Haftung für den Fuhrpark: Wer für Unfälle mit dem Fuhrpark haftet

Grundsätzlich gilt in Deutschland die Halterhaftung. Das heißt: Wer die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat, muss für Personen- und Sachschäden geradestehen. Diese Verantwortung lässt sich oft nur begrenzt an einen Fuhrparkmanager delegieren. Die Fachredaktion anwalt.de erklärt Rechte und Pflichten.

Fahrzeughalter ist der Geschäftsführer

Von Esther Wellhöfer, anwalt.de

Die Halterhaftung für den Fuhrpark birgt für den Verantwortlichen ein erhebliches Haftungsrisiko. Es zeigt sich vor allem dann, wenn es um die Haftungsverteilung nach einem Unfall im Straßenverkehr geht. Um den Risiken einer übermäßigen Haftung vorzubeugen, sollte der Fuhrparkmanager bzw. Geschäftsführer die wichtigsten für ihn geltenden Rechte sowie Pflichten kennen.

Bei einem betrieblichen Fuhrpark haftet im Wesentlichen das Unternehmen, also die Geschäftsleitung. Das ist etwa der GmbH-Geschäftsführer oder der Vorstand einer Aktiengesellschaft. Für diese Personen ist die Halterhaftung einschlägig. Sie ist in Form der Gefährdungshaftung konzipiert und nimmt den Fahrzeughalter erst mal in die Verantwortung; Verschulden spielt dabei zunächst keine Rolle.

Dabei spiegelt sich die besondere Lage bei einem Fuhrpark in der Haftung wider: Der Halter des Fahrzeugs allein wird mit der Schadenshaftung belastet, weil er die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat und weil er es somit in der Hand hat, ob sich durch die Fahrzeugverwendung mögliche Schädigungen ereignen.

Führerscheinkontrollpflicht

Das hat zur Folge, dass der Geschäftsführer oder Fuhrparkmanager eine Pflicht zur Kontrolle derjenigen Personen hat, die seine Fahrzeuge fahren. Diese Pflicht erfüllt er nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH), indem er sich von den Fahrern regelmäßig die Führerscheine im Original zeigen lässt. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass ein Fahrer ihm aus eigenem Antrieb sagt, wenn ihm der Führerschein entzogen wurde.

Allerdings ist es nicht zwingend, den Führerschein vor jeder Fahrt zu überprüfen. Eine stichprobenmäßige Kontrolle zweimal im Jahr wird in der Regel genügen – es sei denn, der Fuhrparkmanager oder Geschäftsführer hat z.B. von Alkoholproblemen eines Fahrers oder Ähnlichem Kenntnis.

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Halterhaftung nach dem Zivilrecht

Gesetzlich ist die Haftung des Halters im Straßenverkehrsgesetz verankert. Gemäß § 7 StVG muss der Halter den durch den Betrieb des Fahrzeugs entstandenen Personenschaden oder Sachschaden ersetzen. Nach der Rechtsprechung ist derjenige Fahrzeughalter, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch und die entsprechende Verfügungsgewalt innehat.

Auf wen das Fahrzeug zugelassen ist oder wer Fahrzeugeigentümer ist, darauf kommt es abschließend nicht an. Diese Besonderheiten deuten nur als Indiz auf eine Haltereigenschaft hin, begründen diese aber nicht. Alleiniges Kriterium ist die Verfügungsgewalt. Wer Zeit, Ziel und Anlass der Fahrten mit dem Fahrzeug bestimmen kann, ist der Halter. Das gilt selbst dann, wenn eine andere Person alle Kosten für den Unterhalt des Fahrzeugs trägt.

Übertragung der Haftung

Schließlich ist also die Geschäftsführung eines Unternehmens der Halter des Fahrzeugs. Es ist aber möglich, die Halterhaftung auf einen Fuhrparkleiter zu übertragen und so die eigene Halterhaftung ganz oder zum Teil auszuschließen. Das geht mithilfe einer entsprechenden Beauftragung des Fuhrparkmanagers. Eine Vereinbarung kann z.B. in einer Beauftragung, in einem Arbeitsvertrag oder in einem Anstellungsvertrag mit entsprechender Aufgabenbeschreibung getroffen werden.

Voraussetzung einer rechtsverbindlichen Delegation ist, dass es sich dabei um eine verlässliche Person mit Sachkunde handelt, die ausdrücklich – am besten schriftlich – mit der Erfüllung der Halterpflichten beauftragt wird. Hierdurch treffen den Fuhrparkmanager direkt und unmittelbar die Pflichten eines Fahrzeughalters.

Haftung des Geschäftsführers

Eine Pflichtendelegation befreit den Geschäftsführer dagegen nicht von der ihm von Beginn an obliegenden Kontroll- und Überwachungspflicht bezüglich der Bestellung, Überwachung und Auswahl von Aufsichtspersonen. Damit bleibt eine regelmäßige, stichprobenartige und unangekündigte Inspektion des Fuhrparkleiters erforderlich. Auch er hat eine Kontroll- und Aufsichtspflicht gegenüber den Fahrern. Nach Bewertung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg reicht es nicht aus, wenn zum Beispiel der Disponent einer Logistikfirma die Beachtung seiner Weisungen stichprobenartig kontrolliert, wenn er zufällig an den Fahrzeugen vorbeikommt (OLG Bamberg, Urteil v. 12. Juli 2013, Az. 2 Ss OWi 659/13).

Die Aufsichts- und Kontrollpflicht gilt sowohl wegen der zivilrechtlichen Haftung als auch in Hinblick auf die Haftung gemäß § 130 OWiG, der eine diesbezügliche vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht mit einer Geldbuße bis zu 1 Mio. Euro sanktioniert.

Buß- und strafgeldliche Haftung

Neben der zivilrechtlichen Haftung können dem Geschäftsführer bzw. dem Fuhrparkmanager ferner noch straf- und ordnungsrechtliche Konsequenzen drohen, wenn er seine Aufgaben nicht oder nicht ausreichend erledigt.

Der Klassiker einer strafrechtlichen Haftung des Fuhrparkmanagers ist, dass er die Fahrerlaubnis der Fahrer nicht oder nicht ausreichend kontrolliert hat. Rechtliche Grundlagen sind z.B. das Straßenverkehrsgesetz, die StVO (Straßenverkehrs-Ordnung), die StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) sowie die Feinstaubverordnung. Ist der Fuhrparkmanager entsprechend vertraglich beauftragt und trägt er auch für das Personal des Fuhrparks die Verantwortung, kann auch die Einhaltung der Schicht-, Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten und die entsprechende Aufzeichnung für die Halterhaftung relevant sein. Wird in einem Unternehmen die Nutzung des Fuhrparks nicht dokumentiert, kann behördlich das Führen eines Fahrtenbuchs auch für mehrere Fahrzeuge angeordnet werden (so z.B. das Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss v. 25. November 2013, Az. 7 B 6607/13).

Bei Ordnungswidrigkeiten kann der Fuhrparkleiter gleichfalls haften. Wird etwa ein Fahrzeug wegen Falschparkens abgeschleppt, muss er als Halter unter Umständen letztlich die Kosten für die Abschleppmaßnahme tragen. Ferner kommt sogar eine Haftung gegenüber der Berufsgenossenschaft in Betracht, etwa wenn die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ nicht eingehalten wird.

Fazit: Risiken rechtssicher eingrenzen

Bei Fuhrparks trifft Geschäftsführer und Fuhrparkmanager ein hohes Haftungsrisiko auf Grundlage der Halterhaftung. Mithilfe einer vertraglichen Vereinbarung kann es vom Geschäftsführer nur zum Teil auf den Fuhrparkleiter delegiert werden. Dieser ist dann in hohem Maße als Halter haftbar und daher sind fundierte Rechtskenntnisse unentbehrlich, insbesondere über die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten. Deshalb ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt für beide zu empfehlen.

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