Urlaubsgeld zählt dazu, Überstunden nicht
Von Sabine Wagner
Es wird noch eine Weile dauern, bis beim Thema Mindestlohn Ruhe und Klarheit einkehren. Die Kanzlerin Merkel teilte auf einer CDU-Veranstaltung Ende Januar mit, dass man zunächst die Auswirkungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) in den Monaten Januar, Februar und März abwarten wolle. Nach dieser Testphase werde kritisch geprüft, wo das Gesetz Änderungen erfahren muss, wenn bestimmte Regelungen der Wirklichkeit nicht standhalten. Wie schnell die Korrekturen dann kommen, lässt sich im Moment noch nicht sagen. Bis dahin haben sich Unternehmer, sofern es auf Arbeitsverhältnisse in ihrem Betrieb zutrifft, wohl oder übel an das geltende MiLoG zu halten.
Zulagen, Prämien und andere Leistungen
Das bedeutet für die Berechnung des Mindestlohns Folgendes:
- Grundsatz:
- Bruttolohn 8,50 Euro pro Arbeitsstunde
- Entlohnungen im Wege der Sachgewährung sind grundsätzlich unzulässig.
- Folgende Zulagen und Zuschläge werden nicht als Bestandteil des Mindestlohns berücksichtigt:
- Akkordprämie
- Qualitätsprämie
- Überstunden, Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit
- Schmutzzulagen
- Gefahrenzulagen
- Betriebliche Altersvorsorge
- sonstige vermögenswirksame Leistungen
- Aufwandsentschädigungen (z.B. für Reisen oder Fortbildungen)
- Folgende Zulagen und Zuschläge werden dagegen als Bestandteil des Mindestlohns berücksichtigt:
- Bauzulage
- Wegegelder
- Einmalzahlungen wie z.B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld (hier gilt erstens: Voraussetzung ist, dass tatsächlich gezahlt wurde; zweitens ist eine Berücksichtigung nur im Fälligkeitszeitraum zulässig. Das heißt: Bei einer Weihnachtsgeldzahlung für Dezember kann diese nur im Monat November des betreffenden Kalenderjahres berücksichtigt werden, aber nicht in den Monaten Januar bis Oktober des gleichen Jahres).
- Betriebstreuezulagen
- Kinderzulage
Fazit: Nach Ermessen und mit Ausnahmen
Ob eine Geldleistung unter Ziffer 2 (nicht Bestandteil des Mindestlohns) oder 3 (Bestandteil des Mindestlohns) fällt, hängt davon ab, ob man von einem Arbeitnehmer erwarten darf, dass er die jeweilige Art Tätigkeit ohne eine zusätzliche Entlohnung (in Gestalt einer Zulage) erbringt.
Von dem Grundsatz, dass eine Entlohnung im Wege der Sachvergütung grundsätzlich unzulässig ist, wird bei Saisonarbeitern bereits eine Ausnahme gemacht, und zwar im Punkt Kost und Logis. Diese Sachleistung hat allerdings mittlerer Art und Güte zu sein. Sprich: Der Arbeitgeber darf nicht Verpflegung und Unterkunft bereitstellen, die eher das Ordnungsamt auf den Plan rufen; ebenso wenig ist notwendig, dass Kost und Logis den höchsten Anforderungen entsprechen.
Weitere Ausnahmen gelten bereits für die Zeitungszustellung, für Minderjährige, Auszubildende, Langzeitarbeitslose und z.T. für Praktikanten.