Die Gleitzone gilt bis 850 Euro
Von Sabine Philipp
Arbeitsverhältnisse auf Minijob-Basis gelten als unkompliziert, flexibel und preiswert, denn sie sind sozialversicherungsfrei. Die totale Abgabefreiheit gibt es aber nicht. Außerdem haben die Leute Anspruch auf Krankengeld und bezahlten Urlaub.
Unter Minijob fällt ein Arbeitsverhältnis, bei dem der Monatsverdienst nicht höher als 450 Euro ist. Oder wenn die Arbeit nur auf drei Monate bzw. 70 Arbeitstage (bis 31. Dezember 2014 sowie ab 1. Januar 2019: zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage) befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird (kurzfristiger Minijob). Es geht also nicht, dass Ihr Mitarbeiter einen kurzfristigen Minijob an den nächsten hängt.
Geringfügig beitragsbefreit
Die Jobs sind zwar sozialversicherungsfrei, doch das bedeutet nicht, dass Sie als Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen:
- Sie haben 13 %des Arbeitslohns an die Krankenversicherung abzuführen (außer der Minijobber ist privat oder gar nicht krankenversichert).
- Die Rentenversicherung will 15 % des Verdienstes von Ihnen sehen.
- Wenn Sie auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichten, fallen 2 % als einheitliche Pauschalsteuer an.
Das Geld müssen Sie an die Minijob-Zentrale abliefern.
Wenn Ihr Mitarbeiter es will, kann er den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung aus eigenen Mitteln auf den normalen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 18,7 % aufstocken. Und auf diese Option müssen Sie ihn aufmerksam machen.
Urlaub und Krankengeld
Grundsätzlich haben alle Minijobber Urlaubsanspruch. Und der muss genauso hoch sein wie der Ihrer übrigen, fest angestellten Mitarbeiter.
Es nützt übrigens nichts, den Urlaubsanspruch auf den Stundenlohn aufzuschlagen. Der Minijobber kann trotz erhöhtem Lohn auf der bezahlten Freizeit bestehen.
Daneben haben Minijobber im Krankheitsfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung; allerdings kann sich das Unternehmen diese Kosten auf Antrag erstatten lassen. Falls eine Mitarbeiterin schwanger wird, dann gilt auch für sie das Mutterschutzgesetz (MuSchG), d.h. es gibt etliche Arbeiten, die sie jetzt nicht mehr ausführen darf. Die sind im zweiten Abschnitt des Gesetzes aufgeführt.
Falls Sie wegen dieses Beschäftigungsverbots die Mitarbeiterin gar nicht weiter beschäftigen, müssen Sie ihr laut § 11 MuSchG weiter das Arbeitsentgelt bezahlen. Betriebe, die nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen, bekommen aber durch das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) 80 % erstattet. Dafür müssen sie für jeden Minijobber 0,67 % des Arbeitsverdienstes als kombinierte Umlagen zur Arbeitgeberversicherung zusätzlich zu den anderen Beiträgen zahlen.
Sonderfall Saisonkräfte
Für Saisonkräfte aus der EU müssen Sie Sozialangaben an das Heimatland Ihrer Mitarbeiter zahlen, wenn diese dort als Arbeitnehmer versichert oder selbstständig tätig sind. Die entsprechende Bescheinigung wird vom zuständigen Träger ausgestellt. Die deutschen Rechtsvorschriften gelten für alle, die in ihrem Heimatland weder beschäftigt noch selbstständig tätig sind, wie z.B. Hausfrauen, Studenten oder Arbeitslose.
Damit Sie das Ganze besser beurteilen können, haben die Sozialversicherungsträger mit dem Deutschen Bauernverband und dem Zentralverband Gartenbau e.V. einen bundeseinheitlichen „Fragebogen Beurteilung Saisonkräfte“ entwickelt. (Sie können ihn auf der Download-Seite der Minijob-Zentrale in acht Sprachen herunterladen.)
Fazit: Mit Entgeltgrenzen sicher umgehen
Wenn es besonders viel zu tun gibt, kann der Minijobber auch mal 500 Euro verdienen. Aufs Jahr betrachtet dürfen es aber nicht mehr als 5400 Euro sein. Sonst ist der Geringbeschäftigte versicherungspflichtig, sprich: Es fallen noch mehr Beiträge zur Sozialversicherung an. Bei Verdiensten bis zu 850 Euro müssen Sie aber nicht gleich die vollen Summen auf den Tisch legen, da bis zu diesem Betrag eine eigene und keineswegs unvorteilhafte Midijob-Gleitzone gilt. Achtung: Seit 1. Januar 2015 gilt auch der Mindestlohn im Minijob.
Die magische Grenze übersteigen Sie übrigens auch, wenn Sie Ihrem Mitarbeiter neben den 450 Euro pro Monat Weihnachtsgeld zahlen. Falls es also knapp wird und Sie etwas Gutes tun wollen, dann schenken Sie lieber etwas Schönes. Es darf bis 40 Euro kosten, um steuerfrei zu bleiben. Oder Sie entlohnen zusätzlich mit Sachbezügen, z.B. einem Benzingutschein. Dafür dürfen Sie monatlich 44 Euro springen lassen, ohne dass Sie oder Ihr Mitarbeiter etwas davon an Vater Staat abgeben müssen.