Bezug zur Arbeit ist Voraussetzung
Von Sabine Wagner
Das Vorstellungsgespräch dient dazu, dem Arbeitgeber einen ersten persönlichen Eindruck vom Bewerber zu geben. Umgekehrt bekommt dieser ein Gefühl für die Unternehmenskultur des potenziellen Arbeitgebers. Als Geschäftsführer eines Unternehmens oder als Führungskraft, die für die Einstellung von Personal verantwortlich ist, stellt man in solchen Gesprächen viele Fragen. Aber welche davon sind statthaft, welche nicht? Bei welchen haben die Kandidaten sogar das Recht, die Unwahrheit zu sagen? Als Faustregel gilt: Keine Fragen stellen, die keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis haben.
Zum einen geht es darum, im Vorstellungsgespräch sicherzustellen, dass das Unternehmen genau die Person einstellt, die fachlich am besten qualifiziert ist; zum andern ist oft wichtig, dass die Bewerber auch vom Typ her zum Unternehmen und zum anvisierten Aufgabenbereich passen. Deshalb werden in jedem Vorstellungsgespräch auch viele persönliche und damit private Themen angesprochen. Während manche Frage nur dazu dient, für einen angenehmen Gesprächsfluss zu sorgen, geht es bei anderen um das berechtigte Interesse des Unternehmens, herauszufinden, ob das Gegenüber seine Arbeitsleistungen ordnungsgemäß erbringen wird oder wie groß das Interesse an der Stelle tatsächlich ist.
Die wichtigsten Tabuzonen
Die folgende Übersicht zeigt, wonach Geschäftsführer und Personaler im Vorstellungsgespräch nicht bzw. nur unter bestimmten Voraussetzungen fragen dürfen:
- Austritts- bzw. Kündigungsgrund der vorherigen Stelle
- Familienplanung (Bewerber haben das Recht zur Unwahrheit, d.h. sie dürfen lügen)
- Krankheiten: Frühere, auskurierte Krankheiten sind tabu. Erlaubt sind Fragen nach aktuellen Krankheiten, sofern es sich um eine ansteckende oder chronische Krankheit handelt, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen kann.
- Mitgliedschaft in Vereinen oder Verbänden
- Öffentliche Ämter oder Ehrenämter
- Parteizugehörigkeit
- Privatleben, sexuelle Neigungen
- Religions- und Gewerkschaftszugehörigkeit
- Schulden und Vermögensverhältnisse dürften nur dann interessieren, wenn die Tätigkeit den Umgang mit Geld vorsieht oder es bei der Stelle um ein besonderes Vertrauensverhältnis geht. Dann hat das Unternehmen ein berechtigtes Interesse, zu wissen, ob die Gefahr der Begehung einer Straftat besteht (Unterschlagung, Bestechung, Untreue oder Betrug).
- Schwangerschaft (die Bewerberin hat das Recht zur Unwahrheit, d.h. sie darf lügen)
- Schwerbehinderung
- Strafrechtliche Verurteilungen und laufende Ermittlungsverfahren dürfen nur dann Gegenstand der Frage sein, wenn ein Bezug zur Tätigkeit besteht. Also: Bei einem Fahrer können Fragen zu Verkehrsdelikten und bei einem Buchhalter zu Vermögensdelikten gestellt werden.
Beantwortet ein Bewerber wahrheitswidrig eine zulässige Frage und wird eingestellt, so ist das Unternehmen berechtigt, den Arbeitsvertrag anzufechten, ohne dass das Kündigungsschutzgesetz greift.
Fazit: AGG-Klagen vorbeugen
Unzulässige Fragen bergen heutzutage das Risiko, dass der Bewerber versucht, Schadensersatzansprüche nach dem Antidiskriminierungsgesetz geltend zu machen. Daher empfiehlt es sich, peinlich genau darauf zu achten, dass Fragen z.B. nach gleichgeschlechtlichen Neigungen im Bewerbungsgespräch unterbleiben.