Geschäftsgeheimnis, Teil 2: Wie Betriebsgeheimnisse geheim bleiben

Der zweite Teil dieser Themenserie skizziert die möglichen Rechtsfolgen, wenn Mitarbeiter aus dem Nähkästchen plaudern. Weil es dann aber in vielen Fällen schon zu spät ist, geht es außerdem darum, welche Mittel der Kontrolle dem Unternehmen schon im Vorfeld zur Verfügung stehen.

Firmenwissen ist viel zu kostbar

Von der Fachredaktion anwalt.de

Ein Unternehmen sollte in jedem Fall geeignete Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden seiner Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse treffen. Dazu gehört die Absicherung von Datenmaterial, Internet- und E-Mail-Verkehr durch entsprechende IT-Technik (z.B. das Verbot von USB-Sticks, die Sperrung von USB-Anschlüssen, PC- und Netzwerkeinrichtung nur durch befugte Administratoren) oder auch die räumliche Schaffung von Sicherheitsbereichen, zu denen nur bestimmte Personen Zutritt haben (z.B. für die Finanz- und Buchhaltung, das Controlling, Forschungsbereiche etc.).

Die Überwachung der einzelnen Mitarbeiter ist dagegen heikel. So darf der Arbeitgeber keine lückenlose Videoüberwachung vornehmen oder Telefongespräche abhören. Private E-Mails unterfallen, wenn sie grundsätzlich erlaubt sind, ebenfalls dem Fernmeldegeheimnis. Und auch beim gestatteten Internet-Surfen darf der Arbeitgeber nur die Menge der privaten Nutzung ermitteln, nicht die einzelnen Seitenaufrufe. Ausnahmen gelten im Einzelfall bei konkretem Verdacht auf vertragswidriges Verhaltens wie es auch die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen wäre.

Gegen zu tiefe Einblicke von Dritten schützen sich Unternehmen zunehmend auch durch das Verbot von Fotohandys auf dem Firmengelände.

Schadensersatz für Geheimnisverrat

Die Rechtsfolgen für die einzelnen Verletzungen der Verschwiegenheitspflichten reichen von strafrechtlichen Sanktionen über Schadensersatzpflichten bis hin zur Kündigung.

Strafbar macht sich ein Arbeitnehmer wegen des „Ausspähens von Daten“ nach § 202a Strafgesetzbuch (StGB), wenn er sich oder einem Dritten unbefugt den Zugang zu Daten des Arbeitgebers verschafft, die nicht für ihn bestimmt waren und gegen unbefugten Zugriff besonders gesichert waren.

Thema: Wirtschaftsspionage im Mittelstand
Die Einführung ins Thema steckt das Feld der Gefahren ab und sagt, warum gerade KMU im Kreuzfeuer stehen. Teil 1 geht zum Lauschangriff über und hört mit, was passiert, wenn ausländische Agenten im Staatsauftrag mitmischen. Teil 2 setzt im Gegenzug bei Know-how- und Geheimnisträgern innerhalb der Firma an und will wissen, ob Angestellte dicht halten. Teil 3 prüft die IT-Verteidigung und gibt praktische Tipps, wie Schnüffler keine Chance haben. Teil 4 geht schließlich die Notfallpläne durch – damit der Schaden gering bleibt und die Täter nicht ungestraft davonkommen. Ein separater Sonderbeitrag warnt außerdem vor den gängigsten Schlichen, Tricks und Masken von Konkurrenz und Geheimdiensten.

Wenn der Arbeitnehmer die ihm zugänglichen oder anvertrauten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verrät und dabei aus Eigennutz, zugunsten Dritter, aus Wettbewerbsgründen oder in der Absicht den Unternehmensinhaber zu schädigen handelt, so liegt ein Geheimnisverrat nach § 17 UWG vor, der ihn zum Schadensersatz gegenüber dem Unternehmen verpflichtet (§ 9 UWG in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB).

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Kündigung für Plaudertaschen

Liegt „nur“ eine vorsätzliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Verschwiegenheitspflichten vor, so kann dies wegen des besonderen Vertrauensbruchs eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigen. Nicht immer ist jedoch gleich die fristlose Entlassung zulässig, so das Arbeitsgericht Frankfurt am Main:

Eine Verkäuferin hatte sich bei der Betriebsabrechnung von ihrem Verlobten helfen lassen. Angesichts ihrer Unerfahrenheit und des jungen Alters sah das Arbeitsgericht keine derart gravierende Pflichtverletzung. Der Arbeitgeber hätte hier vor einer Kündigung zunächst abmahnen müssen (Arbeitsgericht Frankfurt a.M., Az.: 9 Ca 4676/00).

Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung kann der Arbeitgebers zudem Schadensersatzansprüche geltend machen. Bei lediglich leichter Fahrlässigkeit bleibt der Arbeitnehmer aufgrund des besonderen arbeitsrechtlichen Haftungsprivilegs davon verschont.

Serie: Geschäftsgeheimnis
Teil 1 beginnt mit der Situa­tion im Be­trieb und sagt, was dort als ver­traulich gelten kann. Teil 2 widmet sich den Rechts­mitteln bei Ver­stößen – und den vor­beugenden Strate­gien gegen Plauder­taschen.

Fazit: Selbst für Sicherheit sorgen

Welche Bedeutung dem innerbetrieblichen Know-how in unserer zunehmend auf Wissen und Hightech basierenden Wirtschaftswelt zukommt, zeigt sich auf jeder Fachmesse, im stets neu aufflammenden Kampf gegen Produkt- und Markenpiraterie und nicht zuletzt im politischen Bemühen, die Rechtslage im aufstrebenden Ausland – namentlich in China – auf kompatible Begriffe und eine wirksame Praxis zu bringen. Die wichtigsten Erfolge lassen sich vor Ort im Betrieb selbst durch Sicherheitsmaßnahmen und konsequente Beachtung der Verschwiegenheitspflichten erzielen.

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