Kurzarbeit, Teil 2

Sofortformulare hat die Arbeitsagentur

Von der Fachredaktion anwalt.de

Unternehmer können Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anzeigen, wenn ihrem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall droht, der auf wirtschaftlichen Gründen (Veränderung der betrieblichen Strukturen, Einschränkung der Fertigung, Umstellung auf neues Produkt o.Ä.) oder einem unabwendbaren Ereignis (z.B. Hochwasser) beruht, das der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat.

Dabei darf es sich nur um einen vorübergehenden Arbeitsausfall handeln, der sich nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt, etwa durch Urlaubsantritt, flexible Arbeitszeitregelungen oder Ausgleich von Arbeitszeitkonten etc.

Weiter muss mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Entgeltausfall betroffen sein, wenn er mehr als 10 % des monatlichen Bruttolohns beträgt. Die Anspruchsvoraussetzungen muss der Arbeitgeber gegenüber der Bundesagentur für Arbeit belegen. Die Anzeige muss schriftlich bei der Agentur für Arbeit mit allen erforderlichen Nachweisen und Unterlagen gemacht werden.

Einbindung des Betriebsrats

Soweit im Betrieb eine Betriebsvertretung besteht, muss diese im Vorfeld vom Arbeitgeber an der Entscheidung über die Einführung von Kurzarbeit beteiligt werden.

Serie: Kurzarbeit
Teil 1 stellt Kurzarbeit als arbeitsmarktpolitisches Instrument vor. Teil 2 erläutert im Einzelnen, wer was wann wie beantragen muss.

Der Betriebsrat hat dahingehend übrigens ein Initiativrecht und kann – sogar gegen den Willen des Arbeitgebers – Kurzarbeit rechtlich erzwingen, durch einen entsprechenden Spruch der Einigungsstelle oder des Arbeitsgerichts.

Nachweispflicht und Belege

Bei der Bundesagentur für Arbeit sind Vordrucke für den Antrag auf Kurzarbeitergeld erhältlich, der schriftlich erfolgen muss.

Achtung: Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes muss der Arbeitgeber selbst vornehmen. Neben dem schriftlichen Antrag hat er gegenüber der Arbeitsagentur das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld (Kug) mittels Belegen glaubhaft zu machen, z.B. durch Vereinbarungen mit der Betriebsvertretung, Ankündigung von Kurzarbeit gegenüber der Belegschaft, Auftragsstornierungen.

Der Grund: Nur solche Unternehmen, die unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, sollen staatlich durch Kurzarbeit gestützt werden. Soweit die Agentur für Arbeit eine Überprüfung für erforderlich hält, muss ihr zudem Einsicht in die Lohnabrechnungsunterlagen (Schichtzettel etc.) gewährt werden.

Frist für Antragstellung

Kurzarbeitergeld wird jeweils monatlich beantragt. Antragsformular und Unterlagen sind innerhalb von drei Monaten bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur einzureichen, gemäß Bezirk der Lohnstelle. Fristbeginn ist der Ablauf des Kalendermonats, für den jeweils das Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Berechnung nach Lohnsteuerkarte

Welcher Leistungssatz gezahlt wird, richtet sich danach, welche Lohnsteuerklasse und welcher Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen sind.

Der höhere Leistungssatz 1 wird nur gezahlt, wenn auf der Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 eingetragen ist. Für Kinder ab dem 18. Lebensjahr besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, ebenfalls den Kinderfreibetrag vom Finanzamt eintragen zu lassen, z.B. wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet.

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Achtung: Änderungen bezüglich der Lohnsteuerklasse und des Kinderfreibetrages werden nicht bei einem bereits abgerechneten Monat berücksichtigt.

Kurzarbeiter bleiben weiterhin sozial abgesichert und ihre Mitgliedschaft in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung erhalten. In bestimmten Fällen bietet die Agentur für Arbeit auch Weiterbildungsmaßnahmen während der Kurzarbeit an.

Fazit: Arbeitnehmer müssen mitwirken

Bezieher von Kurzarbeitergeld müssen grundsätzlich (wie Arbeitslose auch) bestimmten Meldepflichten und Mitwirkungspflichten gegenüber der Arbeitsagentur nachkommen und gegebenenfalls ein Zweit- oder Dauerarbeitsverhältnis eingehen, wenn sie entsprechende zumutbare Angebote von der Agentur für Arbeit erhalten.

Die Agentur kann Arbeitnehmer in Kurzarbeit außerdem auffordern, sich innerhalb der arbeitsfreien Zeit bei ihr zu melden. Wer diesen Termin ohne wichtigen Grund versäumt, dessen Kurzarbeitergeldanspruch ruht während der Säumniszeit bis zu einer Woche. Kommen Kurzarbeiter ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, riskieren sie eine Sperre bis zu zwölf Wochen.

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