allerdings sei sie zwischenzeitlich wieder nach Griechenland zurückgekehrt. Dort sei sie nicht erreichbar, da sie in einem sehr kleinen Dorf wohne, in dem es keine Straßennamen gebe.
Die zuständige Behörde gab auf und stellte das Bußgeldverfahren ein. Allerdings wurde der Firma auferlegt, für die Dauer von 18 Monaten für alle Fahrzeuge der Firma Fahrtenbücher zu führen. Dagegen legte das Unternehmen – erfolglos – Widerspruch ein und klagte anschließend gegen die Auflage.
Der Fahrzeughalter steht in der Pflicht
Das Unternehmen begründete sein Vorgehen damit, dass man gar nicht mehr im Besitz des Fahrzeugs sei, mit dem der Verkehrsverstoß begangen wurde. Auch habe man kein Ersatzfahrzeug angeschafft, sodass weitere Verkehrsverletzungen nicht zu erwarten seien. Das sah die Stadt Ludwigshafen anders: Das „Tatfahrzeug“ sei lediglich im Oktober 2013 auf die Geschäftsführerin der Antragstellerin umgemeldet worden, auch besitze die Firma sehr wohl noch ein weiteres Firmenfahrzeug.
Teil 1 betrachtet die Führung eines Fahrtenbuchs aus steuerlicher Sicht: als Alternative zur Ein-Prozent-Regel. Teil 2 berichtet aus Ludwigshafen – dort machte die geprellte Bußgeldstelle die Führung eines Fahrtenbuchs zur Auflage.
Ergebnis: Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt lehnte den Eilantrag des Unternehmens ab und erklärte die Fahrtenbuchauflage für rechtmäßig. Die Richter erklärten, dass die Fahrerin, die die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen habe, nicht festgestellt werden konnte, sei dem Unternehmen zuzurechnen. Denn diese habe nicht das ihr Zumutbare und Mögliche zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen. Die Angabe eines Namens und eines kleinen Dorfes ohne Postleitzahl und Straßenangabe sei nicht konkret und verlässlich genug, damit die Behörde dem hätte weiter nachgehen können.
Fazit: Drei Punkte Flensburg oder Fahrtenbuch
Von einem Fahrzeughalter, befand das Gericht, dürfe man erwarten, dass er sich ernsthaft um überprüfbare Angaben zur Identität und konkreten Anschrift der Personen bemühe, denen er sein Fahrzeug übergebe. Gefährde er den Straßenverkehr dadurch, dass er diese Mitwirkungspflicht nicht erfüllen könne oder wolle, dürfe er zum Führen eines Fahrtenbuches verpflichtet werden. Das gelte insbesondere in Fällen wie diesen, bei denen der festgestellte Verkehrsverstoß von einigem Gewicht sei. Der hätte drei Punkte im Verkehrszentralregister zur Folge gehabt.