Verschleierte Werbung mit Brief und Siegel
Von Sabine Wagner
Zahllose kleine und mittlere Unternehmen werben vor allem in der regionalen Presse, mit Einlegern, Flyern, Postwurfsendungen und Werbebriefen. Letztere müssen allerdings wettbewerbsrechtlich sauber sein. Denn eine Abmahnung zu bekommen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert zu werden, ist weder lustig noch billig. Es ist deshalb immer wieder wichtig, dass die Verantwortlichen wissen, was zu beachten ist, wenn sie für ihr Unternehmen werben.
In der klassischen Printwerbung und bei Werbeschreiben ist wichtig,
- dass der werbliche Charakter auf den ersten Blick erkennbar ist (es sich also nicht um eine sogenannte verschleiernde Werbung handelt),
- dass der Absender vom Adressaten als ein werbendes Unternehmen wahrgenommen wird (und nicht als Beauftragter einer Behörde oder eines Amtes) und
- dass ein Hinweis auf die entgeltliche Dienstleistung bzw. Ware ersichtlich ist.
Hierzu ein Fall aus der Rechtsprechung, der aufzeigt, welche Folgen es hat, wenn Werbeschreiben diesen Anforderungen nicht genügen.
Post vom Amt – oder doch nicht?
Die DMVG Deutsche Markenverwaltung GmbH versendete amtlich aussehende Formulare an eine Vielzahl von Markeninhabern, deren befristete Schutzrechte ausliefen. Absicht war offenbar, sich Aufträge zu erschleichen für die Verlängerung des Markenschutzes. Kostenpunkt: 1560 Euro pro Auftrag. Dabei verwendete die Gesellschaft ein Logo und ein Briefpapier, die denen des Patentamts ähneln. Gegen diese Formularfalle klagte der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) – mit Erfolg.
Das Landgericht Berlin, dessen Urteil (Az. 103 O 42/14) mittlerweile rechtskräftig ist, untersagte die Versendung derartiger Werbepost: Die Formulare verstoßen gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Das heißt: Alle bei dieser Gesellschaft noch vorhandenen Formulare waren zu vernichten – auch, um so sicherzustellen, dass gegen das Urteil des Gerichts nicht verstoßen wird; in der Regel enthalten solche Urteile zugleich Vertragsstrafen für jeden Fall der Zuwiderhandlung.
Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert
Das Gericht stufte die Formulare als verschleierte Werbung ein. Die Rechtsprechung verlangt vom Werbenden nämlich, dass Werbeschreiben als Werbung erkennbar sein müssen. Bereits durch die Verwendung des pseudooffiziellen Namens „Deutsche Markenverwaltung“ werde aber der Eindruck vermittelt, dass es sich um eine Behörde handele, die dem Patentamt mittelbar zugeordnet sei (und damit nicht um ein Unternehmen). Dieser Eindruck wurde noch verstärkt durch die Verwendung eines ähnlichen Logos sowie die Verwendung von Recycling-Papier, wie es Ämter verwenden (nicht aber die Werbung).
Schließlich beanstandete das Gericht, das jeder Hinweis auf eine entgeltliche Dienstleistung fehle.
Fazit: Zweimal hinsehen, einmal stutzig werden
Das Urteil gibt eindeutige Regeln für Werbepost vor und führt damit § 4 Nr. 3 UWG aus. Der Tenor: Werbeschreiben müssen als solche erkennbar sein. Die Kriterien dafür reichen von der Papierqualität bis zur Namenswahl des Anbieters.
Die Entscheidung bestätigt zum anderen, dass auch gestandene Unternehmen aus dem Mittelstand (im konkreten Fall waren sogar Kommunen Ziel der Masche) nicht vor den klassischen Fallen für Jungunternehmer gefeit sind und unachtsam in eine Formularfalle tappen. Nicht immer kann man sich auf die Erfahrung aus dem Tagesgeschäft verlassen – schließlich kommt selbst eine einfache Gebrauchsmusterverlängerung nur alle paar Jahre vor.