Der Lizenznehmer trägt das Risiko
Von der Fachredaktion anwalt.de
Der Schutz des geistigen Eigentums wird zunehmend komplexer. Vor allem technologiestarke Unternehmen nutzen über Lizenzverträge das Know-how, um innovative Produkte und Dienstleistungen zu veräußern, z.B. bei Software, Filmen, Rezepturen, Design oder Hightech-Produktionsverfahren.
Allerdings sind in Deutschland die Lizenzen nach dem Gesetz (immer noch) nicht insolvenzfest. Und dieser lückenhafte Schutz kann gravierende Folgen für die betroffenen Unternehmen mit sich bringen, insbesondere, wenn der Lizenzgeber in Insolvenz geht.
Was Lizenzverträge regeln
Nicht nur im hochtechnologischen Bereich werden Lizenzverträge für Patente, Gebrauchsmuster, Marken und anderes geistiges Eigentum geschlossen, auch der Mittelstand nutzt Lizenzen oder verwertet eigene innovative Entwicklungen durch sie. In den meisten Fällen wird der Lizenzvertrag bereits in einem relativ frühen Entwicklungsstadium eines Produkts oder eines Verfahrens geschlossen und zeichnet sich als so genanntes Dauerschuldverhältnis durch seine langfristige Laufzeit aus, die durchaus Jahrzehnte betragen kann.
Mit dem Lizenzvertrag überträgt der Lizenzgeber auf den Lizenznehmer das Nutzungsrecht an seinem Schutzrecht. Im Gegenzug zahlt der Lizenznehmer für die Nutzung eine Lizenzgebühr. Das Nutzungsrecht kann exklusiv nur an einen Lizenznehmer (exklusive Lizenz) oder mehrere Lizenznehmer übertragen werden. Ebenfalls möglich sind Sublizenzen, bei denen der Lizenznehmer seinerseits die Nutzungsrechte an weitere Lizenznehmer überträgt, so genannte Verwertungsketten.
Wesentliche Regelungspunkte in einem Lizenzvertrag sind
- der Lizenzgegenstand,
- Marktsegment und Region, in der die Lizenz genutzt wird,
- die Lizenzlaufzeit,
- das Lizenzentgelt sowie
- evtl. Vertragsstrafen bei Verstößen.
Ein juristischer Dreiteiler erläutert alles, was Unternehmer über das Insolvenzverfahren wissen müssen: Teil 1 erklärt die Prinzipien und listet die Antragsberechtigten nach Gesellschaftsform. Teil 2 geht die Abläufe im Einzelnen durch und bespricht die wichtigsten Stationen bis zum Schlusstermin. Teil 3 hat kompakt praktische Tipps für Insolvenzschuldner und -gläubiger parat. Daneben geben Schwerpunktbeiträge Auskunft darüber, was im Angesicht drohender Insolvenz zu tun ist, wie der Begriff der drohenden Zahlungsunfähigkeit gefasst ist, was Überschuldung heißt und welche Alternativen im Fall von Insolvenz durch Überschuldung noch offen stehen, was mit Lizenzen in der Insolvenz geschieht, welchen rechtlichen Status Gesellschafter im Insolvenzverfahren haben, wie das Verhalten in der Insolvenz die Abläufe beeinflusst und wie die Planinsolvenz in Eigenverwaltung (im Schutzschirmverfahren) funktioniert.
Der Insolvenzverwalter darf wählen
Weiterhin problematisch ist die Rechtslage für Lizenzverträge, wenn der Lizenzgeber in Insolvenz geht. Die maßgebliche Norm im Insolvenzverfahren ist § 103 Insolvenzordnung (InsO). Bei einem Lizenzvertrag handelt es sich nämlich nach herrschender Meinung um einen pachtähnlichen Vertrag, für den § 103 InsO zur Anwendung kommt: Danach steht dem Insolvenzverwalter bei laufenden Verträgen, also auch bei bestehenden Lizenzverträgen, ein Wahlrecht zu, ob das Vertragsverhältnis weiterhin von beiden Seiten erfüllt werden soll. Dem Lizenznehmer bleibt nur die Hoffnung, dass der Insolvenzverwalter den Lizenzvertrag weiter laufen lässt.
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, möglichst viel Insolvenzmasse zu erzielen, so dass die Beendigung eines laufenden Lizenzvertrags aus diesen Gründen gerechtfertigt sein kann. Aus Sicht des Lizenznehmers verkehrt sich dann jedoch das oberste Gebot des Insolvenzrechts – wirtschaftlichen Schaden weitgehend abzuwenden – in das genaue Gegenteil.
Doch es kann durchaus vorkommen, dass sich der Insolvenzverwalter gegen das Fortbestehen des Lizenzvertrages entscheidet, etwa weil er eine höhere Lizenzgebühr durch einen erneuten Verkauf erzielt als sie im laufenden Vertragsverhältnis anfallen würde.
Schadensersatzanspruch auf der Warteliste
Entscheidet sich der Insolvenzverwalter dazu, den Lizenzvertrag nicht weiter fortzusetzen, hat der Lizenznehmer ein Problem: Er hat keinen Nutzungsanspruch mehr und ist auf Schadensersatz beschränkt, den er lediglich als Insolvenzgläubiger geltend machen kann.
In der Praxis wird er häufig keinen angemessenen Ersatz für den Wegfall der Lizenz erhalten. Dabei hat er in vielen Fällen wegen des geschlossenen Lizenzvertrages Investitionen in den Bereichen Entwicklung oder Produktion getätigt, die er nun nicht mehr für sein Unternehmen nutzen kann. Der Lizenznehmer muss also alleine das Risiko tragen, dass der Lizenzgeber insolvent geht.
Verhängnisvoll ist auch die rechtliche Position von Lizenznehmern in Verwertungsketten: Gerät der Lizenzgeber in Insolvenz, hat dies für alle anschließenden Lizenzverträge Folgen, so dass alle anderen Lizenznehmer ebenfalls mit den für sie nachteiligen Rechtsfolgen rechnen müssen.
Möglichkeiten bei der Vertragsgestaltung
Diesen nachteiligen Folgen für Lizenznehmer kann häufig durch eine entsprechende Vertragsgestaltung begegnet werden, indem eine mögliche Insolvenz des Lizenzgebers bereits bei Vertragsschluss miteinbezogen wird.
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Einen Ausweg können z.B. Sublizenzen bieten, bei denen der Lizenznehmer zur Finanzierung seine Lizenz auf die Bank als Sicherheit überträgt. In diesem Fall darf der Insolvenzverwalter gemäß § 108 InsO den laufenden Lizenzvertrag nicht ablehnen, sondern muss ihn fortführen. Andere Lösungen bieten sich z.B. aus dem Bereich des Gesellschaftsrechts durch entsprechende Gründungen einer Lizenz-Tochtergesellschaft.
Fazit: Kommt der § 108a InsO?
Eine weitere Möglichkeit ist die Verlagerung der Lizenz in Länder, die inzwischen Lizenzen insolvenzfest ausgestaltet haben, z.B. die USA oder Japan. Dass diese Lösung faktisch zu einer Flucht von Know-how ins Ausland führen kann, hat längst auch der deutsche Gesetzgeber bemerkt, der sich mit einer entsprechenden Umsetzung allerdings noch schwer tut. Bereits ein Regierungsentwurf aus dem Jahr 2007 sah die Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen vor: Gemäß dem neu in die Insolvenzordnung einzufügenden § 108a InsO hätten Lizenznehmer von den Folgen des § 103 InsO ausgenommen werden sollen (solche Ausnahmetatbestände gibt es bereits, z.B. für Miet- und Leasing-Verträge). Diesem Reformversuch war jedoch kein Erfolg beschieden, was u.a. daran liegt, dass Lizenznehmer und Lizengeber sehr unterschiedliche Interessen verfolgen – eine Situation, die sich im Fall von Verwertungsketten noch weiter zuspitzt.
Ungeachtet dessen, wie es rechtlich mit dieser Problematik weitergeht, ist die Einholung anwaltlichen Rats bei Lizenzverträgen dringend empfohlen. Schließlich handelt es sich um ein komplexes Rechtsthema, für das derzeit noch keine Standardlösung existiert. Vielmehr müssen individuell juristische Wege gefunden werden, damit beide Vertragsparteien ihre Position optimal absichern.
Im aktuellen Ratgeber sagt Axel Oppermann, wie sich Geschäftsführer am besten auf eine Insolvenz gefasst machen und dabei die Firma, ihre Assets und sich selbst schützen. Er skizziert außerdem, welche Maßnahmen es gibt, um unter Umständen die Insolvenz noch einmal abzuwenden. Woher dieses Wissen kommt, erzählt er offen im Interview: aus eigener Erfahrung.