Gewährleistung bei B-Ware: Welche Gewährleistung für B-Ware gilt

Normalerweise sind für den Verbrauchsgüterkauf zwei Jahre Mängelhaftung vorgesehen. Ausnahmsweise können Verkäufer diese Zeit auf ein Jahr verkürzen, wenn es sich um gebrauchte Ware handelt. Was aber ist mit sogenannter „B-Ware“? Die Fachredaktion anwalt.de erläutert ein entsprechendes e-Bay-Urteil.

Für ausgepackte Ware gilt volle Mängelhaftung

Von Armin Dieter Schmidt, Rechtsanwalt und Redakteur bei anwalt.de

Ein Käufer darf von einem Warenverkäufer grundsätzlich ein mangelfreies Produkt erwarten. Um das sicherzustellen, sind Händler zu einer zweijährigen Gewährleistung verpflichtet. Für gebrauchte Artikel darf diese auf ein Jahr verkürzt werden. Aber was ist mit sogenannten B-Waren? Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied, dass diese vielleicht nicht mehr neu, aber trotzdem nicht zwangsläufig gebraucht sind. Als Konsequenz untersagten die Richter das Angebot der Produkte mit dem Hinweis auf eine nur einjährige Gewährleistung.

Verband klagt gegen eBay-Händler

Die konkrete Entscheidung (OLG Hamm, Urteil vom 16. Januar 2014, Az. 4 U 102/13) erging gegen einen Elektronikhändler, der bei eBay ein Notebook und weitere Artikel als „B-Ware“ angeboten hatte. In der Artikelbeschreibung verwies er auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und eine grundsätzlich einjährige Gewährleistung für B-Waren. Als B-Ware sollten u.a. Artikel gelten, bei denen die Originalverpackung beschädigt ist oder ganz fehlt, ebenso einmal ausgepackte und vorgeführte bzw. vom Kunden angesehene Waren.

Den Richtern war das zu vage. Nur wenn positiv festgestellt werden könne, dass ein Artikel bereits gebraucht sei, soll eine Verkürzung der Gewährleistungsperiode möglich sein. Anderenfalls ist eine Abweichung von der gesetzlichen zweijährigen Gewährleistungspflicht zulasten des Verbrauchers unzulässig. Das ergibt sich aus den Reglungen zum Verbrauchsgüterkauf in § 475 BGB.

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Gegen das Angebot unter der Bezeichnung „B-Ware“ hatten die Richter nichts einzuwenden. Schließlich waren die Artikel wohl nicht mehr fabrikneu. Ein Besteller von Neuware akzeptiert kaum eine Lieferung in beschädigter oder gar ganz fehlender Originalverpackung. Aber auch für solche B-Waren muss die Händlergewährleistung im Zweifel eben zwei Jahre betragen, wenn es sich nicht nachweislich um gebrauchte Ware handelt.

Fazit: Verkürzung erst nach Verwendung

Das OLG beschäftigte sich ausführlich mit der Frage, ab wann Artikel gebraucht sind. Eine fehlende oder beschädigte Verpackung genügt dafür ebenso wenig wie eine einmalige Vorführung des Verkäufers gegenüber dem Kunden. Erst wenn die Sache bereits der konkreten gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurde, ist eine Sache gebraucht. Ähnliches kann auch für längerfristig ausgestellte Vorführgeräte gelten.

Fehler nur an der Verpackung betreffen das eigentliche Produkt gar nicht unmittelbar und machen es daher auch nicht zur gebrauchten Ware. Die allgemeine Verkehrsanschauung steht dem nicht entgegen. Das OLG stellt in seiner Urteilsbegründung treffend fest, dass eine nicht mehr neue Sache trotzdem nicht gebraucht sein muss, sondern z.B. auch schlichtweg alt sein kann. Für alte Artikel bzw. B-Waren ermöglicht § 475 BGB aber gerade keine Gewährleistungsverkürzung.

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