Ohne Vorsteuer, ohne Umsatzsteuer
Von Torsten Montag, gründerlexikon.de
„Kleinunternehmer“ ist nur ein Begriff des Finanzamtes, speziell des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Er hat nie mit dem Umfang des Unternehmens im zeitlichen Sinne zu tun. Generell gilt: Liegen die gesamten Einnahmen eines Jahres vom 1. Januar bis zum 31. Dezember voraussichtlich unter einer bestimmten Grenze (momentan 17.500 Euro), muss der Unternehmer keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweisen. Er gilt umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmer.
Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmer umsatzsteuerrechtlich als Kleinunternehmer gilt, kommt es nur auf die Einnahmen des entsprechenden Jahres an. Die Ausgaben werden bei der Kleinunternehmerregelung gar nicht berücksichtigt. Liegen die Einnahmen unter 17.500 Euro, hat der Unternehmer die umsatzsteuerrechtliche Möglichkeit als Kleinunternehmer aufzutreten.
Option auf dem Erfassungsbogen
Gründer können aus ihrer Umsatzprognose ableiten, dass ihre Einnahmen unter 17.500 Euro im Jahr bleiben. Daher können sie beim Ausfüllen des steuerlichen Erfassungsbogens auf Seite 5 gleich bei der Kleinunternehmerregelung die entsprechenden Kreuze machen (oder den Antrag später formlos beim Finanzamt stellen). Andererseits ist das keineswegs Pflicht. Liegen die Einnahmen unter 17.500 Euro, hat jeder Gründer bzw. jeder Unternehmer das Wahlrecht zwischen der Regelbesteuerung und der Kleinunternehmerregelung.
- Achtung! Sobald Sie die Kleinunternehmerregelung verlassen und für die Umsatzsteuerpflicht optieren, sind Sie dann fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden und können auch bei nur geringen Umsätzen nicht zur Umsatzsteuerbefreiung zurückkehren. Für Sie gelten dann die Regeln der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer.
Die Kleinunternehmereigenschaft wird jährlich erneut überprüft. Liegen die Einnahmen des Vorjahres unter 17.500 Euro und die voraussichtlichen Einnahmen des laufenden Jahres unter 50.000 Euro, kann die Kleinunternehmerregelung weiter angewendet werden. Sobald die Grenzen überschritten werden, muss ab der ersten Rechnung des
Jahres Umsatzsteuer ausgewiesen und an das Finanzamt abgeführt werden.
Optiert der Existenzgründer für die Umsatzsteuerbefreiung, so bekommt er aus seinen Anschaffungen die Vorsteuer vom Finanzamt nicht erstattet. Das kann durchaus ein Nachteil sein, der gerade in der Existenzgründungsphase bedacht werden sollte, da die Anschaffungen in dieser Zeit bedeutend höher sind als in folgenden Geschäftsjahren.
Und: Wer umsatzsteuerrechtlich Kleinunternehmer ist, muss dennoch eine Umsatzsteuererklärung abgeben, denn dazu sind auch Unternehmer verpflichtet, die unterjährig keine Voranmeldungen abgeben mussten, z.B. Kleinunternehmer oder Jahreszahler.
Fazit: Nach Vorteil entscheiden
Als Kleinunternehmer können Sie Ihre Steuererklärung leicht eigenständig erledigen. Schwieriger ist unter Umständen die Entscheidung für die Kleinunternehmerregelung oder für die Regelbesteuerung. Gerade Gründer sind hier in der misslichen Lage, dass Unternehmensberater zwar sehr gut beim Business Plan und der Existenzgründung helfen, aber eben keine Fachleute in Sachen Steuerrecht sind. Es gilt v.a. zu bedenken, dass die Antworten der Nichtsteuerberater, steuerlich gesehen für nicht bindend erachtet werden und daher keine rechtsverbindliche Sicherheit für den Existenzgründer darstellen. Im Falle eines Streites oder einer Steuernachzahlung kann der Ratgeber immer sagen: „Ich bin ja kein Steuerberater“ – und der Gründer sitzt dann mit seinem Problem wieder allein und muss zahlen.
Nützliche Links
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