Bis Fortbestehen oder Schlussverteilung
Von der Fachredaktion anwalt.de
Der Insolvenzantrag muss schriftlich beim Insolvenzgericht eingereicht werden. Das zuständige Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (i.d.R. der Sitz des Unternehmens). Liegt der Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit jedoch an einem anderen Ort, ist das in diesem Bezirk liegende Amtsgericht zuständig.
Das Insolvenzgericht prüft die Zulässigkeit des Antrags (z.B. die Zuständigkeit des Gerichts und die Vollständigkeit des Antrags). Wurde er von einem Gläubiger gestellt, hört es zunächst auch den Schuldner dazu an. Bis zur Entscheidung, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder nicht, kann das Gericht vorläufige Sicherungsmaßnahmen treffen, die vor allem eine Benachteiligung der Gläubiger verhindern sollen. Als Sicherungsmaßnahmen kommen etwa die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in Betracht oder ein Verfügungsverbot für den Schuldner.
Gut zu wissen: Die Insolvenzeröffnung erfolgt nicht, wenn die Insolvenzmasse nicht einmal die Kosten des Insolvenzverfahrens decken würde, der Antrag wird dann „mangels Masse“ gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgewiesen.
Eröffnung des Verfahrens
Ist jedoch der Antrag zulässig und ausreichend Masse vorhanden, benennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter und eröffnet das Verfahren durch Beschluss (§ 27 Abs. 1 InsO). Der Eröffnungsbeschluss enthält alle für das Verfahren wesentlichen Angaben, darunter auch den Termin für die Gläubigerversammlung.
Darüber hinaus werden die Gläubiger im Beschluss aufgefordert, innerhalb einer vorgegebenen Frist, ihre Forderungen sowie eventuelle Sicherungsrechte (z.B. Pfandrechte, Sicherungseigentum) gegenüber dem Insolvenzverwalter anzumelden. Schuldner werden aufgefordert, nicht mehr an den Insolvenzschuldner, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
Die Insolvenzgerichte veröffentlichen ihre Bekanntmachungen online unter www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Der Eröffnungsbeschluss wird unverzüglich vom Insolvenzgericht öffentlich bekannt gemacht und dem Schuldner sowie seinen Schuldnern und Gläubigern gesondert zugestellt.
Der Insolvenzverwalter
Während des laufenden Insolvenzverfahrens liegt die Verwaltung des Vermögens bzw. des Unternehmens beim Insolvenzverwalter, nur ausnahmsweise wird Eigenverwaltung durch den Insolvenzschuldner selbst genehmigt. Der Insolvenzverwalter verwaltet nun das Vermögen des Schuldners und erstellt zunächst ein Verzeichnis der einzelnen Insolvenzgegenstände sowie der Insolvenzgläubiger. Er entscheidet auch über die Erfüllung noch laufender Aufträge sowie über Miet-, Pacht,- Leasing-Verhältnisse, ebenso wie über die Weiterbeschäftigung bzw. Entlassung von Arbeitnehmern.
Eine der wesentlichen Aufgaben des Insolvenzverwalters ist auch die Rückforderung von früheren Gegenständen des Schuldners im Rahmen von Insolvenzanfechtungen.
Ein juristischer Dreiteiler erläutert alles, was Unternehmer über das Insolvenzverfahren wissen müssen: Teil 1 erklärt die Prinzipien und listet die Antragsberechtigten nach Gesellschaftsform. Teil 2 geht die Abläufe im Einzelnen durch und bespricht die wichtigsten Stationen bis zum Schlusstermin. Teil 3 hat kompakt praktische Tipps für Insolvenzschuldner und -gläubiger parat. Daneben geben Schwerpunktbeiträge Auskunft darüber, was im Angesicht drohender Insolvenz zu tun ist, wie der Begriff der drohenden Zahlungsunfähigkeit gefasst ist, was Überschuldung heißt und welche Alternativen im Fall von Insolvenz durch Überschuldung noch offen stehen, was mit Lizenzen in der Insolvenz geschieht, welchen rechtlichen Status Gesellschafter im Insolvenzverfahren haben, wie das Verhalten in der Insolvenz die Abläufe beeinflusst und wie die Planinsolvenz in Eigenverwaltung (im Schutzschirmverfahren) funktioniert.
Im Berichtstermin erstattet der Insolvenzverwalter der Gläubigerversammlung Bericht über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und die Ursachen. Die Gläubigerversammlung muss daraufhin beschließen, ob das Unternehmen fortgeführt werden soll oder still gelegt wird. Insbesondere bei Fortführung wird sie den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan zu erstellen, anhand dessen das Unternehmen fortgeführt werden kann.
Im so genannten Prüfungstermin wiederum prüft der Verwalter den Betrag und den Rang der jeweils zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen. Die Befriedigung der Gläubiger kann erst nach Abschluss des Prüfungstermins beginnen.
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Das Ende und seine Folgen
Das Insolvenzverfahren kann beendet werden, wenn das Unternehmen wieder solvent und überlebensfähig ist. In der Regel wird es jedoch nach der so genannten Schlussverteilung aufgehoben. Im Rahmen der Verwaltung hat der Insolvenzverwalter entweder für die Sanierung des Unternehmens zu sorgen oder aber die Insolvenzmasse zu verwerten, um letztlich die Gläubiger zu befriedigen.
Ist also die Insolvenzmasse verwertet, z.B. durch Verkauf oder Versteigerung wird das verbleibende Schlussvermögen im so genannten Schlusstermin anteilig an die Insolvenzgläubiger verteilt. Die Schlussverteilung erfolgt nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts, das anschließend die Aufhebung des Insolvenzverfahrens beschließt (gemäß § 200 InsO). Im letzten Schritt ist die betroffene GmbH oder AG im Handelsregister von Amts wegen zu löschen.
- Worauf Schuldner und Gläubiger beim Insolvenzverfahren achten sollten, wird Thema von Teil 3 dieser Serie sein.
Schwarz auf Weiß
Eine praktische Darstellung zum Thema Insolvenz im Mittelstand gibt Dr. Jürgen Kaack im Ratgeber „Fallstudie einer Insolvenz“, den Sie online im Zeitschriftenkiosk des MittelstandsWiki bekommen.
Nützliche Links
Im aktuellen Ratgeber sagt Axel Oppermann, wie sich Geschäftsführer am besten auf eine Insolvenz gefasst machen und dabei die Firma, ihre Assets und sich selbst schützen. Er skizziert außerdem, welche Maßnahmen es gibt, um unter Umständen die Insolvenz noch einmal abzuwenden. Woher dieses Wissen kommt, erzählt er offen im Interview: aus eigener Erfahrung.