Wie die Künste Lizenzen vergeben
Von der Fachredaktion anwalt.de
Die Kunst ist traditionell vielleicht brotlos, aber nicht kostenlos. Eine ganze Reihe von Verwertungsgesellschaften wacht in einer Art umfassendem Licensing-Betrieb darüber, dass bei Abdruck, Darbietung und sonstiger Verwendung die entsprechenden Abgaben einlaufen.
Am härtesten geht es seit Richard Strauss bei der Musik mit der GEMA zur Sache. Aber auch Filmclips, Fotos und Texte sind keineswegs so frei, wie YouTube & Co. glauben machen.
Sofortschutz mit Namensnennung
Grundsätzlich bietet bereits das Urheberrecht selbst einen umfassenden Schutz, der schon mit der Schaffung des Werkes automatisch entsteht. Der Urheber allein hat das Recht der Namensnennung und der Verwertung. Er kann sein Werk z.B. durch Veröffentlichung, Vervielfältigung, Vergabe von Nutzungsrechten an Dritte verwerten.
Gut zu wissen: Selbst wenn er das Werk verkauft bzw. die Nutzungsrechte an Dritte überträgt, bleibt dem Urheber das so genannte Namensnennungsrecht, d.h. er kann verlangen, dass sein Werk immer nur unter Nennung seines Namens (als Urheber) erscheint.
Teil 1 erläutert, wofür Verwertungsgesellschaften in Deutschland zuständig sind. Teil 2 zeigt die Funktionsweise der drei wichtigsten, die speziell für Unternehmen relevant sind.
Organisierte Rechteverwaltung
Schon gegen Ende des 19. Jh. erkannte man, dass es sinnvoll wäre, wenn nicht der Urheber eines Werkes (also z.B. der Komponist) sich selbst um alle Anfragen, sein Werk aufzuführen, kümmern müsste. Praktikabler erschien die Errichtung einer zentralen Vereinigung, die für eine Vielzahl von Künstlern diese Aufgabe übernehmen sollte.
Parallel zur Weiterentwicklung der jeweiligen Urheberrechte verschiedener Länder entstanden und entwickelten sich in dieser Zeit auch die Verwertungsgesellschaften. Sie sind bis heute zuständig dafür, Aufführungsgenehmigungen zu erteilen, öffentliche Veranstaltungen zu überwachen und entsprechend auch Lizenzgebühren einzutreiben. Der Vorteil für die Nutzer von Werken liegt darin, dass sie sich nur noch zentral bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft Genehmigungen einholen müssen – und nicht beim einzelnen Urheber direkt, was in heutiger Zeit mehr als unpraktikabel wäre.
Verwertungsgesellschaften
In Deutschland sind die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und Markenamt als Aufsichtsbehörde unterstellt. Aktuell gibt es zwölf zugelassene deutsche Verwertungsgesellschaften. Am bekanntesten sind:
- GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, www.gema.de) – zuständig für das gesamte urheberrechtlich geschützte Musikrepertoire weltweit,
- VG Wort (Verwertungsgesellschaft Wort, www.vgwort.de) – vertritt Autoren von allen Arten an sprachlichen Werken (z.B. schöngeistige Literatur, Lyrik, Fachliteratur, journalistische Texte) sowie Verlage,
- VG Bild-Kunst (Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, www.bildkunst.de) – von ihr werden die Erst- und Zweitverwertungsrechte der bildenden Künstler an ihren Werken verwaltet (z.B. Gemälde, Skulpturen, Fotografien, Installationen),
- GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten, www.gvl.de) – kümmert sich um die Leistungsschutzrechte von ausübenden Künstlern (Schauspielern, Musikern, Sängern etc.), Tonträgerherstellern und Musikvideoproduzenten sowie
- VGF (Verwertungsgesellschaft für Nutzungsrechte an Filmwerken mbH, www.vffvg.de) – nimmt die Rechte von in- und ausländischen Produzenten von Kinofilmen, anderen Filmwerken und Spielfilmregisseuren wahr.
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