Freistellung zur Kinderkrankenpflege: Wenn Eltern nicht zur Arbeit kommen

Sobald Grippe, Brechdurchfall etc. die Runde machen, fallen gesunde Mitarbeiter oft deshalb aus, weil sie den erkrankten Nachwuchs nicht alleine zu Hause lassen können. Tatsächlich sieht das Gesetz einen Rechtsanspruch auf bezahlte Freistellung vor – unter welchen Bedingungen, sagt Sabine Wagner in diesem Schwerpunktbeitrag.

Gute Eltern sind motivierte Mitarbeiter

Von Sabine Wagner

Wir alle kennen und fürchten sie: diese Epidemiezeiten, in denen Magenerkrankungen oder Grippeviren die Mitarbeiter reihenweise ausfallen lassen. Rechtlich gesehen ist das mit einer ordentlichen Krankmeldung kein Problem. Was ist aber, wenn es die Kinder trifft, so dass die Eltern nicht zur Arbeit erscheinen? Generell gilt: Im Fall der Erkrankung eines Kindes gibt § 616 BGB (vorübergehende Verhinderung) dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf bezahlte Freistellung. Allerdings müssen dafür einige Voraussetzungen erfüllt sein.

Die Freistellungsregelung greift dann, wenn folgende Bedingungen gegeben sind:

  • Die Erkrankung des Kindes ist derart, dass sie eine Pflege erforderlich macht.
  • Die Pflege und Betreuung kann nicht durch andere, z.B. durch Verwandte, sichergestellt werden.
  • In der Regel darf das kranke Kind nicht älter als acht Jahre sein (bei älteren Kindern steigen die Anforderungen an die Erkrankung und damit an die Pflegebedürftigkeit).
  • Das Kind lebt im Haushalt des Arbeitnehmers.
  • Es liegt eine ärztliche Bescheinigung als Nachweis dessen vor, dass das Kind der Pflege bedarf.

Bis 5 Tage bezahlte Freistellung

Liegen diese Voraussetzungen vor, hat der Arbeitnehmer für einen Zeitraum von bis zu fünf Arbeitstagen einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, um sein krankes Kind zu pflegen.

In diesem Fall können die berufstätigen Eltern grundsätzlich selbst entscheiden, wer von ihnen beiden die Pflege des kranken Sprösslings übernimmt. Bei ihrer Entscheidung haben sie die Belange des jeweiligen Arbeitgebers mit zu berücksichtigen. Eine Pflicht kann der Arbeitgeber jedoch nicht ableiten, da eine gesicherte Rechtsprechung fehlt und dieser Punkt in der juristischen Literatur umstritten ist.

Work-Life-Balance
Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels sollten sich Unternehmen sorgfältig überlegen, wie sie diese Zeiten handhaben wollen; v.a. qualifizierte Bewerber achten durchaus darauf, ob sich im Betrieb eine passionierte Berufstätigkeit mit der Rolle des engagierten Elternteils vereinbaren lässt.

Als Arbeitgeber können Sie die Pflicht, die Vergütung fortzuzahlen, ausschließen oder den Umfang der Freistellung z.B. auf maximal vier Tage pro Kind und Jahr reduzieren. Der Ausschluss kann entweder im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag bzw. in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Ab 6 Tage unbezahlte Freistellung

Sind mehr als fünf Tage Pflege erforderlich, so hat der Arbeitnehmer nach § 45 Sozialgesetzbuch V (SGB V) einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung,

  • wenn ein ärztliches Zeugnis bestätigt, dass das Fernbleiben des Arbeitnehmers von der Arbeit erforderlich ist,
  • wenn das erkrankte Kind unter zwölf Jahre alt ist,
  • wenn pro Kind die Freistellung in einem Kalenderjahr bei einem verheirateten oder zusammen lebenden Paar zehn Arbeitstage nicht überschreitet – bzw. 20 Arbeitstage bei Alleinerziehenden – und wenn
  • der Arbeitnehmer pro Kalenderjahr seine Höchstanzahl von unbezahlten, freigestellten Arbeitstagen noch nicht ausgeschöpft hat (d.h. 25 Arbeitstage bei einem Paar und 50 bei Alleinerziehenden, unabhängig davon wie viele Kinder in der Familie leben).

Während der unbezahlten Freistellung zahlt die Krankenkasse Krankengeld.

Einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung kann auch von einem Großelternteil für das Enkelkind geltend gemacht werden. Als Kind gelten die eigenen Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder sowie Kinder, die zum Zweck der Adoption in der Familie des Arbeitnehmers leben.

Fazit: Urlaub bleibt private Freizeit

Erkrankt das Kind während des Urlaubs des Arbeitnehmers und pflegt er in dieser Zeit ganz oder teilweise seinen Nachwuchs, so hat der Arbeitnehmer Pech gehabt. Er kann keinen Rechtsanspruch auf Freistellung und/oder Verlängerung des Urlaubs um die Anzahl von Tagen, an denen er sein Kind gepflegt hat, geltend machen.

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