Ab 450,01 Euro spart die Firma Sozialabgaben
Von Sabine Wagner
Während Minijobs als Inbegriff des Niedriglohnsektors jedem bekannt sind und die Diskussion darüber unausgelasteten Politikern regelmäßig eine Gelegenheit gibt, sich zu profilieren, führt das größere Geschwister, der Midijob, ein eher stilles Dasein. Dabei ist er eine Art Rundum-sorglos-Paket, von dem Arbeitgeber durch geringere Beitragsbelastungen profitieren, während die Arbeitnehmer in der Regel den vollen Sozialversicherungsschutz genießen.
Ein Midijob beginnt da, wo ein Minijob endet. Midijobs sind Beschäftigungen in der Gleitzone. Das regelmäßige Einkommen im Monat muss mindestens 450,01 Euro und darf höchstens 850,00 Euro betragen. Solche Arbeitnehmer werden auch Gleitzonenbeschäftigte genannt.
Auf 19,275 % eingekürzter Beitragsanteil
Der Arbeitgeberbeitragsanteil bei Minijobs beträgt 28 % des Entgelts. Bei Midijobs sind es nur 19,275 %. Das bedeutet: Bei einem Minijob von 450 Euro beläuft sich die Beitragsbelastung des Unternehmens auf 126,00 Euro, während es bei einem Midijob von 451 Euro nur noch 86,93 Euro sind. Umgekehrt ist auch für den Arbeitnehmer der Versicherungsbeitrag niedriger, da er sich nicht aus dem erzielten Einkommen berechnet, sondern nach der sogenannten Gleitzonenformel:
- F × 400 + (2 - F) × (Arbeitsentgelt - 400).
Der Faktor F wird jedes Jahr vom Bundesarbeitsministerium neu festgelegt.
Auf diese Weise will die Gleitzonenregelung einen Anreiz für den Niedriglohnbereich schaffen. Sie soll die Brücke zur Vollzeitbeschäftigung schlagen.
Wichtig
Arbeitsrechtlich gilt auch für Midijobber:
- Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit
- Anspruch auf bezahlten Urlaub von mindestens vier Wochen
- Gesetzliche Kündigungsfristen
Professionelle Gleitzonenrechner, die in guten Entgeltabrechnungsprogrammen bereits enthalten sind, erleichtern Ihrem Unternehmen die Berechnung der konkreten Beitragsbelastung. Im Internet können Sie auch auf den Homepages diverser Krankenkassen auf einen Gleitzonenrechner zugreifen.
DEÜV-Entgeltmeldung und GKV-Monatsmeldung
Auch für Gleitzonenbeschäftigte sind die gleichen DEÜV-Meldungen nach der Datenerfassungs-Übermittlungsverordnung einzureichen wie für die sonstigen Beschäftigten. Insofern kennzeichnet das Unternehmen lediglich die Entgeltmeldung gesondert.
Sofern eine Mehrfachbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers vorliegt, ist ferner die gesetzliche Krankenversicherung-Monatsmeldung (GKV-Monatsmeldung) abzugeben. Mit dieser Monatsmeldung an die Krankenversicherung zeigt das Unternehmen die Höhe des gezahlten Entgelts an; im Gegenzug wird es von der Krankenkasse über das erzielte Einkommen des mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmers informiert. Auf diese Weise lässt sich der auf das Unternehmen entfallende Anteil der beitragspflichtigen Einnahmen feststellen, sodass man als Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge richtig abführen kann.