Ähnlichkeit ist ausgeschlossen
Von der Fachredaktion anwalt.de
Gewerbliche Schutzrechte sind für den Mittelstand wichtige Instrumente zum Schutz ihres geistigen Eigentums vor Produktpiraten und Nachahmern. Dabei steigt heute die Bedeutung immaterieller Vermögenswerte proportional zum Innovationsgrad des Unternehmens. Eine zentrale Stellung nimmt speziell die Marke ein, bei der KMU auf den Beistand des Gesetzes besonders angewiesen sind. Schließlich kann sie – anders als eine Erfindung – nicht gut Geschäftsgeheimnis bleiben.
Es wird also nicht schaden, sich als Unternehmer darüber klar zu werden, was eine Marke genau ist, welche Markenarten es gibt und wie man Markenschutz beantragt.
Zweck in Funktionen
Zunächst ist die Unterscheidungsfunktion ein wesentliches Merkmal der Marke. Sie dient zur Differenzierung von Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers gegenüber denen konkurrierender Unternehmen. Erst durch die Marke kann die Herkunft eines Produkts einem bestimmten Unternehmen individuell zugeordnet werden.
Weiter hat die Marke auch Garantiefunktion. Sie sichert das Vertrauen in Sicherheit und Qualität des Produkts. Hat der Kunde gute Erfahrungen mit der Ware oder Dienstleistung gemacht, wird er bei Bedarf wieder auf Produkte dieses Unternehmens zurückgreifen. Anhand der Marke wird es ihm möglich, Produkte des Unternehmens wiederzuerkennen.
In Zeiten zunehmender Produktpiraterie gewinnt die dritte Funktion der Marke immer mehr an Bedeutung: Die so genannte Verteidigungsfunktion bietet Schutz gegen Nachahmer. Mit einer Marke kann Konkurrenten die Verwendung einer ähnlichen Marke untersagt werden, falls dies zu Verwechslungen führen kann.
Märkte und Markenarten
Im Markenrecht gilt das so genannte Territorialitätsprinzip. Das heißt, dass der jeweilige Schutz regional begrenzt ist. Man unterscheidet zwischen Deutschen Marken, EU-Marken und international geschützten Marken, die ihren Schutzbereich innerhalb der jeweiligen regionalen Grenzen entfalten. Auf europäischer Ebene bietet die Gemeinschaftsmarke wirkungsvollen Markenschutz: So ist die Nürnberger Bratwurst oder Nürnberger Rostbratwurst nicht nur in Deutschland, sondern auch in allen anderen EU-Mitgliedstaaten markenrechtlich geschützt, als Wortmarke und Herkunftsangabe.
Unter den Markenschutz fallen gemäß Markengesetz (MarkenG) alle Kennzeichen, also Wörter, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, 3D-Darstellungen, Aufmachungen oder Verpackungen. Allerdings muss die Marke grafisch darstellbar sein. Mögliche Markenformen sind: Wortmarke, Bildmarke, Wort-/Bild-Marke, dreidimensionale Marke, Hörmarke, Farbmarke, Tastmarke und Geruchsmarke. Daneben gibt es noch die Sonderformen der Handelsmarke, Herstellermarke, Dachmarke sowie Personenmarke. Sie haben jeweils unterschiedlichen Schutzumfang. So bietet die nur grafische Darstellung als Bildmarke im Vergleich zu einer reinen Wortmarke in eher geringerem Umfang Schutz, weil dieser sich lediglich auf die konkrete Grafik beschränkt.
Wird die Marke im Markenregister eingetragen, ist sie für die Dauer von zehn Jahren geschützt. Gegen Zahlung einer Gebühr kann die Schutzdauer jeweils für weitere zehn Jahre verlängert werden. Sie muss dann aber auch weiterhin benutzt werden.
Auf Hindernisse prüfen
Markenschutz greift nicht, wenn bestimmte Schutzhindernisse bestehen. Fehlt die Unterscheidungskraft, liegt z.B. ein absolutes Schutzhindernis vor. Das ist der Fall bei allgemein üblichen Bezeichnungen (z.B. Gattungsbezeichnungen wie etwa „Nudel“) oder Zeichen, die ausschließlich Angaben zu Art, Beschaffenheit, Menge, Zeit, Ort u.Ä. beinhalten.
Die wichtigste Web-Adresse für Recherchen nach bereits bestehenden Marken ist der DPINFO-Service des Deutschen Patent- und Markenamts. Weitere Suchmöglichkeiten und Auskunftsstellen finden Sie unter den Recherche-Links des DPMA.
Ein relatives Schutzhindernis ist anzunehmen, wenn bereits ein älteres Recht auf die Marke besteht, welches gegenüber dem neuen Markenrecht Vorrang genießt (Prioritätsprinzip). Wichtiger Hinweis: Im Rahmen des Eintragungsverfahren von deutschen oder EU-Marken prüft das Amt nicht, ob bereits ältere Markenrechte bestehen. Der Anmelder kann aber mittels einer Markenrecherche überprüfen lassen, ob eventuell ältere Rechte vorhanden sind.
Eintrag, Urkunde und Register
Vielen Unternehmern ist nicht klar, dass Markenschutz nicht zwingend die Eintragung ins Markenregister voraussetzt. Bereits die Benutzung der Marke kann schutzwürdig sein. Eine solche Benutzermarke muss aber Verkehrsgeltung besitzen, die ihr Rechtsinhaber im Streitfall nachweisen muss.
Im Vergleich dazu bietet die Registermarke Vorteile, etwa wenn der Inhaber den Zeitpunkt des Bestehens seines Markenrechts nachweisen will. Zunächst erhält er bei der Anmeldung eine Markenurkunde – wichtig für die Verwertung durch Merchandising bzw. Licensing oder Franchising. Die Anmeldung wird im Markenregister veröffentlicht, damit Inhaber älterer und ähnlicher Marken die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu manchen. Liegen keine Hindernisse vor, wird nach Ablauf einer Übergangsfrist von etwa drei Monaten die Marke bestandskräftig und genießt vollen markenrechtlichen Schutz.
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Übrigens sind speziell in Deutschland ausländische Marken als notorische Marken (Notorietätsmarken) auch ohne deutsche Registereintragung ebenfalls geschützt. Dabei muss es sich aber um international genutzte Marken handeln, die sowohl international als auch gerade in Deutschland eine überragende Bekanntheit genießen. Bestes Beispiel: Coca-Cola.
Eine Besonderheit des deutschen Kennzeichnungsrechts ist außerdem, dass vom Markengesetz auch geschäftliche Beziehungen und Werktitel erfasst werden. Bei ihnen fällt der Schutz im Vergleich zur Marke allerdings viel geringer aus, und es kommt oft zu Nachweisschwierigkeiten bezüglich Umfang und Beginn der Schutzwirkung.
Fazit: Marken versprechen Wert
Nichts hebt die eigenen Produkte besser von der Mitbewerberware ab als eine solide, gut eingeführte Marke. Die gilt es für die relevanten Märkte anzumelden und eifersüchtig zu schützen. Eine intelligente Markenpositionierung stellt ein wichtiges Marketing-Instrument dar, das enormes Potenzial hat, für die Entscheidung am Point of Sale ebenso wie bei der Kundenbindung.