Gemeinsam selbstständig
Von Sabine Philipp
Früher hat sich das Genossenschaftsgesetz (GenG) eher an größeren Zusammenschlüssen orientiert. Seit aber das Gesetzeswerk am 17. August 2006 gründlich entrümpelt wurde, ist diese Form auch für viele Existenzgründer mit wenig Geld eine Überlegung wert. Denn der Verbund mit Gleichgesinnten macht vieles leichter.
Mit der eingetragenen Genossenschaft (eG) können sich Mittelständler, Freiberufler und Selbstständige zusammentun, um Aufgaben wie Einkauf, Marketing, Vertrieb oder Verwaltung gemeinsam zu erledigen – oder um gemeinsam ein lokales Bürgerkraftwerk zu betreiben. Jeder bleibt sein eigener Chef, genießt aber die Vorteile einer großen Gruppe, wie z.B. bessere Einkaufskonditionen. Die wohl prominentesten Beispiele sind die Volksbanken/Raiffeisenbanken und die EDEKA-Supermärkte.
Weniger können jetzt mehr
Um eine Genossenschaft zu gründen, müssen laut § 4 GenG nur noch drei Mitstreiter zueinander finden. Vorher lag die Mindestteilnehmerzahl bei sieben natürlichen oder juristischen Personen.
Mussten Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern bislang zwei Vorstands- und drei Aufsichtsratsmitglieder bestimmen, reichen jetzt ein Vorstand und ein Aufsichtsrat. Und auf den Aufsichtsrat darf die Kleingruppe ganz verzichten, wenn die Generalversammlung dessen Job übernimmt und dem Vorstand auf die Finger schaut.
Der Prüfverband sichtet Sacheinlagen
Wer wenig Geld, aber gute Maschinen oder Patente hat, kann nun statt einer Einzahlung auch eine Sacheinlage leisten § 7a (3). Seien Sie aber bei der Bewertung fair. Denn wenn der Prüfverband erklärt, dass die Teile überbewertet sind, lehnt das Gericht den Coop-Eintrag ab. Der Prüfungsverband besteht im Grunde aus Genossenschaftsverbänden mit dem Recht zur Prüfung. Jeder Genossenschaftler ist zur Mitgliedschaft verpflichtet.
Die Rolle des Prüfungsverbandes gegenüber dem Gericht hat die Gesetzesnovelle im Übrigen gestärkt. Bevor die Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen wird, braucht sie dennoch das O.k. vom Gericht. Das kann laut § 11a (1) ablehnen, wenn sie nicht „ordnungsmäßig errichtet und angemeldet“ wurde. Oder falls der Prüfungsverband eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger sieht bzw. feststellt, dass Sacheinlagen überbewertet wurden. Gegenüber der alten Fassung hat der Prüfungsverband damit mehr Rechte bekommen, und das Gericht darf weniger prüfen. Deshalb erwarten Experten, dass der Eintrag ins Register schneller geht.
Weniger Pflichten für Kleine
Die vorgeschriebene Pflichtprüfung wurde leider nicht abgeschafft. Dafür wurde festgelegt, dass erst ab einer Bilanzgröße von 1 Mio. Euro und Umsatzerlösen von mehr als 2 Mio. Euro die Buchführung und der Lagebericht durchleuchtet werden.
Die Pflichtprüfung muss jedes Jahr gemacht werden, wenn die Bilanzsumme mehr als 2 Mio. Euro beträgt. Bei weniger Kapitel müssen Sie alle zwei Jahre dran glauben. Die Prüfung wird durch den Prüfungsverband durchgeführt.
Mehr Rechte für Großeinleger
Wer sich mit einer größeren Einlage stärker engagieren wollte, hatte bislang nicht mehr zu melden als ein einfacher Mitgenosse. Denn es galt ein Stimmrecht nach Köpfen. Kein Wunder, dass sich nur selten jemand gefunden hat, der bereit war, mehr zu investieren. Das ändert sich jetzt mittels § 43 (3). Das macht die Sache auch für größere Investoren attraktiv. Und auch für den kleinen Existenzgründer. Denn gerade in der Startphase kann ein höheres Kapital nicht schaden.
Fazit: Bessere Chancen für Jungunternehmer
Seit einiger Zeit beobachten Experten einen kleinen Genossenschaftsboom. Vor allem im medizinischen und im Energiebereich tummeln sich jetzt immer mehr Genossenschaftler. Das ist wenig erstaunlich, denn schließlich ist die Genossenschaft eine attraktive Alternative zur GmbH: Sie brauchen kein Eigenkapital und bekommen handfeste Hilfe von den Verbänden. Außerdem schaut diese übergeordnete Instanz immer nach, ob alles passt – gerade jungen und unerfahrenen Unternehmern mit knappen Geldbeutel wird das sehr zugute kommen.