Starthilfe nach Kassenlage
Von Evelyn Brandies, Gründerlexikon
Mit dem Gründungszuschuss legt die Agentur für Arbeit Geld dazu, wenn man sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig macht. Dazu wenden Sie sich direkt an die vor Ort zuständige Agentur, von der Sie dann einen personalisierten Antragsvordruck erhalten. Denn jeder Antragsteller bekommt quasi sein eigenes Formular, das durch entsprechende Aktenzeichen und Vermerke individualisiert ist.
Wichtig ist generell: Öffentliche Fördermittel müssen Sie grundsätzlich rechtzeitig vor der Gründung beantragen.
Antrag ausfüllen
Die grundlegenden Angaben, die Sie auf dem Antragsformular machen müssen, sind im Prinzip aber immer dieselben. Es geht vor allem darum,
- ab wann Sie eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen,
- auf welche Weise Sie tätig werden wollen und
- wie viele Wochenstunden Sie dafür aufbringen.
Darüber hinaus wird im Antrag auf den Gründungszuschuss gleich abgegrenzt, ob eventuell eine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Und sollten Sie weitere Tätigkeiten ausüben, müssen Sie diese ebenfalls mit den aufgewendeten Wochenstunden angeben. Außerdem müssen Sie wahrheitsgemäß angeben, ob, wann und wo Sie bereits früher Zuschüsse für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit erhalten haben.
Die Beschreibung Ihrer künftigen selbstständigen Tätigkeit sollten Sie so ausführlich wie möglich gestalten und sie auf einem Beiblatt dem Antrag zufügen. Des Weiteren benötigen Sie die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zu Ihrer Geschäftsidee. Die Anmeldung der Tätigkeit sollten Sie dem Antrag ebenfalls beifügen, gegebenenfalls auch Nachweise über spezielle Qualifikationen und Kenntnisse. Zusätzlich benötigen Sie den Nachweis über die Eintragung in die Handwerksrolle, falls Sie einen handwerklichen Betrieb gründen.
Der Einführungsbeitrag gibt eine erste Übersicht für Gründer und Start-ups. Dabei interessiert auch die Frage, wie sich die Locations auf den eigenen Erfolg und die Karriere auswirken. Teil 1 stellt dann konkrete Beispiele aus Berlin, Hamburg und anderen Orten im deutschen Norden und Osten vor. Teil 2 reist nach Köln, Dortmund, Mainz und Gummersbach, um die Technologiezentren an Rhein und Ruhr zu sichten. Überraschungen hat auch der Südwesten parat, von dem Teil 3 berichtet – aus Darmstadt und Stuttgart ebenso wie aus dem beschaulich-umtriebigen Bad Orb. Teil 4 geht schließlich in den Postleitzahlenbereich 8 und 9 nach Bayern und Thüringen: Auch außerhalb von München bekommen Gründer gute Unterstützung. Sonderbeiträge geben außerdem Auskunft über die Innovations- und Gründerzentren in Österreich und die dortige Start-up-Szene.
Hilfe in zwei Phasen
Die Unterstützung durch den Gründungszuschuss nach § 57 Sozialgesetzbuch III (SGB) teilt sich bisher in zwei Phasen: In den ersten neun Monaten gibt es einen Zuschuss, der dem bisherigen Arbeitslosengeld plus einer Sozialpauschale von 300 Euro entspricht. In der zweiten Phase (sechs Monate) gibt es dann nur noch die Pauschale – sofern Sie glaubhaft machen können, dass das Geschäft läuft.
Genau in diesen Punkten haben sich die Gründungszuschuss-Vorgaben zuletzt gewaltig geändert, und zwar seit zum 1. November 2011: Zuvor hatte man in Phase eins nämlich einen Rechtsanspruch, während die Pauschale von Phase zwei im Ermessen der Agentur für Arbeit lag. Das so genannte „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ hat für angehende Unternehmer tatsächlich eine drastische Kürzung des Gründungszuschusses zu Folge (beim Dokumentations- und Informationssystem des Deutschen Bundestags (DIP) gibt es den PDF-Entwurf zum Herunterladen.
Aus Anspruch wird Ermessen
Erstens wird aus dem „Anspruch auf einen Gründungszuschuss“ eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit. Der neue Gesetzentwurf sieht vor, dass bei Gründungen aus der Arbeitslosigkeit die Existenzgründer einen Gründungszuschuss erhalten können. Das bedeutet für die Gründungswilligen, dass sie keinerlei Rechtsanspruch mehr auf den Zuschuss haben. Der Ermessensspielraum für die Sachbearbeiter der örtlichen Agenturen für Arbeit wächst damit exorbitant, weil sie allein entscheiden, ob ein Antrag bewilligt oder abgelehnt wird.
Teil 1 sichtet den Förderdschungel im Überflug: Was wird gefördert? Wer fördert? Wie wird gefördert? Teil 2 zeigt, welche Möglichkeiten Gründer haben, und sagt, was sie bei der Bewerbung beachten müssen. Teil 3 untersucht, welche besonderen Mittel es für Innovation und moderne Technologien gibt und wie gute Ideen am besten ankommen. Extra-Beiträge spüren außerdem Zuschüsse von Bund und Ländern auf, sehen sich nach Internationalen Fördermitteln um, prüfen die Förderprogramme der KfW Mittelstandsbank und verraten, worauf Sie bei der Abwicklung über die Hausbank achten sollten.
Absehbar ist, dass z.B. die Förderung von Existenzgründungen am Jahresende schwieriger wird, weil dann in der Regel die Fördertöpfe bereits leer sind.
Durch den Ermessensspielraum kann der Zuschuss einfach abgelehnt werden, obwohl die Gründungsidee ein gutes Erfolgspotenzial besitzt. Außerdem wird dem menschlichen Faktor eine größere Bedeutung zukommen: Neigung oder Abneigung beeinflussen eine Ermessensentscheidung maßgeblich. Auch die jeweilige Branche der Neugründung wird ausschlaggebend für eine Bewilligung oder Ablehnung werden: Der fünfte Büroservice oder der sechste Hausmeisterdienst wird schwieriger an eine Förderung kommen als ein Gründer mit einem neuen und innovativen Gründungskonzept oder einer herausragenden Motivation.
Umso wichtiger ist jetzt, dass
- ein gutes Konzept visuell verständlich vorliegt,
- der erste Eindruck unbedingt positiv ist und dass
- der Agenturmitarbeiter schnell sieht, dass die Geschäftsidee sinnvoll ist.
Kürzung durch Verschiebung
Bisher erhalten Existenzgründer in den ersten neun Monaten praktisch ihr Arbeitslosengeld weiter und bekommen zusätzlich 300 Euro Sozialpauschale. Diese neun Monate sollen auf sechs Monate verkürzt werden. Da der Gründungszuschuss auch weiterhin für 15 Monate (bisher neun plus sechs Monate) gezahlt werden soll, muss im Gegenzug die zweite Phase verlängert werden, auf neun Monate. Die Sozialpauschale in Höhe von 300 Euro wird dann also für neun Monate gezahlt. Der Gründer verliert also effektiv das Arbeitslosengeld für drei Monate. Die genaue Summe hängt vom vorherigem Verdienst ab und bewegt sich zwischen einigen hundert bis einigen tausend Euro.
Das setzt den Gründer von Anfang an deutlich mehr unter Druck, da er seinen Kundenstamm schnellstmöglich aufbauen muss; dabei geht es nicht mehr nach Qualität, sondern einzig allein um Quantität.
Fazit: Das Budget macht Druck
Noch einige weitere Neuerungen werden Existenzgründern den Start in Zukunft schwerer machen: So müssen die Arbeitslose künftig mindestens einen Anspruch auf 150 Tage (statt wie bisher 90 Tage) auf Arbeitslosengeld I vorweisen, um den Gründungszuschuss zu bekommen. Bei einem Mindestanspruch von sechs Monaten Arbeitslosengeld bedeutet das, dass man praktisch nurmehr einen Monat Zeit hat, die Sache ins Rollen zu bringen.
Das erklärte Ziel des Gesetzes ist die Kosteneinsparung. Ob sich aber dahinter am Ende nicht nur eine Verlagerung von Kosten verbirgt, da Existenzgründer eher in das Arbeitslosengeld II fallen, muss man abwarten.