Sechs Wochen lang für alle einheitlich
Von Sabine Wagner
Seit 1994 ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) in Deutschland einheitlich für alle Arbeitnehmer geregelt, inklusive Auszubildende. Das 20-jährige Jubiläum soll Anlass zu einer Übersicht über die wichtigsten Punkte im praktischen Betriebsleben sein.
Ab wann besteht der Anspruch?
Nach ununterbrochener vierwöchiger Dauer des Arbeitsverhältnisses besteht im Fall der Erkrankung des Mitarbeiters ein Anspruch auf Fortzahlung des regulären Entgelts. Voraussetzung ist, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die einzige Ursache für die Arbeitsverhinderung ist und dass der Arbeitnehmer sie nicht selbst verschuldet hat (z.B. durch Anzetteln einer Schlägerei, grob fahrlässige Verletzung von Verkehrsregeln oder die Ausübung einer gefährlichen Sportart).
Kann der Anspruch abbedungen werden?
Nein. Vertragliche Regelungen, die das Recht auf Entgeltfortzahlung aufheben, sind nicht zulässig. Lediglich die Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Entgelts kann durch Tarifvertrag bzw. Betriebsvereinbarung abbedungen werden.
Was muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden?
Im Krankheitsfall hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit einer Krankmeldung schnellstmöglich anzuzeigen, dass er arbeitsunfähig ist. Dazu gehört auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie, falls es sich so ergibt, dass die Arbeitsunfähigkeit über den voraussichtlichen Termin fortdauern wird. Sofern sich der Mitarbeiter zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland befindet, gehört zur Krankmeldung außerdem der Aufenthaltsort im Ausland sowie die Rückkehr.
Was gilt, wenn der Mitarbeiter seine Mitteilungspflichten verletzt?
Der Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung solange verweigern.
Müssen Mitarbeiter mitteilen, woran sie erkrankt sind?
Grundsätzlich: nein – es sei denn, dass die Krankheit ansteckend ist oder eine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Letzteres ist wichtig für die Berechnung der Entgeltfortzahlung.
Auch die Ursache der Erkrankung ist nur ausnahmsweise mitzuteilen, z.B. um dem Arbeitgeber die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu ermöglichen oder sofern der Mitarbeiter die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat und damit der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt.
Was ist beim Attest zu beachten?
Der Arbeitnehmer steht in der Nachweispflicht, am vierten Krankheitstag dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Der Arbeitgeber kann allerdings schon davor jederzeit und ohne Angabe von Gründen ein Attest verlangen. Wenn der Arbeitnehmer länger erkrankt ist, muss er immer wieder ein neues Attest vorlegen, das Angaben über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung macht.
Wie lange besteht der Anspruch?
Der Anspruch besteht sechs Wochen. Sofern der Mitarbeiter wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird, müssen entweder zwischen der erneuten Erkrankung sechs Monate liegen oder ein Jahr ab Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit.
Was gilt im Urlaub oder an Feiertagen?
Die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet. Insoweit kann der Arbeitnehmer diese Tage im Laufe des Kalenderjahres als Urlaubstage nachfordern. Der Arbeitnehmer hat allerdings kein Recht darauf, die Krankheitstage an seine Urlaubstage nahtlos anzuhängen.
Bei Erkrankungen an Feiertagen bekommt der Mitarbeiter sein Entgelt grundsätzlich ganz normal bezahlt. (Ausnahme: Er hat unentschuldigt einen Tag vor oder nach dem Feiertag gefehlt.) Ein Anspruch auf einen weiteren freien Tag hat er dagegen nicht.