Die Dreiwochenfrist läuft ab Posteinwurf
Von Marzena Sicking, heise resale
Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beginnt in dem Moment, in dem die Kündigung zugestellt worden ist. Wann der Arbeitnehmer das Schreiben tatsächlich in Händen hält, ist unerheblich. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Einwurfs in den Briefkasten. Die dreiwöchige Frist für die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung beginnt in diesem Moment zu laufen.
Das hat zuletzt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt (Az. 10 Sa 175/13). Vor Gericht stritten ein Gebäudereinigungsunternehmen und seine frühere Arbeitnehmerin über den Zeitpunkt des Zugangs einer ordentlichen Kündigung. Die Frau war auf 20-Stunden-Basis bei der Firma beschäftigt und erhielt am 8. Oktober 2012 ein Schreiben, in dem ihr aus krankheitsbedingten Gründen zum 31. Mai 2013 gekündigt wurde. Dagegen erhob sie Kündigungsschutzklage. Allerdings war die Frist für die Einreichung da schon einen Tag abgelaufen.
Zustellung nach Briefkastenleerung
Die Arbeitnehmerin erklärte vor Gericht, das sei nicht der Fall, denn sie habe die Kündigung erst am 9. Oktober 2012 erhalten. Dem widersprach der Arbeitgeber und betonte, das Schriftstück sei bereits am 8. Oktober um 11 Uhr durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt worden. Dafür konnten zwei Zeugen benannt werden, die den Vorgang vor Gericht bestätigten.
Dennoch war die Arbeitnehmerin davon überzeugt, die Zustellung der Kündigung sei rechtswirksam erst einen Tag später erfolgt und sie habe ihre Kündigungsschutzklage somit noch am letztmöglichen Tag der gesetzlichen Dreiwochenfrist erhoben. Zwar wollte sie nicht ausschließen, dass die Kündigung am 8. Oktober vormittags in ihren Briefkasten eingeworfen wurde. Doch da hätte sie den Briefkasten bereits geleert und keine Veranlassung gesehen, ihn an diesem Tag noch einmal zu überprüfen. Da sie nachweislich erkrankt war, sei ihr das auch nicht zuzumuten gewesen. Daher habe sie erst am darauffolgenden Tag Kenntnis von der Kündigung erlangt.
Zumutbare Kenntnisnahme
Doch die Klage hatte vor der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ebenso wie in der Vorinstanz keinen Erfolg. Die Richter wiesen die Berufung zurück und erklärten den Zugang der Kündigung am Tag des Briefeinwurfs für rechtlich entscheidend. Dass die Klägerin, aus welchen Gründen auch immer, den Brief erst am nächsten Tag in Händen gehalten habe, sei unerheblich. Ein Kündigungsschreiben gelte als zugegangen, sobald es in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt sei und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen.
Wie die Richter erklärten, dürfe „nach gewöhnlichen Verhältnissen“ bei einem Einwurf um 11:18 Uhr in den Hausbriefkasten durchaus noch davon ausgegangen werden, dass der Brief den Empfänger noch am gleichen Tag erreicht. Dass die Klägerin ihre Post üblicherweise am frühen Morgen kontrolliere, spiele keine Rolle, entscheidend sei der Zeitpunkt, bis zu welchem das Austragen durch die Post üblicherweise abgeschlossen sei.
Fazit: In der Verfügungsgewalt des Empfängers
Auch der Hinweis der Klägerin, sie sei an der Ferse verletzt gewesen und habe daher eigentlich gar nicht und schon gar nicht mehrfach zum Briefkasten laufen können, sie irrelevant. Eine Kündigung gilt nämlich auch dann als zugestellt, wenn der Betroffene durch Krankheit, Urlaub, Haft oder sonstige Abwesenheit daran gehindert ist, den Inhalt des Schreibens sofort zur Kenntnis zu nehmen.