Im Inkasso gelten genauere Informationspflichten
Von Sabine Wagner
Ein schlechter Schufa-Eintrag kann so üble Folgen nach sich ziehen, dass viele Kunden lieber zahlen, wenn ihnen die Übermittlung der entsprechenden Daten an die Auskunftei droht. Zwielichtige Firmen, die aus der Erpressung ein Geschäftsmodell machen, haben deutsche Gerichte bereits mehrfach abgeurteilt. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Voraussetzungen klargestellt, unter denen in Mahnschreiben auf eine Mitteilung von Schuldnerdaten an die Schufa hingewiesen werden kann.
Telefonrechnung mit Schufa-Eintrag
In seiner Entscheidung vom 19. März 2015 (Az.: 1 ZR 157/13) verwies der BGH darauf, dass Voraussetzung für die Übermittlung personenbezogener Daten an die Schufa das Bestehen einer unbestrittenen Forderung ist. Wird die Forderung bestritten, ist eine Übermittlung von Schuldnerdaten an die Schufa nicht zulässig.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Klägerin ist die Verbraucherzentrale Hamburg e.V., Beklagte ein Mobilfunkunternehmen, das ein Inkassounternehmen einschaltet, um ausstehende Forderungen einzutreiben. Die Formulierung des Mahnschreibens lautete:
- „Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der Schufa mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein Schufa-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.“
Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit
Die Verbraucherzentrale hielt diesen Hinweis als unangemessene Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit der Verbraucher gemäß § 4 Nr. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und nahm die Beklagte auf Unterlassung des Hinweises sowie Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch.
Während das Landgericht Düsseldorf die Klage abwies, bejahte das Oberlandesgericht Düsseldorf einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG und verurteilte die Beklagte u.a. auf Unterlassung des Hinweises. Die Revision des Beklagten wies der BGH zurück, da das OLG zu Recht annimmt, dass der Hinweis beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse fristgerecht zahlen, wenn er einen Schufa-Eintrag verhindern will. Wegen der einschneidenden Folgen eines solchen Eintrags besteht die Gefahr, dass Verbraucher auch dann zahlen, wenn sie Einwendungen gegen die Forderung haben. Somit besteht die konkrete Gefahr einer nicht informationsgeleiteten Entscheidung: nämlich dass die Adressaten von Furcht getrieben zahlen: „Die Drohung von Telekommunikationsfirmen, säumige Kunden an die Schufa zu melden, ist […] oft ein sehr wirksames Druckmittel, um sie zur Zahlung zu bewegen,“ formuliert es die Verbraucherzentrale.
Voraussetzung für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Schufa ist, dass es sich um unbestrittene Forderungen handelt. Im vorliegenden Fall erachtete das OLG den Hinweis als verschleiert, was das Bestreiten der Forderung durch den Schuldner betrifft.
Fazit: Ein Schufa-Hinweis muss unterscheiden
Sofern ein Unternehmen überlegt, in der Korrespondenz mit Schuldnern mit einem Schufa-Hinweis zu arbeiten, muss es diesen anders formulieren – z.B. dergestalt, dass der Hinweis damit endet, dass er nicht für die Fälle gilt, in denen die Forderung z.B. vom Schuldner bestritten wurde oder innerhalb einer im Hinweis definierten sowie angemessenen Frist bestritten wird.
Eine Schufa-Mitteilung kann dann frühestens erfolgen, wenn nicht innerhalb dieser Frist die Forderung bestritten wurde.